Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Versicherungspflicht. Statusfeststellungsverfahren. Zuständigkeit. DRV Bund. Einzugsstelle
Leitsatz (amtlich)
Zur Zuständigkeit der Einzugsstelle für die Statusfeststellung, wenn die DRV Bund sich zuvor durch bestandskräftigen Bescheid für sachlich unzuständig erklärt hatte (Abgrenzung zu LSG Berlin-Potsdam vom 10.7.2013 - L 9 KR 302/11).
Tenor
Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 2) im Zeitraum 1. September 2001 bis 31. Dezember 2005 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag.
Der im Jahre 1972 geborene Beigeladene zu 1) erwarb im Oktober 2001 den akademischen Grad eines Betriebswirts. Seit dem 1. September 2001 ist er in leitender Funktion bei der Beigeladenen zu 2) tätig. Die Beigeladene zu 2) ist ein seit 1960 im Bereich der Zerspanungstechnik tätiges mittelständisches Familienunternehmen. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) basierte seit dem 1. September 2001 auf einem mündlich geschlossenen Arbeitsvertrag. Mit Eintritt des Beigeladenen zu 1) in den Familienbetrieb und bis zum 21. Dezember 2005 hielt seine Mutter, Frau G H, 100 Prozent der Geschäftsanteile; zugleich fungierte sie als alleinige Geschäftsführerin. Von September 2001 bis Dezember 2005 wurden für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Beigeladenen zu 2) Sozialversicherungsbeiträge abgeführt; sein Einkommen wurde als Betriebsausgabe verbucht; es wurde Lohnsteuer entrichtet.
Seit dem 22. Dezember 2005 ist der Beigeladene zu 1) mit 40 Prozent der Geschäftsanteile an der Beigeladenen zu 2) beteiligt; durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22. Dezember 2005 wurde er zum weiteren Geschäftsführer bestellt. Der bis dahin geltende mündlich geschlossene Arbeitsvertrag vom 1. September 2001 wurde im gegenseitigen Einvernehmen mit Wirkung vom 1. April 2006 in vollem Umfang aufgehoben und durch einen Geschäftsführervertrag vom 27. März 2006 ersetzt.
Am 27. Januar 2006 beantragte der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung seiner Tätigkeit als Gesellschafter/Geschäftsführer der Beigeladenen zu 2) für die Zeit ab dem 2. Januar 2006. In dem zu diesem Zwecke ausgefüllten Feststellungsbogen gab er u. a. an, in der Zeit vom 1. September 2001 bis zum 31. Dezember 2005 bei der Beigeladenen zu 2) im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit für allgemeine Verwaltung und Vertrieb zuständig gewesen zu sein.
Die Beklagte gab den Vorgang daraufhin zuständigkeitshalber an die Klägerin ab. Diese entschied mit Bescheid vom 10. Mai 2006, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit als Gesellschafter/Geschäftsführer seit dem 02.01.2006 selbständig ausübe. Eine abhängige Beschäftigung liege nicht vor.
Mit Schreiben an die Klägerin vom 20. Juli 2006 beantragte der Beigeladene zu 1) daraufhin auch festzustellen, dass er seine Tätigkeit in der Zeit vom 01. September 2001 bis zum 31. Dezember 2005 ebenfalls im Rahmen einer nicht sozialversicherungspflichtigen Selbständigkeit ausgeübt habe. Stets habe er zusammen mit seiner Mutter die Verantwortung für das Unternehmen getragen. Es handele sich um eine Familien-GmbH, in der die Interessen aller Familienmitglieder gleichgerichtet seien. Das Unternehmen sei gleichberechtigt von Mutter und Sohn geführt worden.
Mit Bescheid vom 4. September 2006 erklärte die Klägerin sich insoweit für unzuständig; für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses im abgelaufenen Zeitraum sei die Zuständigkeit der Beklagten gegeben. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2006 beantragte der Beigeladene zu 1) auf dieser Grundlage erneut und nunmehr bei der Beklagten festzustellen, dass er in der Zeit vom 1. September 2001 bis zum 31. Dezember 2005 nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen habe. Im diesbezüglich eingereichten Feststellungsbogen gab er u. a. an, ca. 50 Stunden wöchentlich bei einem festen Bruttoarbeitsentgelt von ca. 3.300,00 Euro tätig gewesen zu sein. Seine Tätigkeit habe Mitarbeit und Mitgestaltung bei allen operativen und strategischen betriebswirtschaftlichen Fragen umfasst, z. B. Kosten und Investitionsrechnungen, Marketing, Kundenbetreuung, Personal und Einkauf. Er sei wie eine fremde Arbeitskraft in den Betrieb eingegliedert gewesen. Ohne seine Mitarbeit hätte eine andere Arbeitskraft eingestellt werden müssen. Sein Urlaubsanspruch habe 30 Tage pro Jahr betragen. Bei Arbeitsunfähigkeit sei das Arbeitsentgelt für 6 Wochen fortgezahlt worden. Weihnachts- und Urlaubsgeld seien gezahlt worden, zudem verfüge er über einen Dienstfahrzeug.
In einem Schreiben vom 14. November 2006 teilte die Beklagte der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg mit, dass sie beabsichtige, festzustellen, dass der Beigel...