Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers bei Verschmelzung von Unternehmen
Orientierungssatz
1. Die Aufnahme eines bereits bei einem anderen Unfallversicherungsträger formell als Mitglied aufgenommenen Unternehmens ist unzulässig; ein trotzdem erteilter Aufnahmebescheid ist wegen der auszuschließenden Doppelmitliedschaft nichtig. Dies gilt selbst dann, wenn der erste Aufnahmebescheid rechtswidrig ergangen ist (BSG Urteil vom 2. 4. 2009, B 2 U 20/07 R).
2. Der für das jeweilige Unternehmen zuständige Unfallversicherungsträger bestimmt sich nach der seinerzeit bei dessen Errichtung bestehenden Rechtslage. Für neu gegründete Unternehmen ist mit Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten der Beginn der Mitgliedschaft nach § 136 SGB 7 festzustellen. Bei einer Verschmelzung ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung nach §§ 19, 20 UmwG maßgeblich.
3. Für ein Gesamt-Unternehmen soll nur ein Unfallversicherungsträger zuständig sein.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf 2,5 Mio Euro festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist in erster Linie streitig, ob die Beklagte der zuständige Unfallversicherungsträger für das Unternehmen der Klägerin ist. In zweiter Linie begehrt die Klägerin die Aufhebung von Veranlagungs- und Beitragsbescheiden für die Jahre 2010 bis 2014.
Die Klägerin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG und war zuvor (ab 23. November 2009 bis Mitte 2016) eine 100%ige Tochtergesellschaft der DB Netz AG. Alleinige Gesellschafterin der DB Netz AG wiederum ist die Deutsche Bahn AG. Die DB Netz AG war im Jahr 1999 im Zuge der zweiten Stufe der Bahnreform aus dem Vermögen der Deutschen Bahn AG ausgegliedert worden. Zwischen den zuvor genannten Mutter- und Tochtergesellschaften bestanden bzw. bestehen jeweils Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist laut Gesellschaftsvertrag und Handelsregister (HRB B) die ,,Planung, Erstellung und Instandhaltung von Anlagen der Infrastruktur, insbesondere der Eisenbahninfrastruktur, einschließlich des Erbringens von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie jegliche Tätigkeiten, die dem vorgenannten Zweck förderlich sind.”
Die Klägerin wurde aufgrund Gesellschaftsvertrages vom 14. November 2002 als “DB EVermögensverwaltungsgesellschaft mbH„ gegründet (es handelte sich um eine sog. Vorratsgesellschaft, d.h. eine Gesellschaft, deren Gründung abgeschlossen ist, die aber keine Geschäftstätigkeit aufgenommen hat und deshalb vorläufig nur als Hülle oder Mantel besteht), am 18. Dezember 2002 unter dieser Firma erstmals im Handelsregister eingetragen und am 19. August 2010 umfirmiert zu “DB B Gruppe mbH„ (HRB 124422 B).
Aufgrund Verschmelzungsvertrages vom 28. Juni 2010 wurden folgende Gesellschaften als übertragende Rechtsträger auf die DB B Gruppe mbH als übernehmende Gesellschaft verschmolzen: DB B GmbH - DBB GmbH-, - DBG GmbH -, - DGT GmbH - und IBB Ingenieur-, Brücken- und Tiefbau GmbH (die Eintragung in die Handelsregister der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft unter gleichzeitiger Eintragung von deren Umfirmierung erfolgte am 18. und 19. August 2010).
Die DB Bahnbau GmbH war alleinige Gesellschafterin der drei anderen zuvor genannten Gesellschaften und ihrerseits eine 100%ige Tochtergesellschaft der DB Netz AG gewesen. Wegen des Gegenstands der Unternehmen wird auf die entsprechenden Handelsregisterauszüge Bezug genommen. Bereits im Jahr 1997 war alleinige Anteilseignerin/Gesellschafterin der DGT GmbH die Deutsche Bahn AG
Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen (Eisenbahn-Unfallkasse - E-UK -, im Folgenden ebenfalls Beigeladene) hatte ihre Zuständigkeit für die Unternehmen DBG GmbH und DBB GmbH mit Schreiben vom 11. März 1996 und vom 29. April 2002 festgestellt. Mit Schreiben vom 4. Februar 2010 hatte sie der Klägerin - noch unter der Firma “DB E Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH„ - mitgeteilt, dass sie, die Beigeladene, ihre Zuständigkeit als gesetzlicher Unfallversicherungsträger für dieses Unternehmen festgestellt habe und die Mitgliedschaft unter der Mitgliedsnr.: 1203 zum 23.11.2009 begonnen habe. In der Folgezeit erhob die Beigeladene von der Klägerin Beiträge und bearbeitete und entschädigte Unfälle.
Die Beigeladene war als bundesweit zuständiger Unfallversicherungsträger im Zusammenhang mit der Strukturreform der Bundeseisenbahnen zum 1. Januar 1994 durch Umwandlung der bisher rechtlich unselbständigen Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung in die rechtlich selbständige Eisenbahn-Unfallkasse entstanden (vgl. Art. 1 § 13 Abs. 3, Art. 6 Abs. 92 und Art. 7 § 1 ENeuOG und die Eisenbahn-Unfallkassenübergangsverordnung vom 7. Februar 1994, BGBl. I S. 198).
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (Tiefbau Berufsgenossenschaft, im Folgenden ebenfalls Beklagte) hatte die DGT GmbH (Aufnahmebesch...