Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich einer versäumten Verfahrensfrist bei Wohnungswechsel

 

Orientierungssatz

1. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich einer versäumten Frist setzt nach § 67 SGG voraus, dass der Betroffene ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten.

2. Bei einem Wohnungswechsel ist der Betroffene verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, damit ihn in einem laufenden Verfahren Post- und Briefsendungen erreichen können. Hierzu zählt die Pflicht, seinen Prozessbevollmächtigten unverzüglich entsprechend zu unterrichten und diesem auch den Wechsel seiner Wohnanschrift mitzuteilen.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Wege der Überprüfung die Anerkennung eines Grades der Schädigungsfolgen (GdS) - vormals Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) - von 70 aufgrund zu Unrecht erlittener DDR-Haft nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Verbindung mit dem Häftlingshilfegesetz (HHG).

Der 1935 geborene Kläger befand sich im Zeitraum vom 25. März 1954 bis zum 31. März 1960 und vom 17. Dezember 1960 bis zum 18. Dezember 1963 in der DDR in Straftat. Mit Bescheinigungen des Bezirksamtes K von nach § 10 Abs.4 HHG vom 1. April 1965 und vom 28. Juli 1965 wurde dem Kläger bescheinigt, dass er wegen der von ihm erlittenen Gewahrsame in den vorgenannten Zeiträumen zum Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG gehöre und dass Ausschließungsgründe nach § 2 HHG nicht vorlägen.

Auf den Versorgungsantrag des Klägers vom 25. Mai 1990 anerkannte der Beklagte mit Bescheid vom 11. September 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 1992 eine anhaltende Belastungsreaktion als Schädigungsfolge des erlittenen Gewahrsams mit einem Anspruch auf Heilbehandlung ab dem 1. Mai 1990, lehnte jedoch die Gewährung einer Grundrente ab, weil die MdE nicht mindestens 25 betrage. Im anhängigen Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin (Az: S 43 V 240/92) anerkannte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Juni 1994 eine MdE von 30 und die Gewährung einer entsprechenden Beschädigtenrente ab dem 1. Mai 1990. Der gegen das Urteil des Sozialgerichts erhobenen Berufung des Beklagten (Az: L 11 VH 26/94), mit der er sich gegen seine Verurteilung zur Gewährung einer Beschädigtenrente unter Zugrundelegung einer MdE von 50 wandte, gab das Landessozialgericht Berlin mit Urteil vom 26. September 1996 statt und wies die Klage ab. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zum Bundessozialgericht blieb erfolglos (Az: B 9 BVh 3/96).

Den Überprüfungsantrag des Klägers vom 6. April 1999 wies der Beklagte mit Bescheid vom 28. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 1999 zurück. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin (Az: S 40 VH 145/99) anerkannte der Beklagte mit Bescheid vom 16. Mai 2000 ab dem 1. Januar 1995 eine Beschädigtenrente unter Zugrundelegung einer MdE von 40. Im Übrigen wies das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 2. Dezember 2002 ab. Die anschließende Berufung des Klägers wies das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 4. April 2006 zurück (Az: L 13 VH 7/03). Eine hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht nahm der Kläger zurück (Az: B 9a VH 1/06 B).

Den weiteren Überprüfungsantrag des Klägers vom 7. März 2007, mit dem er eine Rentengewährung nach einer MdE von 70 auch unter Berücksichtigung einer Persönlichkeitsstörung geltend machte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2007 ab. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Berlin am 13. Juni 2007 erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2011 abgewiesen. Der Kläger habe in Auswertung der vorliegenden medizinischen Erkenntnisse im Wege der Überprüfung nach § 44 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches X. Buch (SGB X) keinen Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtenrente nach einer MdE von 70.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 2. Januar 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. April 2012 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt und zugleich beantragt, ihm wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages trägt der Kläger vor, dass sein Wohnhaus unter seiner Anschrift E Str., in B durch Brandstiftung vollständig niedergebrannt sei. Es sei ein Umzug in die W Str. in B erforderlich geworden. Die Urteilsausfertigung, die sein Prozessbevollmächtigter am 2. Januar 2012 an seine alte Anschrift versandt habe, habe er nicht erhalten. Erst bei einer späteren telefonischen Nachfrage in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten am 22. März 2012, habe er von dem Erlass des Urteils und der Verse...

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