Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1. Verfassungsmäßigkeit des Regelsatzes für die Jahre 2013 und 2014

 

Leitsatz (amtlich)

Die Regelungen über die Ermittlung und die Höhe des Regelbedarfs für alleinstehende Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel des SGB 12 für die Jahre 2013 und 2014 sind verfassungsgemäß.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 06.09.2017; Aktenzeichen B 8 SO 39/17 B)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis zum 30. November 2014. Er hält die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs für verfassungswidrig.

Der im Jahr 1946 geborene alleinstehende Kläger bezieht seit Ende 2011 Regelaltersrente und erhält vom Beklagten ergänzend hierzu Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Mit Bescheid vom 20. November 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen für den Monat Dezember 2013 in Höhe von 229,18 Euro und für den Zeitraum von Januar bis einschließlich November 2014 in Höhe von 238,18 Euro monatlich. Der Leistungsberechnung legte der Beklagte hierbei einen Regelbedarf in Höhe von 382,- Euro (Dezember 2013) bzw. in Höhe von 391,- Euro (ab Januar 2014) zugrunde.

Hiergegen legte der Kläger am 29. November 2013 Widerspruch ein. Er trug vor, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Vorschriften verfassungswidrig seien. Die Regelsätze für 2013 und 2014 seien nicht geeignet, das soziokulturelle Existenzminimum einer erwachsenen alleinstehenden Person zu sichern.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Mit seiner am 17. März 2014 zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren vertieft und für den streitigen Zeitraum die Berücksichtigung eines um monatlich mindestens 100,- Euro höheren Regelbedarfs begehrt.

Das Sozialgericht hat die Klage nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 23. November 2015 abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Höhe der dem Kläger bewilligten Leistungen der Grundsicherung nicht zu beanstanden sei. Es bedürfe keiner Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, denn die gesetzlich festgelegte Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende sei nicht verfassungswidrig. Dies sei vom Bundessozialgericht in seinen Urteilen vom 12. Juli 2012 (Az.: B 14 AS 153/11 R und B 14 AS 189/11 R) und vom 28. März 2012 (Az.: B 4 AS 12/12 R und B 4 AS 47/12 R) sowie vom Landessozialgericht Hamburg in seinem Urteil vom 19. März 2015 (Az.: L 4 AS 275/11) zutreffend dargelegt worden. Die gegen die Urteile des Bundessozialgerichts vom 12. Juli 2012 eingelegten Verfassungsbeschwerden seien vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden. Die zitierte Rechtsprechung betreffe zwar den Regelbedarf nach den Vorschriften über die Grundsicherung für Arbeitsuchende (§§ 20 ff. Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II), die Argumente seien jedoch auf den hier in Rede stehenden Regelbedarf nach §§ 27a, 28 SGB XII übertragbar, da die Höhe der Regelbedarfe gleichermaßen auf dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG) und seinen Fortschreibungen beruhe. Insbesondere die im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu dem auch hier beanstandeten RBEG stünden verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Dies gelte vor allem in Ansehung der in § 27a Abs. 4 SGB XII vorgesehenen Möglichkeit einer vom Regelbedarf abweichenden Bedarfsermittlung. Ein konkreter unabweisbarer laufender Bedarf des Klägers, welcher zu einer dauerhaften Unterdeckung seines Existenzbedarfs führen könnte und solchermaßen die Berücksichtigung eines abweichenden Bedarfs nach § 27a Abs. 4 SGB XII zuließe, sei indes weder konkret dargelegt noch ersichtlich. Auch den im Erörterungstermin vorgelegten Zusammenfassungen aus dem Haushaltsbuch des Klägers lasse sich eine laufende Unterdeckung aufgrund eines unabweisbaren existenziellen Bedarfs nicht entnehmen; zudem würden sich die vom Kläger vorgelegten Zahlen auf das Jahr 2015 und nicht auf den hier streitigen Zeitraum beziehen.

Am 22. Dezember 2015 hat der Kläger Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts eingelegt, mit der er das erstinstanzliche Begehren weiterverfolgt.

Der Kläger trägt vor, dass ihm ein Anspruch auf einen höheren Regelsatz zustehe. § 28 SGB XII, die Regelungen des RBEG sowie die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnungen für das Jahr 2012 (RBSFV 2012), das Jahr 2013 (RBSFV 2013), das Jahr 2014 (RBSFV 2014), das Jahr 2015 (RBSFV 2015) und das Jahr 2016 (RBSFV 2016) seien mi...

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