Entscheidungsstichwort (Thema)
Künstlersozialversicherung. Versicherungspflicht. Innenarchitekt
Leitsatz (amtlich)
Zur Versicherungspflicht eines Innenarchitekten in der Künstlersozialversicherung.
Orientierungssatz
1. Trotz der engen Verflechtung von Form und Funktion und der Ansiedelung des Berufsbildes zwischen Architektur und Design ist der Beruf des Innenarchitekten wie die klassische Architektur dem allgemeinen technischen Bereich zuzuordnen und nicht dem Bereich der Kunst (vgl LSG Stuttgart vom 23.3.2004 - L 11 KR 181/03). Das gilt auch dann, wenn sich die Tätigkeit auf die Planungsphase und die Erstellung eines Entwurfs beschränkt, da sich die Gestaltung des Raumkonzepts als Gesamtdienstleistung lediglich in dem von dem Innenarchitekten zu erstellenden Entwurf manifestiert. Im Vordergrund steht nicht die Schaffung bzw der Entwurf eines Kunstwerks, sondern die Beratungs- und Planungsleistung hinsichtlich der Raumgestaltung.
2. Az beim LSG: L 1 KR 225/11
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht des Klägers in der Künstlersozialversicherung.
Der Kläger ist Diplom-Ingenieur in der Fachrichtung Innenarchitektur und unter der Firma A.S. seit 1998 selbstständig tätig. Ausweislich seines Internetauftritts (www….de) und der von dem Kläger vorgelegten Arbeitsbeispiele sowie seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung gestaltet er insbesondere Aufenthaltsräume, Durchgangsräume und Geschäftsräume sowie temporäre Räume für Konferenzen etc. Er stellt hierbei das Raum-, Licht- und Farbkonzept und entwirft auch Möbelstücke, die dann nach seinen Vorgaben individuell angefertigt werden. Der beschränkt sich hierbei ausschließlich auf die Entwurfsphase und ist an der gesamten Ausführungsphase einschließlich der Herstellung der Möbel nicht beteiligt. In der Zeit von November 2008 bis zum 31.05.2009 war der Kläger zudem abhängig beschäftigt und in diesem Rahmen sozialversicherungspflichtig. Er war in der Zeit von September 1998 bis zum 31.12.2000 bereits versicherungspflichtig nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) aufgrund eines Feststellungsbescheides der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen - Künstlersozialkasse - vom 09.02.1999. Die Versicherungspflicht endete aufgrund einer Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen/Sachsen-Anhalt, die im Jahr 2001 endete.
Am 29.05.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Prüfung der Versicherungspflicht nach dem KVSG mit Wirkung ab dem 01.06.2009. Dem Antrag beigefügt waren Nachweise über die Ausbildung des Klägers und über bis dahin von ihm geleistete Arbeiten. Wegen der Einzelheiten dieser Unterlagen wird auf die Verwaltungsakten Bezug genommen. Das voraussichtliche Einkommen im laufenden Kalenderjahr bezifferte der Kläger auf 8.000,- €.
Mit Bescheid vom 17.08.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegt. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Innenarchitekt könne nicht als künstlerisch oder publizistisch angesehen werden. Die angebotenen Leistungen bestünden vorrangig im Gestalten von Innenräumen und seien schwerpunktmäßig dem traditionellen Aufgabenbereich eines Architekten zuzuordnen.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers, den dieser damit begründete, dass der Beruf des Innenarchitekten anders als der Beruf des Architekten nach der Anlage 1 zu § 2 KSVG (Berufskatalog der Deutschen Rentenversicherung Bund) ausdrücklich den künstlerischen Tätigkeiten zugeordnet sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2010 zurück. Die Tätigkeit als Innenarchitekt sei nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als künstlerisch anzusehen (Verweis auf BSG, Urteil vom 12.11.2003 - B 3 KR 39/02 R = SozR 4-5425 § 24 Nr. 1).
Am 23.02.2010 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Er ist der Ansicht, er sei künstlerisch tätig und versicherungspflichtig nach dem KSVG. Die Mitgliedschaft in der Architektenkammer ab dem Jahr 2000 habe er seinerzeit allein deshalb beantragt, um sich die Betätigungsfelder eines Architekten (insbesondere die Bauvorlageberechtigung) offen zu halten. Tatsächlich sei er nie als Architekt tätig gewesen, sondern in der künstlerischen Tätigkeit als Möbel- und Raumgestalter. Bei der Gestaltung von Räumen und deren Einrichtungen handele es sich entgegen der Ansicht der Beklagten um bildende Kunst, da die eigenschöpferisch gestaltende Tätigkeit im Vordergrund stehe. Der Kläger entwerfe den Grundriss der Räume, die durch Handwerker individuell herzustellenden Möbel und das Konzept für Licht und Farben. Er ist weder mit der Herstellung der Möbel selbst noch mit der Bauplanung oder -überwachung befasst, sondern erstelle ausschließlich Entwürfe. Hinsichtlich der Gestaltung der Einrichtungsgegenstände handele es sich um klassisches Möbeldesign. Auch hinsich...