Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Entgelte nach dem AAÜG. Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft der DDR

 

Leitsatz (amtlich)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6.7.2010 - 1 BvL 9/06 ua = BVerfGE 126, 233 = SozR 4-8570 § 6 Nr 5 und der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16.10.2012 (Individualbeschwerden Nrn 49646/10 und 3365/11) ergibt sich, dass alle Tatbestände des § 6 Abs 2 AAÜG (insbesondere § 6 Abs 2 Nr 7 AAÜG) mit dem GG und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (juris: MRK) in Einklang stehen.

 

Orientierungssatz

Zum Leitsatz vgl SG Berlin vom 16.8.2011 - S 14 RA 2111/02 W05.

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 09.11.2017; Aktenzeichen 1 BvR 1069/14)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die Witwe des am 1931 geborenen und am 2010 verstorbenen Dr. R M (im Folgenden: Versicherter), mit dem sie bis zu dessen Tod in einem Haushalt lebte. Zwischen ihr und dem beklagten Rentenversicherungsträger (ehemals: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ___AMPX_)_SEMIKOLONX___XBfA___AMPX_(_SEMIKOLONX___X; jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund ___AMPX_)_SEMIKOLONX___XDRV Bund___AMPX_(_SEMIKOLONX___X) steht in Streit, ob die Arbeitsentgelte, die der Versicherte in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis zum 17. März 1990 erzielt hat, bei der Berechnung der Altersrente des Versicherten in Höhe der Werte der Anlage 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) oder in Höhe der Werte der Anlage 3 des AAÜG zu berücksichtigen sind.

Der Versicherte trat 1951 der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) bei und besuchte 1965/66 den “Einjahreslehrgang„ der Parteihochschule “Karl Marx„ beim Zentralkomitee der SED. Vom 1954 bis zum 1957 war er Staatsanwalt des Bezirks K und vom 1957 bis zum 1990 Staatsanwalt (zuletzt Leiter der Abteilung “„ des “„, Straftaten gegen das Leben und die Gesundheit ___AMPX_)_SEMIKOLONX___XMord, Totschlag, Körperverletzung___AMPX_(_SEMIKOLONX___X, Sittlichkeitsdelikte sowie Straftaten gegen das Eigentum) beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Sein Monatsbruttoverdienst belief sich zuletzt auf Deutsche Mark (DM). Mit Wirkung vom 9. Februar 1971 wurde er in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparats (Ziffer 19 der Anlage 1 des AAÜG) aufgenommen. Vom 4. Oktober 1990 bis zum 12. November 1994 bezog er Altersübergangsgeld.

Mit Überführungsbescheid vom 11. Mai 1995 gab der gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG für das Zusatzversorgungssystem Ziffer 19 der Anlage 1 des AAÜG zuständige Versorgungsträger (ehemals: BfA; jetzt: DRV Bund; im Folgenden: Versorgungsträger) dem Versicherten die der Beklagten mitgeteilten Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates sowie die erzielten und die berücksichtigten (vom 16. August 1954 bis zum 17. März 1990 auf die Werte der Anlage 5 des AAÜG begrenzten) Arbeitsentgelte bekannt (wegen der Einzelheiten des Bescheids wird auf Bl. 52 - 56 der Akte des Versorgungsträgers Bezug genommen). Am 19. Juni 1995 erhob der Versicherte gegen diesen Bescheid Widerspruch.

Mit Rentenbescheid vom 4. August 1995 bewilligte die Beklagte dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1994 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, die sie anhand der ihr vom Versorgungsträger mitgeteilten Daten berechnet hatte (als persönliche Entgeltpunkte ___AMPX_)_SEMIKOLONX___XOst___AMPX_(_SEMIKOLONX___X hatte sie anhand dieser Daten einen Wert von 46,9526 ermittelt). Am 9. September 1995 erhob der Versicherte gegen diesen Bescheid Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 1995 wies der Versorgungsträger den Widerspruch des Versicherten gegen den Überführungsbescheid vom 11. Mai 1995 als unbegründet zurück. Am 6. November 1995 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Klage. Diese wurde vom Sozialgericht Berlin zunächst unter dem Aktenzeichen S 11 An 7640/95, später unter dem Aktenzeichen S 10 RA 7640/05 W 06 registriert.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 1996 wies die Beklagte den Widerspruch des Versicherten gegen den Rentenbescheid vom 4. August 1995 als unbegründet zurück. Am 21. Februar 1996 erhob der Versicherte gegen diesen Bescheid Klage. Diese wurde vom Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 39 An 981/96 registriert.

Mit Bescheid vom 24. Januar 1997 gab der Versorgungsträger dem Versicherten die nach Maßgabe des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des AAÜG vom 11. November 1996 (BGBl. Teil I 1996 S. 1674) geänderten und der Beklagten mitgeteilten Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates sowie die erzie...

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