Entscheidungsstichwort (Thema)

Wegeunfall. HWS-Distorsion. Höhe der MdE. Erfordernis eines Zurechnungszusammenhang bei § 8 Abs 1 S 1 SGB VII (juris: SGB 7)

 

Orientierungssatz

Der Gesetzgeber bringt mit der Formulierung “infolge„ in § 8 Abs 1 S 1 SGB VII (juris: SGB 7) das Erfordernis eines Zusammenhangs zum Ausdruck. Es muss eine kausale Verknüpfung des Unfalls mit der betrieblichen Sphäre bestehen.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig sind die Folgen eines Arbeits-/Wegeunfalls vom 21. November 2003 und ein deshalb bestehender Verletztenrentenanspruch ab dem 01. Oktober 2005.

Bei dem 1962 geborenen Kläger trat nach einer 1975 diagnostizierten Lymphoblasten-Leukämie mit mehrjähriger Chemotherapie und Bestrahlung des Cerebrums sowie einer Gehirnerschütterung 1981 im Juni 1992 ein Anfall mit nachfolgender Amnesie, Verwirrtheit und einer massiven vegetativen Symptomatik auf. Als Ursache wurde ein kavernöses Hämangiom links-occipital festgestellt und am 10. September 1992 operativ entfernt. Es folgten mehrere einfach-fokale und komplex-fokale Anfälle und ein Anfall vom Grand-mal-Typ am 03. April 2004, woraufhin das V-Klinikum nach stationärer Untersuchung des Klägers vom 03. April bis zum 13. April 1995 eine symptomatische Epilepsie diagnostizierte. Ein EEG vom 06. April 1995 wies Hirnfunktionsstörungen nach. In der Folgezeit wurde das Anfallsleiden mittels Tegretal medikamentös behandelt. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 anerkannt (Bescheid des Versorgungsamtes Berlin vom 09. Januar 2006).

Am 21. November 2003 erlitt der Kläger gegen 8 Uhr morgens auf dem Weg zur Arbeitsstelle einen Verkehrsunfall, bei dem er nach eigener Unfallschilderung vom Januar 2004 kurz nach dem Anfahren an der Kreuzung Dstraße/Hstraße auf der Kreuzung auf einen ihm die Vorfahrt nehmenden kleinen weißen Kastenwagen frontal auffuhr. Dr. T von der C, wo der Kläger sich um 13:10 Uhr vorstellte, berichtete, der Kläger sei mit der Stirn auf sein Lenkrad aufgeschlagen. Initial seien weder Schmerzen noch Bewusstlosigkeit aufgetreten. Jetzt habe er Kopfschmerzen und eine leichte Übelkeit. Zu befunden waren neben einer oberflächlichen Verletzung der behaarten Kopfhaut Druckschmerzen über der Stirn sowie ein leichter Stauchungsschmerz und eine schmerzbedingte Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS). Sonstige vegetative Symptome oder neurologisch auffällige Befunde waren nicht festzustellen. Röntgenaufnahmen ergaben keine Anhaltspunkte für Verletzungen des Schädels oder der HWS, aber eine als degenerativ bewertete Höhenminderung des Bandscheibenfaches C5/6. Diagnostiziert wurde neben der oberflächlichen Verletzung der Kopfhaut eine Verstauchung und Zerrung der HWS. Der Kläger erhielt für 3 Tage eine Schanz___AMPX_’_SEMIKOLONX___Xsche Krawatte und wurde krankgeschrieben mit dem Vermerk, dass eine über 3 Tage andauernde Arbeitsunfähigkeit nicht zu erwarten sei (zu allem: Durchgangsarztbericht ≪DAB≫ vom 24. November 2003).

Am 24. November 2003 stellte sich der Kläger bei dem Chirurgen Dr. D vor, der ihn weiter krankschrieb, insbesondere wegen starker Schmerzen im Bereich der oberen Brustwirbelsäule (BWS). Nach Röntgenaufnahmen äußerte Dr. D den Verdacht einer Kompressionsfraktur des 5. BWK. Weitere CT-Aufnahmen vom 27. November 2003 konnten dies nach der radiologischen Befundung nicht bestätigen, sondern lediglich eine minimale Abflachung rechts medial des LWK (gemeint wohl: BWK) 5 wie bei einer kleinen Infraktion, aber keinen Frakturspalt. Eine diskrete Höheminderung wurde von den Radiologen als degenerativ bewertet, während Dr. D in einem Zwischenbericht vom 15. April 2004 ausführte, dass sich die Höhenminderung in Verbindung mit den klinischen Befunden als frische Verletzung darstelle. Ab dem 06. September 2004 bestand wieder Arbeitsfähigkeit.

In einem ersten Rentengutachten vom 05. September 2004 (Untersuchung am 02. September 2004) führte Dr. D aus, der Kläger beklage weiterhin Schmerzen im oberen BWS-Bereich vor allem bei Belastung und muskuläre Verspannungen im Bereich des Schultergürtels. Außerdem habe er zeitweise Kopfschmerzen, vor allem nach Arbeiten am PC. Anamnestisch gab der Kläger an, nach der Entfernung eines gutartigen Hirntumors im Jahr 1992 unter der Medikation mit Tegretal keine epileptischen Anfälle mehr gehabt zu haben. Zur Wirbelsäule befundete Dr. D eine auffällige S-förmige Skoliose der BWS mit Umschlagpunkt im Bereich des verletzten 5. BWK, die als Folge der unfallbedingten Fraktur des 5. BWK ohne neurologische Symptomatik zu bewerten sei. Ansonsten bestünden röntgenologisch bis auf eine Minderung der physiologischen Lordose im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) keine auffälligen degenerativen Veränderungen der BWS und LWS. Die Bewegungsfähigkeit der gesamten Wirbelsäule sei unfallbedingt noch eingeschränkt. Auch chronische Muskelverspannun...

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