Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenversicherung: Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Anforderung an die Ausübung des Ermessens durch die Arbeitsagentur
Orientierungssatz
Eine Entscheidung über die Gewährung eines Gründerzuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch einen Arbeitslosen steht im Ermessen der Bundesagentur für Arbeit. Dabei darf diese im Rahmen der Ermessensausübung auch berücksichtigen, ob der betroffene Versicherte in absehbarer Zeit ohne die Förderung einer selbstständigen Tätigkeit in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 17. August 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung eines Gründungszuschusses (GZ).
Die Beklagte hatte dem 1979 geborenen Kläger, der zuletzt als Metallbaumonteur bis 31. August 2012 bei der IVECO Magirus AG in U versicherungspflichtig beschäftigt war, ab 1. September 2012 Arbeitslosengeld (Alg) für 360 Kalendertage bewilligt, wobei die Leistung in der Zeit vom 1. September 2012 bis 30. September 2012 wegen einer Entlassungsentschädigung ruhte (Bescheid vom 12. August 2013). Im November 2012 beantragte der Kläger für den Weiterbetrieb des zuvor von seinen Eltern bewirtschafteten Gasthofes in M für die Zeit ab 1. Februar 2013 einen GZ. Auf die insoweit eingereichten Unterlagen wird Bezug genommen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2013 ab mit der Begründung, die Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis habe Vorrang. Für die Tätigkeiten als Metallbauer- Nutzfahrzeugbau und Isolierer seien ausreichend offene Stellen sowohl wohnortnah als auch bundesweit gemeldet. Die Arbeitslosigkeit hätte daher auch ohne Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit beendet werden können. Der Kläger betreibt den Gasthof seit 1. Februar 2013.
Das Sozialgericht (SG) Cottbus hat die auf Neubescheidung des GZ-Antrages unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtete Klage, mit der der Kläger im Wesentlichen vorgetragen hat, die Beklagte habe seine persönliche Situation nicht hinreichend gewürdigt, zudem sei eine Eingliederung auf den Arbeitsmarkt weder ihm noch der Beklagten geglückt, mit Gerichtsbescheid vom 17. August 2016 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die Beklagte habe die Gewährung eines GZ ermessensfehlerfrei abgelehnt. Zutreffend sei sie von einem Vorrang der Vermittlung ausgegangen. Es hätten hier auch Eingliederungsmöglichkeiten bestanden, wie sich aus den Stellensuchläufen der Beklagten ersehen lasse. Aus der fehlenden Vermittlung in dem relativ kurzen Zeitraum zwischen Eintritt der Arbeitslosigkeit und dem GZ-Antrag folge keine andere Beurteilung, zumal es vordringliches Ziel des Klägers gewesen sei, den elterlichen Betrieb zu erhalten.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Auf die Berufungsbegründung vom 14. September 2016 und die weiteren Schriftsätze wird verwiesen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 17. August 2016 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden und Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Die als kombinierte Anfechtungs- und Bescheidungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines im November 2012 gestellten Antrags auf Gewährung eines GZ.
Nach § 93 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) in der seit 1. April 2012 geltenden und hier anwendbaren Fassung können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen GZ erhalten. Ein GZ kann nach § 93 Abs. 2 Satz 1 SGB III geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erstens bis zur Aufnahme der selbstständigen Tät...