Entscheidungsstichwort (Thema)
Statusfeststellungsverfahren. Architekt. Ausführungsplanungen. Eingliederung. abhängige Beschäftigung
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1; die Beigeladenen zu 2 bis 4 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1 in seiner Tätigkeit für die Klägerin als Architekt in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 9. April 2018 abhängig beschäftigt war und der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Klägerin betreibt - in der Rechtsform einer GbR und unter dem Namen „“ - ein Architekturbüro. Der Beigeladene zu 1 ist Diplom-Ingenieur und Architekt. Er war jedenfalls in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 9. April 2018 für die Klägerin tätig, und zwar ausweislich der von ihm geführten Stundenzettel in jedem Monat dieses Zeitraums im Umfang zwischen 15,5 und 170,5 Stunden pro Monat. Wegen des genauen Umfangs der Tätigkeit wird auf Bl. 77 bis 137 der Verwaltungsakte verwiesen. Seit dem 3. November 2014 war der Beigeladene zu 1 in der Architektenliste der Architektenkammer Berlin eingetragen und Mitglied des Versorgungswerks.
Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 bestand darin, Teile von Projekten der Klägerin zu übernehmen, insbesondere Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanungen zu erstellen. Dies umfasste Kontakte zu (Bau-)Sonderfachleuten. Die Tätigkeit hätte auch von anderen Mitarbeitern der Klägerin erledigt werden können. Der Beigeladene zu 1 übte die Tätigkeit aufgrund von mündlichen Einzelaufträgen und stets persönlich aus. Es gab weder schriftliche Auftragsbeschreibungen noch schriftliche Verträge. Ihm stand es frei, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen. Er lehnte auch tatsächlich Aufträge ab. Wann er die jeweilige Tätigkeit ausführte, bestimmte er selbst. Er konnte seine Tätigkeit ohne Absprache durch Urlaube unterbrechen. In Fällen, in denen der Beigeladene zu 1 übernommene Aufträge nicht innerhalb der vorgesehenen Zeit bewältigen konnte, ließ die Klägerin die verbliebenen Aufgaben durch fest angestellte Mitarbeiter erledigen. Vom Kläger wurde erwartet, rechtzeitig mitzuteilen, dass er einen übernommenen Auftrag nicht fristgerecht erledigen könne.
Die Tätigkeit wurde in der Regel nach Stunden in Höhe von 21 bis 25 Euro pro Stunde (zzgl. Mehrwertsteuer) vergütet. Der Beigeladene zu 1 stellte der Klägerin monatlich Rechnungen. Wegen der Einzelheiten dieser Rechnungen wird auf Bl. 18 bis 45, 47 bis 57 und 59 bis 76 der Verwaltungsakte verwiesen.
Der Beigeladene zu 1 hatte im streitigen Zeitraum mit einem ihm ausgehändigten Schlüssel unbeschränkten Zugang zu den Büroräumen der Klägerin. Er konnte dort einen Schreibtisch sowie einen Computer mit Software sowie übliche Büromaterialien nutzen. Um einen fest zugewiesenen Schreibtisch handelte es sich nicht. Teilweise nutzte er dort auch von ihm aufgespielte Software. Der Beigeladene zu 1 war für die Klägerin regelmäßig in deren Büro, teilweise aber auch zu Hause, tätig. Anwesenheitszeiten im Büro wurden nicht erfasst. Eigene Mitarbeiter hatte er nicht. Es fanden Besprechungen in den Büroräumen statt. Probleme wurden „kollegial besprochen“. Der Beigeladene zu 1 verfügte über eine Visitenkarte, die ihn als Mitarbeiter der Klägerin auswies, von ihm aber nur selten eingesetzt wurde. Jedenfalls für die interne Kommunikation wurden ihm die E-Mail-Adressen j und j zugeteilt. Er wurde auf der Website der Klägerin als Mitarbeiter geführt. Die vom Beigeladenen zu 1 erstellten Entwürfe, Zeichnungen und Pläne wurden nicht von ihm mit seinem Architektenstempel, sondern immer von den Gesellschaftern der Klägerin mit deren Architektenstempeln versehen und gezeichnet. Der Beigeladene zu 1 hatte im fraglichen Zeitraum keine eigene Website und trat auch sonst nicht werbend am Markt auf. Im Jahr 2016 nahm er an einem Betriebsausflug der Klägerin teil.
Am 24. September 2018 stellte der Beigeladene zu 1 einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status bei der Beklagten für die Zeit von Januar 2014 bis September 2018. Mit Bescheid vom 25. März 2019 stellte die Beklagte nach Anhörung fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 für die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 9. April 2018 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde, dass in dem Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand und dass die Versicherungspflicht am 1. Januar 2014 begann und am 9. April 2018 endete. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwögen. Der Beigeladene zu 1 sei eingesetzt worden, um vertra...