Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR. Berücksichtigungsfähigkeit von Verpflegungsgeld als Einkommen bei der Ermittlung der Rentenhöhe
Orientierungssatz
Ein an einen Angehörigen des Zolls der ehemaligen DDR während der Dienstzeit in der DDR neben dem Gehalt gezahltes Verpflegungsgeld stellt keine unmittelbare Gegenleistung für die Diensterbringung dar, sondern war allein Ausdruck der sozialen Verantwortung des Arbeitgebers. Ein solches Verpflegungsgeld wirkt sich deshalb bei der Ermittlung der Höhe einer Rentenleistung unter Einschluss von Leistungen aus einem Zusatzversorgungssystem nicht als Einkommen rentenerhöhend aus.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. März 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist noch, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR - AdZ - (Nr. 3 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Februar 1962 bis 31. Oktober 1965 und vom 1. August 1968 bis 31. Dezember 1968, die die Beklagte als Zeiten der Zugehörigkeit zur AdZ festgestellt hatte, höhere Arbeitsentgelte vorzumerken.
Der 1936 geborene Kläger trat zum 1. Dezember 1957 in ein Dienstverhältnis beim Amt für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs (AZKW) ein. Vom 1. Januar 1963 bis 2. Oktober 1990 war er bei der Zollverwaltung der DDR (ZV) und vom 3. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1990 bei der Bundesfinanzverwaltung beschäftigt. Die Besoldung des Klägers erfolgte während der Beschäftigung beim AZKW aufgrund der zum 1. Mai 1957 in Kraft getretenen Vergütungsordnung, die neben der als Gehalt bezeichneten Vergütung für den Dienstgrad und für die Dienststellung (§ 3), einer Dienstalterzulage (§ 4) auch Ansprüche auf freie Unterkunft und Verpflegung für die in Gemeinschaftsunterkünften wohnenden Angehörigen des AZKW bzw. auf Verpflegungsgeld (Vg) iHv 2,- “DM„ täglich sowie Wohnungsgeld für die nicht in Gemeinschaftswohnungen untergebrachten Angehörigen des AKZW (§ 5) vorsah. Nach der Besoldungsordnung 1965 der ZV (Befehl Nr. 1/65) gliederte sich die Besoldung in die Dienstbezüge (Besoldung für den Dienstgrad, die Dienststellung und das Dienstalter), Zuschläge und Zulagen, Wohnungsgeld, Übergangsbezahlung und Gebührnisse (Ziff. 3.01, 3.02). Nach Ziff. 5.31 dieser Besoldungsordnung war den Angehörigen der ZV, die in Wohnheimen wohnten, freie Verpflegung zu gewähren; Angehörigen der ZV, die nicht in Wohnheimen wohnten bzw. vorübergehend aus der Gemeinschaftsverpflegung ausschieden (Urlaub, Krankheit usw.) stand ein Vg iHv 3,75 Mark (M) bzw. 4,35 M zu. Der Kläger bezog verschiedene Zulagen, Zuschläge (u.a. Reinigungszuschlag bzw. Reinigungszuschuss - Rz - ab 1. Januar 1969) und weitere Zahlungen (z.B. Vg ). Für die Zeiträume vom 1. Februar 1962 bis 31. Oktober 1965 und vom 1. August 1968 bis 31. Dezember 1968 ist die Zahlung von Vg durch Belege nachgewiesen. Dem Kläger wurden von seiner Vergütung/Besoldung bis zum 30. Juni 1990 monatlich 10 % für das Sonderversorgungssystem sowie die Lohnsteuer abgezogen. Diese Abzüge erstreckten sich nicht auf das Vg und den Rz.
Mit Bescheid vom 20. Juni 1997 stellte die Oberfinanzdirektion (OFD) Berlin nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zur AdZ vom 1. Dezember 1957 bis 31. Dezember 1990 fest und bescheinigte die für diesen Zeitraum nachgewiesenen Arbeitsentgelte, wobei u.a. kein Rz und kein Vg berücksichtigt wurde. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R = SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 (“Jahresendprämie„) die Überprüfung des Bescheides vom 20. Juni 1997 und begehrte die Berücksichtigung des Vg, des Kinder- und Ehegattenzuschlages, des Reinigungsgeldes, sowie des Fremdsprachenzuschlags und des Rz. Mit Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte (BFD) vom 15. September 2008 lehnte die Beklagte den Antrag zur Berücksichtigung von weiteren Zahlungen als Arbeitsentgelt im Sinne des § 8 AAÜG ab. Diese Zahlungen hätten lediglich einen Aufwandersatzcharakter. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger die fehlende bzw. unvollständige Bescheinigung des Vg und des Reinigungszuschlages für die Zeit vom 1. Dezember 1957 bis 2. Oktober 1990 sowie des Kinder- und Ehegattenzuschlages von 1958 bis 1975 rügte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid der BFD vom 30. September 2009 zurück.
Im Klageverfahren, in dem der Kläger zunächst die Bescheinigung des Vg für die Zeit vom 1. Dezember 1957 bis 31. Dezember 1990 sowie des Rz von 1965 bis 30. Juni 1990 begehrt hatte, hat er vorgetragen: Anders als für die Jahre davor sei das im Jahre 1991 gezahlte Vg als Arbeitsentgelt in Entgeltüberführungsbescheid...