Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sozialdatenschutz. Anspruch eines Leistungsberechtigten auf Entfernung seiner Kontoauszüge aus der Leistungsakte
Orientierungssatz
1. Die Regelungen der EUV 2016/679 sind nicht anwendbar, wenn über einen Antrag auf Löschung von Sozialdaten vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung entschieden wurde.
2. Die Speicherung von Sozialdaten (hier: Kontoauszüge) ist im Hinblick auf deren Verwendung in einem etwaigen Verfahren zur Korrektur eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes jedenfalls bis zu einem Zeitraum von 10 Jahren erforderlich.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 6. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Entfernung von Kontoauszügen aus deren Verwaltungsakten.
Die im November 1971 geborene Klägerin lebte mit ihrer im März 1994 geborenen Tochter F in Bedarfsgemeinschaft.
Dem im Mai 2011 gestellten Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hatte die Klägerin den Kontoauszug 5 Seite 2/3 ihres Kontos mit der Kontonummer der D (A 33) beigefügt. Auf Aufforderung des Beklagten vom 12. Oktober 2011 hatte sie die Auszüge 8 Seite 2/3 und 10 Seite 1/2 dieser Bank vorgelegt (A 176 und 177). Ihr waren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1. Mai 2011 bis 31. Oktober 2011 bewilligt worden.
Im Rahmen ihres Antrages auf Weiterbewilligung von Oktober 2011 hatte die Klägerin nach Aufforderung des Beklagten vom 8. November 2011 den Kontoauszug 11 Seite 2/2 der oben genannten Bank (B 35) und nach Aufforderung des Beklagten vom 26. Januar 2012 den Kontoauszug 1 Seite 1/1 der oben genannten Bank vorgelegt (B 121). Ihr waren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1. November 2011 bis 30. April 2012 bewilligt worden.
Ihrem Antrag auf Weiterbewilligung von April 2012 hatte die Klägerin den Kontoauszug vom 11. April 2012 Seite 1/1 ihres Extra-Kontos der IAG beigefügt (C 10). Ihr waren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1. Mai 2012 bis 31. Oktober 2012 bewilligt worden
Im Rahmen ihres Antrages auf Weiterbewilligung von September 2012 hatte die Klägerin die Kontoauszüge vom 11. Oktober 2012 Auszug 10 Seite 2/2 und Auszug 11 Seite 1/2, vom 29. Oktober 2012 Auszug 12 Seite 1/2 und 2/2 sowie vom 7. November 2012 Auszug 13 Seite 1/2 ihres Kontos bei der D. vorgelegt (D 19 bis 21). Sie hatte außerdem den Kontoauszug vom 4. Dezember 2012 Auszug 14 Seite 1/2 und 2/2 (D 34 und 35), vom 5. Januar 2013 Auszug 15 Seite 1/3 und 2/3 (D 43), vom 22. Januar 2013 Auszug 2 Seite 1/2, vom 9. Februar 2013 Auszug 3 Seite 1/2 und vom 5. Januar 2013 Auszug 1 Seite 1/1 und Auszug 2 Seite 2/2 (D 54 bis 55) sowie vom 11. März 2013 Auszug 4 Seite 1/3 und 2/3 und vom 9. Februar 2013 Auszug 3 Seite 1/2 und 2/2 ihres Kontos bei der D. eingereicht. Ihr waren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1. November 2012 bis 30. April 2013 bewilligt worden.
Im Oktober 2013 beantragte die Klägerin, sämtliche Kontoauszüge der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus den Verwaltungsakten zu entfernen.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2013 lehnte der Beklagte die Entfernung solcher Kontoauszüge ab, die Angaben enthielten, die die Höhe des Leistungsbezuges beeinflussten, insbesondere den Zufluss von Geldleistungen nachwiesen. Im Übrigen verpflichtete er sich, alle anderen Kontoauszüge aus den Akten zu entfernen.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem geltend gemacht wurde, die Speicherung von Kontoauszügen sei grundsätzlich nicht erforderlich, um die obliegenden Aufgaben zu erfüllen, so dass die Löschung der Daten insofern unverzüglich und vollständig zu erfolgen habe, wies der Beklagte mit dem am 17. Dezember 2013 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2013 zurück: Kontoauszüge seien Beweismittel, welcher sich die Behörde zur Ermittlung von Sachverhalten, insbesondere der Feststellung von Hilfebedürftigkeit bediene. Als begründende Unterlagen für das rechtmäßige Handeln der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sei die Aufbewahrung solcher Unterlagen unverzichtbar. Die Klägerin habe nicht substantiiert vorgetragen, auf welche Kontoauszüge sich ihr Verlangen beziehe. Von ihr seien auch keine Tatsachen vorgetragen worden, welche eine Verzichtbarkeit der Kontoauszüge begründen könnten. Zudem seien keine Tatsachen vorgetragen, welche ein schutzwürdiges Interesse aufgrund ihrer besonderen persönlichen Situation an der Entfernung gegenüber dem Interesse des Beklagten an der Aufbewahrung der Kontoauszüge begründeten. Wegen des Informationsgehaltes der vorzulegenden Kontoauszüge werde darauf verwiesen, dass Schwärzungen möglich seien, allerdings nur bezüglich der Informationen über Auszahlungen.
Dagegen hat die Klägerin am 17. Januar ...