Orientierungssatz
1. Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung setzt Beschäftigung in nichtselbständiger Arbeit voraus.
2. Anhaltspunkte für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die Dienstleistung muss fremdbestimmt sein.
3. Erfolgsabhängig gezahltes Honorar bei Fehlen einer festen Vergütung ist ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit, ohne dass der Einsatz eigenen Kapitals erforderlich wäre.
4. Eine selbständige Tätigkeit ist anzunehmen, wenn der Betroffene hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Ausübung frei ist. Bestehende Auftragsvorgaben begründen keine abhängige Beschäftigung, wenn eine konkrete Weisungsgebundenheit daran fehlt.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 03. August 2005 geändert.
Die Bescheide vom 31. August 2001 und 05. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2003 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 2 448,17 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 4) zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie um Zahlung eines Gesamtsozialversicherungsbeitrages für die Zeit vom 01. März 1999 bis 30. September 1999 in Höhe von 2 448,17 € (4 788,20 DM).
Der Kläger ist Inhaber der Firma I. Unter derselben Adresse und demselben Telefonanschluss war im streitigen Zeitraum auch die Firma Dr. F GmbH i. G. - Unternehmensberatung ansässig. Gesellschafter der Dr. F GmbH i. G. waren neben dem Kläger Rechtsanwalt Dr. J F, Steuerberater V H und W K. Diese Gesellschaft, die nicht in das Handelsregister eingetragen wurde, besteht nach Angaben des Klägers vom 19. Juni 2000 zwischenzeitlich nicht mehr.
Die 1962 geborene Beigeladene zu 4), die bis Februar 1999 und erneut ab Oktober 1999 Sozialhilfe bezog, meldete am 28. September 1998 mit Wirkung zum 01. Januar 1999 das Gewerbe Unternehmensberatung an. Die Abmeldung dieses Gewerbes erfolgte am 21. September 1999 mit Wirkung zum 31. August 1999.
Nachdem die Beigeladene zu 4) die freiwillige Krankenversicherung ab 01. April 1999 wegen einer selbständigen Tätigkeit als Umweltberaterin mit der Betriebsstätte Dr. F beantragt hatte, holte die Beklagte deren Selbstauskunft vom 12. April 1999 ein. Die Beigeladene zu 4) fügte die Provisionsabrechnung Nr. 1 der Dr. F GmbH i. G. vom 29. Januar 1999 und die Provisionsabrechnung Nr. 2 der I vom 17. März 1999 bei.
Mit Bescheiden vom 16. April 1999 und 18. November 1999 stellte die Beklagte gegenüber der Dr. F GmbH i. G. und der Beigeladenen zu 4) Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab 01. März 1999 fest.
Nachdem die Beigeladene zu 4) bereits geltend gemacht hatte, ihr Ziel als Existenzgründerin sei es, sich nicht von einer Unternehmung allein abhängig zu machen, und sie deswegen mit der B, der B KG, der V GmbH i. G. und dem F kooperiere, legte der Kläger gegen die Bescheide Widerspruch ein. Er trug vor, die Beigeladene zu 4) sei am Markt als freie Handelsvertreterin aufgetreten. Sie habe für mindestens drei verschiedene Unternehmen (Dr. F, I und die Firma B) gleichzeitig gearbeitet.
Mit Bescheid vom 27. Januar 2000 stellte die Beklagte daraufhin gegenüber der Dr. F GmbH i. G. und der Beigeladenen zu 4) fest, dass kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt worden sei.
Dagegen legte die Beigeladene zu 4) Widerspruch ein. Sie machte geltend, nicht selbständig tätig, sondern weisungsgebunden gewesen zu sein. Sie habe die entscheidende Stelle im Unternehmen mit dem Titel Vertriebsleiterin gehabt. Sie sei für die Einstellungsgespräche mit den Honoraraußendienstlern und den Telefonakquisendamen verantwortlich gewesen. Ihre Aufgabe sei es gewesen, die Terminvergabe an die Außendienstler zu koordinieren, die Rückläufe abzuwarten und die vereinbarten Zweittermine für und mit diesen Außendienstlern wahrzunehmen. Sie habe darüber Buch zu führen und der Geschäftsführung Bericht zu erstatten gehabt. Sie sei nie auf eigene Rechnung tätig gewesen. Die Firma habe dem Mandanten pro Beratungstag 2 572,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt und ihren Anteil daran mit 350,00 DM festgelegt. Sie habe auch das Büro der Firma mit aller Logistik nutzen können, ohne dafür einen Kostenbeitrag leisten zu müssen. Nachdem sie nicht mehr ordnungsgemäß bezahlt worden sei und sie sich deswegen mit einer weiteren Unternehmensberatung eine zusätzliche Finanzierungsquelle zu erschließen begonnen gehabt habe, sei sie nicht mehr ausreichend mit Informationen versorgt und ihr Bürozimmer verschlossen worden. Die Provisionsabrechnungen seien vom Kläger unter seiner Firma I erfolgt. Nachdem ihr Zahlungen in beachtlicher Höhe verweigert worden seien und zudem bekannt geworden sei, dass es sich bei der Firma tatsächlich nicht um eine GmbH gehandelt ...