Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. vorzeitige Inanspruchnahme. Altersgrenze. Antrag auf Abschluss eines Vertrages nach dem Altersteilzeitgesetz. Vereinbarung. wechselseitige Willenserklärungen. Stichtag 1.1.2004. Vertrauensschutz
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Vereinbarung über Altersteilzeit vor dem 1.1.2004 iS von § 237 Abs 5 SGB 6 erfordert übereinstimmende Willenserklärungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Allein der Antrag des Versicherten reicht nicht aus, um in den Genuss der Vertrauensschutzregelung zu kommen.
2. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Stichtagsregelung des § 237 Abs 5 SGB 6.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 9. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Zusicherung dahingehend, dass er vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab Vollendung des 60. Lebensjahres, hilfsweise eine vorzeitige Altersrente ohne Abschläge ab dem 63. Lebensjahr in Anspruch nehmen kann.
Der 1950 geborene Kläger arbeitete bis 31. Dezember 2003 bei der Bundesanstalt für Arbeit. Seine damalige wöchentliche Arbeitszeit betrug 25 Stunden und 40 Minuten. Anfang Dezember 2003 wurde er von seinem Arbeitgeber darüber informiert, dass eine Anhebung der Altersgrenze für den Bezug einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit beabsichtigt sei und nach dem Gesetzentwurf Vertrauensschutz unter anderem Versicherte haben sollen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind und vor dem 1. Januar 2004 rechtsverbindlich über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses disponiert haben (z. B. durch Aufhebungsvertrag oder Vertrag über Altersteilzeit). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2003 stellte der Kläger daraufhin bei seinem Arbeitgeber einen “Antrag auf Vereinbarung eines Abschlusses des Vertrages zur Altersteilzeitbeschäftigung„ und konkretisierte seine Wünsche zur Altersteilzeit. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 bestätigte der Arbeitgeber des Klägers den Eingang des Antrags auf Gewährung von Altersteilzeit ab dem 1. August 2005 und teilte mit, dass über den Antrag zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht positiv entschieden werden könne. Nach der Weisungslage dürfe über Anträge auf Vereinbarung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen frühestens ein Jahr vor dem Beginn der beabsichtigten Altersteilzeit entschieden werden. Dies bedeute, dass für die gegenwärtig 52- und 53-jährigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Hinblick auf die Jahresfrist noch keine Altersteilzeitvereinbarungen abgeschlossen würden.
Im Zusammenhang mit Umstrukturierungen ging das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 1. Januar 2004 auf die Bundesfinanzverwaltung (vertreten durch die O C) über. Am 8. Dezember 2004 schloss der Kläger mit seinem neuen Arbeitgeber einen Änderungsvertrag über ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis ab dem 1. August 2005. Vereinbart wurde eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitverhältnisses von 25,66 Stunden im jährlich wiederkehrenden Blockmodell, also mit Freistellungsphasen. Konkret wurde eine Arbeitsphase jeweils vom 1. September bis 30. November und vom 1. März bis 31. Mai eines jeden Jahres und eine Freistellungsphase vom 1. Dezember bis Ende Februar und vom 1. Juni bis 31. August eines jeden Jahres vereinbart. Vereinbart wurde weiter, dass das Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2013 enden werde.
Nachdem das vom Kläger angeschriebene Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung diesem auf Anfrage mitgeteilt hatte, dass über das Vorliegen eines Vertrauensschutztatbestandes die Rentenversicherungsträger in eigener Zuständigkeit entscheiden, wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 15. Juni 2004 an die Beklagte, informierte diese über den bisherigen Sachstand und bat um Mitteilung, ab welchem Lebensjahr eine Verrentung für ihn möglich sei. Unter Bezugnahme auf seine bisherigen Anfragen vertrat er die Auffassung, dass er seinen Antrag auf Altersteilzeit rechtzeitig gestellt habe und daher eine “Verrentung„ mit 60 Jahren erfolgen könne. Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 7. Juli 2004 mit, dass durch den Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) eine Anhebung des frühestmöglichen Beginns der vorzeitigen Altersrente unter anderem wegen Altersteilzeitarbeit in Monatsschritten von 60 auf 63 Jahre erfolgen solle und nach dem Gesetzentwurf Vertrauensschutz diejenigen Versicherten genießen sollen, die bis zum 31. Dezember 2003 über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses disponiert haben oder am 1. Januar 2004 arbeitslos waren. Ob der vom Kläger am 9. Dezember 2003 gestellte Antrag auf Vereinbarung eines Abschlusses des Vertrages zur Altersteilzeitbeschäftigung als fristwahrend anzusehen sei, könne derzeit noch nicht abschließend beantw...