Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Beweiskraft von Schriftverkehr mit dem Arbeitsamt
Orientierungssatz
Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit können nicht durch vom Versicherten vorgelegte Einladungsschreiben und weiteren für die Bestätigung der Arbeitslosigkeit unrelevanten Schriftverkehr mit dem zuständigen Arbeitsamt anerkannt werden, wenn keinerlei Unterlagen bei den Arbeitsämtern - jetzt Agenturen für Arbeit - mehr existieren.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. April 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Bei dem geborenen Kläger ist seit 1984 eine HIV-Infektion bekannt. Ein Pfeiffersches Drüsenfieber trat zirka 1983 oder 1984 auf, ein Herpes zoster 1994.
Bis April 1995 arbeitete der Kläger, ein graduierter Diplom-Pädagoge. In diesem Monat gab er seine Teilzeittätigkeit bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz in Berlin (30 Stunden) wegen Krankheit auf. Er bezog in der Folge Leistungen der Hanseatischen Ersatzkasse (HEK) wegen Arbeitsunfähigkeit. Am 31. Oktober 1997 beantragte er bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die ihm nach Einholung eines Gutachtens durch die Internistin Dr. K gewährt wurde. Frau Dr. K war zu der Auffassung gelangt, von Beginn der letzten Arbeitsunfähigkeit an im August 1997 sei das Leistungsvermögen des Klägers dauerhaft aufgehoben.
Nach dem Rentenbescheid vom 29. Juli 1998 wurden die Zeiten vom 15. Mai 1975 bis zum 31. Juli 1975, vom 30. Januar 1977 bis zum 30. September 1977, vom 07. Januar 1982 bis zum 30. Juni 1982 sowie vom 01. Oktober 1977 bis zum 06. Januar 1982 nicht als rentenrechtliche Zeiten zugrunde gelegt. Der Kläger brachte eine Erklärung bei, er habe vom 01. Oktober 1977 bis zum 06. Januar 1982 an der Freien Universität Berlin - FU - studiert sowie die entsprechende Diplomprüfung erfolgreich abgelegt und sei in den anderen genannten Zeiten arbeitslos ohne Leistungsbezug gewesen.
Die Beklagte wertete dies als Widerspruch, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 1999 zurückwies. Zur Begründung führte sie aus, die Zeiten vom 15. Mai 1975 bis zum 31. Juli 1975 und vom 30. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1982 könnten nicht anerkannt werden, da Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nur solche seien, in denen der Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet war und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen hat. Der Kläger, der selbst angegeben habe, keine Leistungen bezogen zu haben, habe keinen Nachweis darüber erbringen können, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung als Anrechnungszeit vorlägen. Darüber hinaus sei durch diese Zeiten auch eine versicherte oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen worden. Die Zeit vom 01. März 1975 bis 14. Mai 1975 könne wegen Überschreitens der Höchstdauer für Ausbildungszeiten nicht berücksichtigt werden. Dies scheitere daran, dass eine derartige Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres nur bis zur Höchstdauer von insgesamt drei Jahren (36 Kalendermonate) berücksichtigt werden könne. Diese Zeit sei anerkannt. Darüber hinaus könnten gemäß § 252 Abs. 4 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) in der damals geltenden Fassung auch Zeiten als Anrechnungszeiten anerkannt werden, in denen der Versicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr vor dem 01. Januar 1992 eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht habe. Das führe dazu, dass eine Anrechnungszeit von 41/48 Kalendermonaten, aufgerundet 19 Kalendermonaten, also die Zeit vom 01. August 1973 bis 28. Februar 1975, zu berücksichtigen sei.
Hiergegen hat sich die am 05. Juni 1999 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage gerichtet, mit der der Kläger sein Begehren bezüglich der Anrechnungszeiten weiter verfolgt und darüber hinaus begehrt hat, den Beginn der Erwerbsunfähigkeit auf den 10. September 1987 festzusetzen.
Das Sozialgericht hat dem Vorbringen des Klägers den Antrag entnommen,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 29. Juli 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 1999 sowie des Änderungsbescheides vom 01. Februar 2000 zu verurteilen, den Beginn der Erwerbsunfähigkeit auf den 14. September 1987 festzusetzen sowie Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 15. Mai 1975 bis zum 31. Juli 1975, vom 30. Januar bis 30. September 1977 sowie vom 07. Januar bis zum 30. Juli 1982 sowie Zeiten des Hochschulbesuchs vom 01. März bis zum 14. Mai 1975 sowie vom 01. Oktober 1977 bis zum 06. Januar 1982 anzuerkennen und dies bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat mit Beschei...