Entscheidungsstichwort (Thema)
Freiwillige Krankenversicherung. Versorgungsbezüge. Beitragspflicht
Leitsatz (amtlich)
Freiwillig krankenversicherte Empfänger von Versorgungsbezügen müssen Beiträge nach dem vollen Beitragssatz leisten, auch wenn sie nie Krankengeld in Anspruch nehmen können.
Orientierungssatz
Es liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der freiwillig versicherten Rentner und Versorgungsempfänger gegenüber dem Personenkreis vor, für den § 243 Abs 1 SGB 5 einschlägig ist. (vgl BSG vom 10.5.2006 - B 12 KR 6/05 R = SozR 4-2500 § 240 Nr 7)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der Beiträge seiner freiwilligen Krankenversicherung bei der Beklagten.
Er ist heute 89 Jahre alt, pensionierter Richter und seit Gründung der Beklagten bei dieser freiwillig versichert. Er bezieht Versorgungsbezüge, deren Höhe über der Beitragsbemessungsgrenze liegen und daneben eine geringe Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Bis Ende 2003 erhob die Beklagte Beiträge auf die Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung des halben allgemeinen Beitragssatzes. Seit dem 1. Januar 2004 erhebt sie unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Monatseinkommens in Höhe von 3.487,50 € monatlich einen Beitrag in Höhe von 540,54 €. Mit Bescheid vom 13. Januar 2004 setzte sie den Beitrag in der freiwilligen Krankenversicherung auf 540,56 € fest. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Da er als pensionierter Richter keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld habe, der im allgemeinen Beitragssatz enthalten sei, sei sein Beitragssatz nach § 243 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) zu ermäßigen. An dieser Vorschrift habe sich durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz = GMG) vom 14. November 2003 (BGBl. I, 2191) nichts geändert.
Die Beklagte wies ihn daraufhin mit Schreiben vom 6. Februar 2004 darauf hin, dass die Neuregelungen nach § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB V und die Anwendung der Vorschriften der §§ 247 Abs. 1, 248 SGB V abschließend und speziell die Bestimmung der Beiträge für freiwillig versicherte Rentner bzw. Versorgungsempfänger regelten. Der ermäßigte Beitragssatz gelte gemäß § 243 Abs. 5 SGB V zwar insbesondere für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, jedoch bestimmten §§ 247 f. SGB V, dass für die Einnahme Rente und Versorgungsbezüge der allgemeine Beitragssatz gelte. Aus der Tatsache, dass in § 240 Abs. 2 SGB V explizit auf die Geltung des § 247 Abs. 1 und 248 SGB V hingewiesen werde, § 243 SGB V jedoch nur mit seinem Absatz 2 Erwähnung finde, lasse sich schließen, dass es die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, dass die Berücksichtigung der § 247 f. vorrangig vor § 243 SGB V sei. Die Rentner sollten nämlich ausweislich der Gesetzesbegründung in angemessenem Umfang stärker an der Finanzierung der Leistungsaufwendungen für sie beteiligt werden. Aus demselben Grund sei auch das so genannte Altersprivileg beim Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen für ältere langjährige Versicherte entfallen, indem der betreffende Abs. 3 a des § 240 SGB V ersatzlos gestrichen worden sei.
Der Kläger hat am 25. März 2004 eine Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhoben.
Die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2004 den Widerspruch zurückgewiesen. Sie hat darin u. a. darauf hingewiesen, den allgemeinen Beitragssatz erheben zu müssen, ohne Spielraum durch eine abweichende Regelung in der Satzung oder für eine Ermessensausübung (GA Bl. 8 ff.).
Zur Begründung der fortgesetzten Klage hat der Kläger sein außergerichtliches Vorbringen wiederholt. Er habe als aktiver wie pensionierter Richter noch nie einen Anspruch auf Krankengeld gehabt. Trotzdem habe er all die Jahre den vollen Beitrag gezahlt. Die Beklagte sei ungerechtfertigt bereichert. Für seine Auffassung, § 243 Abs. 1 SGB V sei nach wie vor einschlägig, hat er auf § 241 Abs. 1 Satz 2 SGB V verwiesen. § 243 Abs. 1 SGB V sei eine abweichende Regelung nach dieser Vorschrift. § 248 SGB V finde weiter keine Anwendung, weil er als ehemaliger Richter nicht versicherungspflichtig sei.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 4. September 2006 die Klage abgewiesen.
Diese sei gerichtet auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und auf Feststellung, dass der von ihm zu tragende Krankenversicherungsbeitrag seit dem 1. 1. 2004 449,89 € betrage.
Die Pflicht zur Zahlung eines Betrags unter Berücksichtigung des vollen allgemeinen Beitragssatzes auf die Versorgungsbezüge beruhe zwingend auf § 240 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 248 Satz 1 SGB V in der seit 1. Juli 2004 geltenden Fassung. Gleichzeitig sei § 240 Abs. 3 a SGB V entfallen, der allein bis dahin die Grundlage für die Anwendung des halben Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge freiwillig Versicherter habe darstellen können. Das Bundessozialgericht (BSG) habe im Urteil vom 10. Mai 2006 - B 12 KR 6/05 R...