Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. September 2002 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anerkennung und Entschädigung von Schwindelerscheinungen sowie eines myofaszialen Schmerzsyndroms als Folgen eines Arbeitsunfalls (Wegeunfalls) vom 05. Juni 1996.

Die 1940 geborene Klägerin war in der Zeit vom 06. Mai 1996 bis zum 30. April 1997 Teilnehmerin an einer vom Arbeitsamt getragenen Fortbildung bei der Firma C GmbH (Computer-Fortbildung), die sie mit Zertifikat abschloss. Auf dem Weg zur Fortbildungsstätte erlitt sie am 05. Juni 1996 gegen 7.35 Uhr einen Unfall, bei dem sie als Fußgängerin von einem Fahrradfahrer angefahren wurde. Laut Durchgangsarztbericht des Arztes für Chirurgie/Unfallchirurgie Dr. sc. med. G. H C-Kliniken P, vom 05. Juni 1996 erfolgte die Krankenhausaufnahme um 8.00 Uhr. Die Klägerin zog sich ein Schädelhirntrauma, eine Distorsion der Halswirbelsäule und eine offene Luxation PIP III. Finger links zu. Laut Aufnahmebefund war sie ansprechbar, jedoch nicht voll orientiert; es lag eine retrograde Amnesie vor, die Pupillenreaktion war regelrecht. Es bestand ein Druckschmerz am Hinterkopf und Schmerzen an der rechten Halsseite. Am 3. und 4. Finger rechts fanden sich Schürfwunden sowie eine Wunde volar PIP III. Finger links mit Deformität. Die Röntgenaufnahmen des Schädels in zwei Ebenen sowie der Halswirbelsäule in zwei Ebenen waren ohne (Verletzungs-) Befund. Der 3. Finger links zeigte eine Endgliedluxation nach dorsal. In seinem weiteren Bericht vom 21. Juni 1996 teilte Dr. mit, die Klägerin habe sich vom 05. bis zum 14. Juni 1996 in stationärer Behandlung mit den Diagnosen Schädelhirntrauma und offene Luxation PIP III. Finger links befunden. Es sei eine Reposition und Wundversorgung der offenen Luxation des Fingers erfolgt. Postoperativ habe ein komplikationsloser Verlauf bei der Wundheilung vorgelegen. Von Seiten des Schädelhirntraumas habe es bis auf einen in der Tendenz rückläufigen Kopfschmerz keine Komplikationen gegeben. Das Schädel-CT sei unauffällig gewesen. Laut Veränderungsmitteilung in der besonderen Heilbehandlung vom 10. Oktober 1996 war die Klägerin ab dem 17. Juli 1996 arbeitsfähig. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde nach vorläufiger Schätzung über die 13. Woche nach dem Unfall auf 0 v. H. eingeschätzt.

Der weiterbehandelnde Facharzt für Chirurgie Dr. P gab in seinem Zwischenbericht vom 17. November 1996 an, das CT der Halswirbelsäule (HWS) vom 06. September 1996 habe keine Zeichen für posttraumatische Veränderungen aufgewiesen. Es bestünden rezidivierende Schmerzen in der Halswirbelsäule (HWS) besonders nach bzw. bei Belastung. Ab dem 18. September 1996 befinde sich die Klägerin auf eigenem Wunsch bei dem praktischen Arzt N in Behandlung. Dieser teilte in seiner kurzen Krankheitsauskunft vom 01. April 1997 mit, die Klägerin habe sich ab dem 13. September 1996 mit Unterbrechung wegen anhaltender HWS-Beschwerden in seiner chiropraktischen Behandlung befunden, seit dem 21. April 2007 bestehe Arbeitsunfähigkeit. Der CT-Befund der HWS vom 06. September 1996 durch den Radiologen Dr. zeigte keinen Nachweis von Frakturlinien oder knöchernen Aussprengungen sowie einen normal weiten Spinalkanal der HWS und keine Verstellungen im atlanto-axialen Gelenk. Ein weiterer von dem behandelnden Arzt N veranlasster CT-Befund der HWS durch den Radiologen Dr. med. A. F vom 15. Januar 1997 ergab regelrechte knöcherne Strukturen ohne Nachweis von Traumafolgen, eine regelrechte Gelenkstellung atlanto-occipital und eine normale Weite des ossären Spinalkanals; es handele sich um einen unauffälligen CT-Befund ohne Nachweis von Traumafolgen bei Zustand nach Trauma Juni 1996.

Zur Aufklärung des Sachverhalts holte die Beklagte ein fachchirurgisches Zusammenhangsgutachten von Dr. med. H vom 13. November 1997 ein, der keine wesentlichen Unfallfolgen mehr festzustellen vermochte. Die Reststörung am Endgelenk des 3. Fingers links sei funktionell durch ausreichenden Faustschluss ausgeglichen. Nach dem Unfall hätten eine Gehirnerschütterung sowie eine offene Luxation am Endgelenk des III. Fingers links im Vordergrund gestanden. Später habe sich zusätzlich ein Beschwerdebild wie nach einer HWS-Distorsion bzw. HWS -Stauchung herausgebildet. Die Distorsion habe eine mit Sicherheit vorgeschädigte Wirbelsäule im Sinne einer mehrbogigen Kyphoskoliose der BWS und Hyperlordose der LWS getroffen. Die Beschwerden der HWS seien dieser unfallfremden Wirbelsäulenerkrankung zuzuordnen. Durch die Folgen des Unfalls sei es zu einer Destabilisierung der gesamten oberen Wirbelsäule gekommen, weil aufgrund der anfänglichen Ruhigstellung der Tonus der Nacken- und Schultermuskulatur nachgelassen habe. Die weitere Behandlungsnotwendigkeit über den Arbeitsbeginn am 17. Juli 1996 bis zum 31. Dezember 1996 sei noch durch die Unfallfolgen erklärbar. Die erneute Arbeitsunfähigkeit ab dem 21. April 1997...

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