Entscheidungsstichwort (Thema)
(Kein) Unfallversicherungsschutz bei Tätigkeit als Doktorand im Ausland bei durch Drittmittel finanziertem Stipendium
Orientierungssatz
1. Das direkte Mitarbeiterverhältnis zu seinem Doktorvater stellt keine versicherte Tätigkeit dar.
2. Der als Doktorand im Ausland Beschäftigte, der ein durch Drittmittel finanziertes Stipendium erhält, ist nicht Wie-Beschäftigter.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall.
Der 1964 geborene Kläger war als Doktorand der G-Universität G, Institut für Agrarökonomie, im Rahmen seines geförderten und von Prof. M betreuten Promotionsvorhabens in K unterwegs. Dort erlitt er am 06. September 1999 einen Unfall, indem er auf einem Aquädukt ausrutschte, mehrere Meter in die Tiefe auf den Rücken stürzte und sich dabei eine Wirbelsäulenverletzung, innere Verletzungen und eine Paraparese am rechten Bein zuzog. Die operative Versorgung erfolgte zunächst in einem Krankenhaus in B, anschließend wurde der Kläger zur weiteren Behandlung nach Deutschland gebracht, wo ausweislich des an die Beklagte gerichteten Durchgangsarztberichts vom 27. September 1999 (Klinikum H, Dr. W, ferner computertomographischer Befundbericht vom 29. September 1999, neurologischer Befundbericht vom 01. Oktober 1999 des Klinikum H) eine instabile BWK 11- und 12-Fraktur, osteosynthetisch versorgt, und eine rechtsbetonte Paraparese diagnostiziert wurden.
Der Kläger legte zum Nachweis seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen Bericht der Klinik B, Rehabilitationsklinik für Neurologie und Orthopädie, vom 03. Januar 2000 und ein im Auftrag seiner privaten Unfallversicherung (B Versicherungsverband) erstattetes Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. K vom 12. August 2002 (Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit auf Dauer um 20 % [Wirbelsäule], Gebrauchs- und Funktionsfähigkeit des rechten Beines auf Dauer um 1/3 beeinträchtigt, des linken Beines um 1/14) sowie eine ärztliche Stellungnahme des Facharztes für Neurologie Dr. R vom 06. September 2002 (inkomplettes Cauda-Syndrom mit Lähmung des rechten Beines, Invaliditätsgrad bzgl. der neurologischen Ausfälle mindestens 60 %) vor.
Auf Anfrage der Beklagten im Rahmen ihrer Zuständigkeitsprüfung teilte die G-Universität mit (Schreiben vom 11. Mai 2000), der Kläger sei zum Zeitpunkt des Unfalls am 06. September 1999 an der Universität G zur Fertigung seiner mittels Stipendiums der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) geförderten Promotionsarbeit immatrikuliert gewesen und habe vom 01. Juli bis zum 15. Dezember 1999 in Kan seiner Forschung arbeiten wollen. Der Unfall sei bei dem Besuch einer Versuchsanlage zwecks Bewertung der Ressource Wasser an zwei Standorten in K erfolgt.
Ausweislich des “Ortskraftvertrages„, der die GTZ als Arbeitgeber und den Kläger als Doktoranden und Arbeitnehmer auswies, war der Kläger mit Wirkung zum 01. November 1997 als Mitarbeiter im Ressourcen-Managementprojekt Rio G in V K, im Rahmen einer Forschungsarbeit mit der Erarbeitung von umweltökonomischen Planungs- und Förderungsinstrumenten zum Management von Wassereinzugsgebieten und Abstimmung der Forschungsarbeit mit dem kolumbianischen Doktoranden, den kolumbianischen Diplomanden und den Mitarbeitern des Projekts befasst. Der als Arbeitsvertrag bezeichnete Vertrag sollte am 31. Oktober 2000 enden, die Endfassung der vereinbarten Dokumentation der Forschungsarbeit musste bis zum 31. August 2000 im Projekt abgegeben werden. Die Arbeitszeit richtete sich nach den ortsüblichen Arbeitszeiten sowie nach den Notwendigkeiten der Forschungsarbeit. Der Kläger erhielt während 36 Monaten ein monatliches Stipendium von umgerechnet 1.600,00 DM sowie monatliche Zuschüsse zur Krankenversicherung (150,00 DM), zur Sozialversicherung (250,00 DM) und zur Berufsunfähigkeitsversicherung (100,00 DM). Urlaub wurde im Rahmen der landesüblichen Regelung von 15 Arbeitstagen pro Jahr gewährt. Arbeitsunfähigkeit war unverzüglich anzuzeigen und bei Überschreiten der Dauer von 3 Tagen durch ärztliches Attest zu belegen. Der Kläger verpflichtete sich, über dienstliche Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Eine Nebentätigkeit durfte nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers angenommen werden, Veröffentlichungen über das Arbeitsgebiet waren mit dem Arbeitgeber abzustimmen. Bei Beendigung des Projekts war der Kläger verpflichtet, alle diesbezüglichen Unterlagen dem Arbeitgeber zu übergeben.
Mit - von den Beteiligten als Bescheid gewertetem - Schreiben vom 04. Juli 2003 teilte die Beigeladene zu 1 dem Kläger ohne Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung mit, dass sie nicht zuständig sei, da sich der Unfall nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität G ereignet hab...