Entscheidungsstichwort (Thema)
Künstlersozialversicherung. Versicherungspflicht. Innenarchitekt. Entwurfserstellung. keine künstlerische Tätigkeit. Design. Raumgestaltung
Leitsatz (amtlich)
Ein Innenarchitekt ist kein Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes auch wenn er primär für Entwurfserstellungen bezahlt wird.
Normenkette
KSVG §§ 1, 2 S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht die Versicherungspflicht des Klägers in der Künstlersozialversicherung im Zeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Juli 2012.
Der 1969 geborene Kläger studierte an der Fakultät Design der Hochschule für Kunst und Design H Innenarchitektur. Er schloss das Studium erfolgreich mit dem akademischen Grad eines Diplom-Ingenieur Fachrichtung Innenarchitektur ab.
Er ist seit 1998 selbständig tätig, in Deutschland unter der Firma A S A- und D bis einschließlich Juli 2012. Seitdem lebt und arbeitet er in den USA.
Der Kläger bietet Designerleistungen für die Gestaltung von Räumen an. Dazu gehören die gestalterische Aufteilung von Räumen, die Auswahl von Farben und Licht, die Gestaltung von Möbelstücken und -nach seinen Angaben- die Schaffung so genannter Kunst am Bau. Seine Arbeitsweise hat der Kläger in seinem Internetauftritt www.a (Ausdruck GA Blatt 32) beschrieben, auf den ergänzend verweisen wird.
Er beantragte im Mai 2009 beim Beklagten die Prüfung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ab 1. Juni 2009. Er gab an, als “Möbeldesigner, Raumgestaltung, Farbgestaltung, Innenarchitekt, Gastdozent Hochschule„ tätig zu sein und fügte u. a. Kopien von Rechnungen bei, auf die ebenfalls verwiesen wird (Verwaltungsvorgang der Beklagten Bl. 13ff).
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 17. August 2009 fest, dass der Kläger nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliege. Aus den von ihm eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass er als Innenarchitekt selbständig tätig sei. Die angebotenen Leistungen bestünden vorrangig im Gestalten von Innenräumen und seien schwerpunktmäßig dem traditionellen Aufgabenbereich eines Architekten zuzuordnen. Sie könnten damit nicht als künstlerisch im Sinne des Gesetzes angesehen werden.
Der Kläger erhob Widerspruch. Der Beruf des Innenarchitekten sei gerade anders als der des Architekten nach der Anlage 1 zu § 2 des Berufskatalogs der Deutschen Rentenversicherung Bund ausdrücklich den künstlerischen Tätigkeiten zugeordnet.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2010 zurück. Nach dem vom Kläger vorgelegten Arbeitsbeispiel gestalte dieser Aufenthaltsräume, Durchgangs- und Geschäftsräume. Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung sei eine Innenarchitektentätigkeit wie die eines Architekten nicht künstlerisch im Sinne des § 1 KSVG (Bezugnahme auf Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 19. November 2003 - B 3 KR 39/02 R).
Hiergegen richtet sich die am 23. Februar 2010 beim Sozialgericht Berlin (SG) erhobene Klage. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, er übe eine selbständige künstlerische Tätigkeit als “Raum- und Möbelgestalter„ aus. Die Gestaltung von Möbelstücken sei ein Schwerpunkt der Tätigkeit und bestehe darin, für die jeweils auszustattenden Räume unter Berücksichtigung der Nutzungszwecke und des vorhandenen Raumangebots funktionale wie ästhetische Möbel zu entwerfen. Es handele sich um klassisches Möbeldesign. Er lasse von externen Handwerkern die Möbelstücke nach seinen Entwürfen fertigen und dann nach seinen Entwürfen im Raum aufstellen bzw. einbauen.
Die Beklagte interpretiere das von ihr angeführte Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23. März 2004 (L 11 KR 181/03) fehlerhaft. Allgemein betone dieses LSG, dass ein Innenarchitekt unter das KSVG falle, wenn die designende Tätigkeit im Vordergrund stehe. Dies sei bei ihm der Fall. Er sein kein reiner Innenarchitekt. So beschäftige er sich nicht mit Bauplanung und Bauüberwachung. Seine Internet-Homepage stelle ein breites Tätigkeitspektrum dar, das die Gewichtung der Tätigkeiten nicht erfasse. Er gestalte primär Räume und beschränke sich dabei auf die reine Entwurfsphase. Er stelle ausschließlich Zeichnungen her, die Basis für die Bauausführung bzw. die Möbelherstellung seien. Nur hierfür werde er bezahlt. Ein weiteres großes Betätigungsfeld sei der Entwurf von temporären Räumen z. B. für Pressekonferenzen.
Die Beklagte hat vorgebracht, bei der Tätigkeit der Raumgestaltung handele es sich um solche, die einem Innenarchitekten zuzurechnen seien, insoweit liege keine künstlerische Tätigkeit vor (Bezugnahme auf BSG, Beschluss vom 12. August 2004 - B 3 KR 12/04 B -). Aber auch die Tätigkeit “Gestaltung von Möbelstücken„ sei nicht dem künstlerischen Bereich zuzurechnen. Das BSG habe eine (künstlerische) Designtätigkeit nur dann angenommen, wenn sich die Tätigkeit auf die bloße Entwurfanf...