Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Übernahme der Kosten für die Auszugsrenovierung. Zweifel an der Wirksamkeit der Mietvertragsklausel. Notwendigkeit der Kostensenkungsaufforderung vor Leistungsablehnung
Orientierungssatz
1. Die Kosten einer Auszugsrenovierung werden von den nach § 22 Abs 1 SGB 2 zu gewährenden Kosten der Unterkunft erfasst, wenn sie auf einem Mietvertrag des Hilfebedürftigen mit dem Vermieter beruhen. Sie sind der Sache nach im Laufe der Mietzeit aufgestaute Kosten für laufende Schönheitsreparaturen, zu denen der Mieter nach § 535 BGB verpflichtet ist.
2. Der Grundsicherungsträger muss, soweit er die Rechtsauffassung vertritt, dass den Leistungsempfänger bestimmte mietvertragliche Pflichten wie zB die Auszugsrenovierung nicht treffen, diesen auch in die Lage versetzen, seine Rechte gegenüber dem Vermieter durchzusetzen. Er kann sich nicht ohne Weiteres auf die Unwirksamkeit bestimmter Regelungen im Mietvertrag berufen, weil es für ein solches Vorgehen im SGB 2 keine Rechtsgrundlage gibt. Vielmehr hat er ein Kostensenkungsverfahren einzuleiten.
3. Hat der Grundsicherungsträger den Antrag des Leistungsempfängers auf Übernahme der Kosten für die Auszugsrenovierung abgelehnt, ohne ein Kostensenkungsverfahren einzuleiten oder den Empfänger hinsichtlich eines Vorgehens gegen den Vermieter zu beraten, so hat er die angemessenen tatsächlichen Kosten der Auszugsrenovierung zu übernehmen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Mai 2012 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2011 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 699,60 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt drei Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klägers im gesamten Verfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren (nur) noch um die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Kosten für die Auszugsrenovierung und Instandsetzung der ehemaligen Mietwohnung des Klägers.
Der 1949 geborene Kläger stand im streitigen Zeitraum bei dem Beklagten im Leistungsbezug. Er bewohnte nach Abschluss eines Mietvertrages am 14. Dezember 1998 seit 1. Januar 1999 eine Wohnung in der Astraße, B. Mit Bescheid vom 24. November 2010 bewilligte der Beklagte nur noch reduzierte Kosten der Unterkunft. Der Kläger bemühte sich daraufhin um die Reduzierung seiner Kosten für Unterkunft und legte dem Beklagten ein bis zum 30. September 2011 befristetes Wohnungsangebot vom 13. September 2011 für eine kleinere Wohnung im selben Haus und derselben Etage wie seine bisherige Wohnung vor. Mit Schreiben vom 16. September 2011 sicherte der Beklagte die Kostenübernahme nach § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die neue Wohnung zu. Daraufhin schloss der Kläger einen Mietvertrag über die neue Wohnung beginnend zum 1. November 2011. Das Mietverhältnis über die bis dahin innegehabte Wohnung kündigte der Kläger mit Wirkung zum 31. Dezember 2011.
Den Antrag des Klägers auf Übernahme von zwei Doppelmieten (November und Dezember 2011) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Dezember 2011 ab. Es sei lediglich die Übernahme einer Doppelmiete in Höhe von 378,- € angemessen, da der Kläger den Mietvertrag für die neue Wohnung erst zu einem späteren Zeitpunkt hätte abschließen können.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2011 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Gewährung eines Renovierungskostenzuschusses für die innegehabte Wohnung unter Hinweis auf die Stellung einer Nachmieterin bereits zum 1. Dezember 2011 im Falle einer bis dahin durchgeführten Renovierung. Dem Schreiben legte er den Kostenvoranschlag eines Malerbetriebes über die Renovierung der Wohnung zum Preis von insgesamt 4.243,44 € bei. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2011 lehnte der Beklagte die Bewilligung eines Zuschusses zu den Renovierungskosten ab, da der Kläger laut Mietvertrag vom 14. Dezember 1998 nicht zur Übergabe einer renovierten Wohnung verpflichtet sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit welchem der Kläger geltend machte, er sei nach den Bestimmungen des Mietvertrages zur Durchführung von Schönheitsreparaturen spätestens bei Übergabe der Wohnung verpflichtet, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2011 zurück. Eine ausdrückliche Renovierungsklausel sei im Mietvertrag nicht enthalten und die Klausel betreffend die Durchführung von Schönheitsreparaturen sei unwirksam, weshalb der Kläger nicht zur Tragung der Kosten für die Endrenovierung verpflichtet sei.
Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst die Erstattung einer zweiten Doppelmiete in Höhe von 378,- € für Dezember 2011 und die Erstattung von Kosten für die Abschlussrenovierung iHv 820,- € begehrt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die die Schönheitsreparaturen betreffende Klausel in § 13 des Mietvertrages vom 14. Dezember 1998 ...