Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Höhe des Beitragssatzes. Krankenversicherung der Rentner. Versorgungsbezüge
Orientierungssatz
1. § 248 SGB V bestimmt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen den nach § 247 Abs. 1 geltenden allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse für Versicherungspflichtige und verdrängt damit § 243 SGB V (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Mai 2007 - L 1 KR 99/07).
2. § 248 S. 1 SGB V steht mit der Verfassung in Übereinstimmung.
3. Versicherungspflichtige Rentner, die Versorgungsbezüge beziehen, müssen Beiträge nach dem vollen Beitragssatz leisten, auch wenn sie nie Krankengeld in Anspruch nehmen können.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 25. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Beitragssatzes für die Versorgungsbezüge des Klägers.
Der 1938 geborene Kläger war bei der Beklagten zu 1. bis zum 31. März 2002 freiwillig krankenversichert, anschließend bis zum 28. Februar 2005 war er bei ihr Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Diese Mitgliedschaft erfolgte im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2000 zu § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V). Ab März 2005 ist der Kläger bei der Beklagten zu 2. in der KVdR versichert. Er bezieht eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund und Versorgungsbezüge des Deutschen Gewerkschaftsbundes.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2004 an die Beklagte zu 1. beantragte der Kläger eine Reduzierung seiner Beiträge. Dies lehnte die Beklagte zu 1. mit Bescheid vom 22. Dezember 2004 ab. Hinsichtlich der Versorgungsbezüge sei für die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags der allgemeine Beitragssatz gemäß §§ 248 und 241 SGB V i. V. m. § 15 Nr. 1 der Satzung maßgebend. Seit dem 1. Januar 2004 müsse dieser aufgrund der Regelung in § 248 SGB V erhoben werden. Es sei zwar richtig, dass die Unterscheidung zwischen allgemeinem, erhöhtem und ermäßigtem Beitragssatz nach den §§ 241 bis 243 SGB V in erster Linie mit dem Bestehen eines Anspruchs auf Krankengeld bzw. dessen Beginn zusammenhänge. Das Bundessozialgericht (BSG) habe aber bereits 1984 entschieden, dass in der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen und Beiträge nicht gleichwertig sein müssten. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte zu 1. mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2005 unter Hinweis auf die zwischenzeitliche Entscheidung des BSG vom 25. August 2004 zurück. Die Vorschrift des § 248 SGB V sei bindend. Sie eröffne keinen Ermessensspielraum bei der Beitragsberechnung. Die Vorschrift bestimme den allgemeinen Beitragssatz für die Krankenversicherungsbeiträge auf Versorgungsbezüge.
Der Kläger hat am 2. Februar 2005 Klage beim Sozialgericht Itzehoe erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der Widerspruchsbescheid verstoße gegen § 15 Ziff. 3 der Satzung der Beklagten. Er habe keinen Anspruch auf Krankengeld und sein Einkommen liege zurzeit oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, so dass eine Einstufung nach dieser Bestimmung der Satzung zu erfolgen habe. Auch verstoße die Beklagte mit ihrer Entscheidung gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG). In § 15 Ziff. 3 der Satzung seien neben freiwillig Versicherten auch Arbeitgeber eingruppiert. Diese Eingruppierung ändere sich nicht, wenn sie Renten erhielten. Es handele sich um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, wenn diese Arbeitgeber weiterhin ihren ermäßigten Beitragssatz hätten, er, der Kläger, jedoch nicht. Der Beitrag müsse zumindest um 0,5 % entsprechend dem Anteil der Beitragserhöhung in § 241a SGB V von 0,9 % für die Lohnfortzahlung ermäßigt werden.
Mit Bescheid vom 19. April 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2005 lehnte die Beklagte zu 2. den Antrag des Klägers auf Erhebung lediglich des ermäßigten Beitragssatzes ab. Dagegen hat der Kläger ebenfalls Klage beim Sozialgericht Itzehoe erhoben (Az.: S 1 KR 104/05). Den Antrag des Klägers auf Reduzierung des zusätzlichen Beitragssatzes von 0,9 % auf 0,4 % lehnte die Beklagte zu 2. mit Bescheid vom 14. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2006 ab. Die dagegen erhobene Klage wurde beim Sozialgericht Itzehoe zunächst unter dem Aktenzeichen S 1 KR 56/06 geführt. Das Sozialgericht hat diese beiden Verfahren mit dem gegen die Beklagte zu 1. geführten Verfahren (S 1 KR 11/05) verbunden.
Die Beklagten haben vorgetragen: Ermächtigungsgrundlage für § 15 Abs. 3 ihrer Satzungen sei § 243 SGB V. Hierbei handele es sich um eine allgemeine Regelung für Mitglieder gegenüber den nachgestellten spezielleren und damit vorrangigen Vorschriften der §§ 247, 248 SGB V. Trotz der bei Rentnern immanenten Versicherung ohne Krankengeldanspruch wiesen diese Normen gerade nicht auf eine Ermäßigung des Beitragssatzes hin...