Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungspflicht. Statusfeststellungsverfahren. Lehrbeauftragter an einer Berliner Hochschule. Weisungsgebundenheit. Eingliederung in den Betrieb. Sozialversicherungspflicht. Abhängige Beschäftigung. Streitgegenstand. Selbständige Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Verfahren nach § 7a SGB IV über die Frage einer abhängigen Beschäftigung und wird im anschließenden Rechtsstreit die Feststellung von Versicherungspflicht begehrt, so ist die Frage einer Versicherungspflicht aufgrund einer selbständigen Tätigkeit nach § 2 SGB VI zumindest dann nicht Streitgegenstand, wenn die Deutsche Rentenversichrung Bund erklärt, über eine solche Versicherungspflicht noch nicht entschieden zu haben.
2. Lehrbeauftragte an Berliner Hochschulen unterliegen in der Regel nicht der Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger in seiner seit 1991 ausgeübten Tätigkeit als Lehrbeauftragter der Beigeladenen zu 1) der Versicherungspflicht unterliegt.
Der 1944 geborene Kläger, ein Physikochemiker, dessen letzter Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Monat September 1991 im Rahmen einer Nachversicherung (Beamtenverhältnis auf Zeit) gezahlt wurde, nahm seit dem Sommersemester 1989 bis zum Sommersemester 2008 und nochmals im Sommersemester 2009 Lehraufträge an der Beigeladenen zu 1) - diese trug früher die Bezeichnung T F B - in einem Umfang zwischen 2 und 8 Wochenstunden wahr. Inhaltlich erstreckten sich diese Lehraufträge auf Vorlesungen, seminaristischen Unterricht, Praktika und (Labor-)Übungen im Bereich der Physikalischen Chemie. Grundlage der Tätigkeit war u.a. der undatierte, vom Kläger und einem Dekan der Beigeladenen zu 1) unterzeichnete “Rahmenvertrag für Lehraufträge„, welcher folgende Regelungen enthält:
§ 1 Pflichten der Lehrbeauftragten
(1) Der einzelne Lehrauftrag wird aufgrund des Rahmenvertrages für den jeweiligen Fachbereich vergeben.
(2) Mit der Annahme des Lehrauftrages verpflichtet sich der/die Lehrbeauftragte, die übernommene(n) Veranstaltung(en) regelmäßig zu den vom Fachbereich vereinbarten Zeiten durchzuführen und Änderungen - auch im Einzelfall - nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Dekan vorzunehmen. Die Annahme gilt als bewirkt, wenn der/die Lehrbeauftragte dem Angebot über die in dem jeweiligen Semester zu übernehmende/n Lehrveranstaltung/en nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des schriftlichen Angebots widerspricht. Die/Der Lehrbeauftragte verpflichtet sich ferner zur Ermittlung und Abgabe von Semesterbeurteilungen für die Lehrveranstaltungsteilnehmer/innen nach Maßgabe der Vorschriften in den Studien- und Prüfungsordnungen.
§ 2 Entgelt
(1) Die Höhe und Zahlungsweise des Entgelts richten sich nach den jeweils gültigen “Richtlinien über die Höhe der Lehrauftragsentgelte„ (Anlage).
(2) Das Entgelt wird nur gezahlt für tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten Dauer. Die Zahlung erfolgt aufgrund eines Abrechnungsbogens (Anlage), der nach Ende der Vorlesungszeit des Semesters vom Lehrbeauftragten ausgefüllt dem zuständigen Dekan einzureichen ist. Im Fachbereich erfolgt die Aufbereitung für die Abrechnung.
§ 3 Prüfungen
(1) Der Lehrauftrag schließt ein die Durchführung erforderlicher besonderer Prüfungen (im Rahmen der Vor-, Abschluss-, Diplom- und Nachprüfungsverfahren) sowie die Teilnahme an Sitzungen von Prüfungsgremien, den die/der Lehrbeauftragte aufgrund ihrer/seiner Lehrveranstaltungen angehört. Hierfür erfolgt gesonderte Vergütung gem. Nr. 8 der o.a. Richtlinien. Die Zahlung erfolgt aufgrund eines besonderen Formblattes, das bei der Fachbereichsverwaltung erhältlich und von dem/der Lehrbeauftragten ausgefüllt dem zuständigen Dekan einzureichen ist.
(2) Die Aufsicht bei Prüfungsarbeiten ist mit dem Lehrauftragsentgelt abgegolten.
§ 4 Rechtsverhältnis
Lehrbeauftragte stehen ein einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis besonderer Art. Sei müssen ihren steuer- und versicherungsrechtlichen Verpflichtungen gegebenenfalls selbst nachkommen. Lehraufträge begründen kein Arbeitsverhältnis zur Hochschule.
§ 5 Ausnahme von der Vergütung
Nach § 102 Abs. 4 BerlHG ist ein Lehrauftrag zu vergüten; dies gilt nicht, wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird. Der Präsident der TFH Berlin ist daher unverzüglich davon zu unterrichten, wenn der/dem Lehrbeauftragten von ihrer/seiner Beschäftigungsstelle aufgrund des Lehrauftrages eine Entlastung durch Verzicht auf Nacharbeit, Dienstbefreiung, Minderung von Aufgaben oder ähnliches gewährt wird.
§ 6 Genehmigungspflicht
Die Durc...