Entscheidungsstichwort (Thema)

Displaced Person (DP). Tätigkeit in DP-Lager Bad Reichenhall 1947/48. Vormerkung von Beitragszeiten. Glaubhaftmachung. Versicherungspflicht. Beitragsabführung. kein Automatismus zwischen versicherungspflichtiger Beschäftigung und Beitragsabführung. Fremdrentenrecht: Anforderungen an die Glaubhaftmachung bezüglich der Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung für die Tätigkeit von Displaced Person (DP) in DP-Lagern. Vermutung der Beitragszahlung - hier abgelehnt. Kein Automatismus zwischen versicherungspflichtiger Beschäftigung und Beitragsabführung

 

Orientierungssatz

Es kann auch bei einer Beschäftigung von Displaced Persons (DP) in DP-Lagern im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht unterstellt werden, dass eine Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung vorgenommen wurde. Vielmehr sprechen die Umstände der Zeit gegen eine solche Beitragsabführung, so dass diese bei einem Antrag auf Vormerkung der Beitragszeit glaubhaft zu machen ist.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Vormerkung der Zeit von Januar 1947 bis April 1948 als glaubhaft gemachte Beitragszeit.

Die Klägerin wurde 1926 in Polen geboren. Sie besaß zunächst die polnische und später die russische Staatsangehörigkeit. Als Angehörige des jüdischen Glaubens erlitt sie Verfolgung durch die Nationalsozialisten; sie erhielt Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Seit dem 15. Mai 1948 lebt die Klägerin in Israel und besitzt die israelische Staatsangehörigkeit.

Im Juni 1994 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Rentenantrag und machte dabei geltend, von Juni bis Dezember 1946 in einem Lager für “Displaced Persons„ (nachfolgend: DP‚s) in E und von Januar 1947 bis April 1948 als Angestellte in der Wirtschaftsabteilung des DP-Lagers in B R tätig gewesen zu sein. Für ihre Arbeit in den beiden DP-Lagern habe sie Gehalt bekommen. Im Rahmen der daraufhin von der Beklagten angestellten Ermittlungen (Anfragen bei dem Amt für Verteidigungslasten K, der AOK E und der AOK B R) ließ sich kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestätigen, denn keine der kontaktierten Stellen besaß noch Unterlagen aus dem fraglichen Zeitraum. Außerdem zog die Beklagte die Entschädigungsakte von der Abteilung Wiedergutmachung der Bezirksregierung D bei. Die Klägerin reichte zudem Erklärungen der Zeugen C K und A F vom 3. Juli 1995 ein, in denen die Zeugen bestätigten, dass die Klägerin von Juni bis Dezember 1946 im DP-Lager E als Schreibkraft und von Januar 1947 bis April 1948 im DP-Lager B R als Schreibkraft in der Lagerverwaltung vollzeitig gegen Entgelt beschäftigt gewesen sei.

Mit Bescheid vom 19. Juni 1996 lehnte die Beklagte es ab, den Zeitraum vom 30. April 1946 bis zum 30. April 1948 als rentenrechtliche Zeit anzuerkennen. Eine Beitragsentrichtung habe nicht ermittelt werden können; ebenso wenig erscheine eine Beitragszahlung nach dem Ergebnis der Ermittlungen glaubhaft gemacht.

In ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch blieb die Klägerin bei der Behauptung, im fraglichen Zeitraum beitragspflichtig beschäftigt gewesen zu sein. Mit Auskunft vom 30. Mai 2001 teilte der von der Beklagten kontaktierte internationale Suchdienst mit, dass die Klägerin sich am 12. Juni 1946 im DP-Lager W, am 20. Juni 1946 und am 19. Dezember 1946 im DP-Lager E befunden habe und am 6. Dezember 1946 zum DP-Lager B R überstellt worden sei; am 26. April 1947 und am 31. Juli 1947 habe sie sich im DP-Lager B R befunden. Weitere Ermittlungen der Beklagten bei der Verteidigungslastenverwaltung in K, der Landesversicherungsanstalt Oberbayern, der Landesversicherungsanstalt Hessen und bei der AOK Bayern in B R verliefen ergebnislos. Die Klägerin reichte zur Begründung ihres Widerspruchs noch eine Erklärung der Zeugin A Z (geboren 1926 in Polen) vom 11. Oktober 2001 zu den Akten. Diese erklärte, die Klägerin im DP-Lager in B R kennen gelernt zu haben und bestätigen zu können, dass sie von Januar 1947 bis April 1948 als Angestellte in der Wirtschaftsabteilung des Lagers beschäftigt gewesen sei. Für diese Arbeit habe sie ein Gehalt bezogen. Außerdem reichte die Klägerin eine Erklärung eines Mitarbeiters der AOK Bayern - Direktion München -, Herr P K, vom 7. November 2000 zu den Akten, in welcher dieser die Auffassung vertritt, dass es im Falle der beitragspflichtigen Beschäftigung von DP’s auch stets zu einer Beitragsabführung gekommen sei.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2001 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die behauptete Beitragsentrichtung für die Zeit vom 1. Juni 1946 bis zum 31. Dezember 1946 (DP-Lager E) und vom 1. Januar 1947 bis zum 30. April 1948 (DP-Lager B R) sei nach wie vor weder nachgewiesen noch glaubhaft gema...

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