Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortsetzungsfeststellungsklage. Feststellungsinteresse. Wiederholungsgefahr. angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung. Umzug. Ablehnung der Zusicherung. anderweitige Vermietung
Leitsatz (amtlich)
Es besteht grundsätzlich kein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Rechtswidrigkeit eines ablehnenden Verwaltungsaktes, wenn ursprünglich die Zusicherung nach § 22 Abs 2 SGB 2 für eine bestimmte Wohnung wegen unangemessen hoher Kosten der Unterkunft und Heizung abgelehnt wurde und die Wohnung nicht mehr verfügbar ist.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. August 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Den Klägern werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren (noch) die Feststellung, dass das beklagte JobCenter die Zusicherung zur Übernahme der Kosten für eine in der Wstr. 4 in S gelegene Wohnung zu Unrecht abgelehnt hat.
Die Klägerin zu 1. ist die Mutter der 2001, 1993 und 1990 geborenen Kläger zu 2. bis 4.. Sie beziehen seit Januar 2005 gemeinsam Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und bewohnen seit dem 1. April 2006 eine in der fünften Etage des Hauses K in B gelegene Wohnung mit zentraler Warmwasseraufbereitung für eine Warmmiete von 731,35 EUR. Für die Übernahme der Kosten dieser Wohnung hatte der Beklagte eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II erteilt, nachdem die Klägerin zu 1. ein Attest des Facharztes für Orthopädie Dipl.-Med. H L vom 19. Januar 2006 vorgelegt hatte. Ausweislich dieses Attestes litt die Klägerin zu 1. schon seit Jahren unter einem chronischen und therapieresistenten Schmerzsyndrom der Wirbelsäule. Die Nutzung eines Rollators sei dringend erforderlich, jedoch sei die Klägerin zu 1. nicht in der Lage, den Rollator über mehr als ein Obergeschoss zu tragen. Dies sei jedoch häufig erforderlich, da der Fahrstuhl regelmäßig defekt sei.
Am 14. April 2008 legte die Klägerin zu 1. beim beklagten JobCenter ein Angebot für eine in der Wstr. 4 in S gelegene 3-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 79,38 qm für eine Bruttowarmmiete von 680,12 EUR (Nettokaltmiete 437,12 EUR - Mietfreistellung in Höhe von 3,80 EUR, Vorauszahlung Betriebskosten 143,- EUR, Kabel TV 5,30 EUR, Aufzug 18,50 EUR, Heizkosten 80,00 EUR) vor und beantragte eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II. Mit Bescheid vom 14. April 2008 lehnte das beklagte JobCenter den Antrag ab, da ein Umzug nicht erforderlich sei. Die Kläger bewohnten eine 3-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 78,61 qm und seien so mit ausreichendem Wohnraum versorgt. Die Kosten der neuen Wohnung betrügen zudem 680,12 EUR und lägen über dem Richtwert der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II vom 7. Juni 2005 (AV-Wohnen) von 619,- EUR.
Hiergegen erhob der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger Widerspruch mit Schreiben vom 13. Mai 2008, welches am Folgetag beim Beklagten einging. Die Kosten der neuen Wohnung seien mit 659,23 EUR - entsprechend der tatsächlichen Warmmiete abzüglich einer Warmwasserpauschale in Höhe von 20,89 EUR - noch angemessen. Gemäß Ziff. 4 Abs. 10 der AV Wohnen seien die Kosten zweckentsprechend genutzter behindertengerechter Wohnungen in der Regel angemessen. Die Klägerin zu 1. sei behindert und allein erziehend, so dass im Übrigen auch nach der AV-Wohnen der Richtwert von 619,- EUR um 10 v. H. überschritten werden könne. Der Umzug sei erforderlich, da die Klägerin zu 1. auf einen Rollator und damit auf einen barrierefreien Zugang zur Wohnung angewiesen sei. Der Zugang zur bisherigen Wohnung sei nur über acht Treppenstufen möglich. Die tägliche Bewältigung dieser Stufen stelle für sie eine unzumutbare Belastung dar. Die neue Wohnung verfüge hingegen über einen barrierefreien Zugang, zudem wohne der Bruder der Klägerin im Nachbarhaus und könne ihr täglich Hilfe leisten. Den Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 28. August 2008 zurück. Zwar könne nach den vorliegenden Unterlagen einem Umzug dem Grunde zugestimmt werden, allerdings nur bei Vorlage eines Wohnungsangebotes zu angemessenen Kosten. Nach der AV-Wohnen gelte als Richtwert eine Brutto-Warmmiete von 619,- EUR. Dieser Richtwert könne in begründeten Einzelfällen um bis zu 10 v. H. überschritten werden. Dies gelte nur für bestehenden, nicht aber für neu anzumietenden Wohnraum.
Am 28. Mai 2008 beantragten die Kläger den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Zusicherung für die Aufwendungen für „die 79,38 qm große behindertengerechte (barrierefreie) Unterkunft in der 5. Etage des Hauses Wstr. 4, B in Höhe von monatlich € 659,23„ (Az.: S 103 AS 17155/08 ER). Nachdem die Wohnung anderweitig vergeben worden war und der Beklagte die Notwendigkeit eines Umzugs anerkannt hatte, erklärten die Kläger dieses Verfahren für erledigt.
Am 8. September 2008 beantragten die Kläger...