Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherungspflicht. Einzelfallhelfer. sozialpädagogische Einzelfallhilfe. Beauftragung durch freien Träger. abhängige Beschäftigung. selbständige Tätigkeit. Abgrenzung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Umstände des Einzelfalles entscheiden darüber, ob ein von einem freien Träger beauftragter Einzelfallhelfer, der Leistungen der Sozialhilfeträger erbringt, abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 4), die diese selbst zu tragen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Beigeladenen zu 1) während seiner Tätigkeit für die Klägerin.

Die Klägerin wurde seit Dezember 2004 vom Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin damit beauftragt, sozialpädagogische Einzelfallhilfe für ein autistisches Kind zu erbringen.

Am 24. November 2007 schloss sie mit dem Beigeladenen zu 1) einen Vertrag über “freie Mitarbeit„, wonach der Beigeladene zu 1) als freier Mitarbeiter in der Einzelfallhilfe für das Kind eingesetzt werden sollte. Er sollte berechtigt sein, auch für andere Träger tätig zu werden oder seine Arbeitskraft anderweitig zu verwenden. Der Umfang des Einsatzes sollte sich nach der Kostenübernahme des Kostenträgers richten und derzeit 10 Wochenstunden personenbezogene Betreuung und 2 Stunden Supervision/Zusammenhangsarbeit pro Woche beinhalten, die Betreuung nach Zeit und Inhalt mit den Eltern des Kindes abgestimmt werden und die Vergütung 19,- € pro Stunde betragen. Auf die Vergütung entfallende Steuern und Beiträge sollte der Beigeladene zu 1) selbst tragen, seine Vergütung sollte sich mindern, wenn das von dem Kostenträger an den Träger gezahlte Stundenentgelt gekürzt würde. Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Erholungsurlaub bestand nicht, der Beigeladene zu 1) wurde verpflichtet, sich auf seine Kosten mindestens einmal im Monat einer Supervision zu unterziehen, auch hatte er einmal im Jahr Bericht über den Verlauf der Maßnahme und deren weitere Erforderlichkeit zu erstatten. Nach dem Vertrag bot die Klägerin Fortbildungsmaßnahmen an, die Teilnahme war freiwillig und kostenlos, aber nicht bezahlt. Der Vertrag wurde auf die Dauer der Bewilligung der Maßnahme durch den Kostenträger befristet, er sollte enden, wenn die Eltern einen Wechsel des Betreuers verlangten und mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden können.

Am 20. Dezember 2007 fand eine Gesamtplankonferenz statt, an dem neben einem Mitarbeiter des Jugendamtes die Eltern des Kindes, der Beigeladene zu 1) und ein Geschäftsführer der Klägerin teilnahmen. Es wurde vorgeschlagen, die bisher bewilligten Leistungen fortzusetzen. Der Beigeladene zu 1) übernahm die Aufgabe, auch in Absprache mit der Schule zu klären, welche Möglichkeiten der Kommunikationsförderung für das betroffene Kind gegeben seien. Er solle versuchen, mit Bildern, Fotos usw. zu arbeiten und das Alltagsverhalten in verschiedenen Bereichen zu trainieren.

Durch Einzelvereinbarung vom 21. Dezember 2007 wurde zwischen der Klägerin als Träger und dem Jugendamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin als Kostenträger im Rahmen der Eingliederungshilfe eine sozialpädagogische Einzelfallhilfe gemäß § 54 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII -, §§ 26, 33, 41, 55 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX- für die Laufzeit vom 14. Dezember 2007 bis vorerst zum 13. Dezember 2008 vereinbart. Der Gesamtplan gemäß § 58 SGB XII wurde zum Bestandteil der Vereinbarung erklärt. Für die Betreuung wurden pro Woche 12 Stunden einschließlich trägerbezogener Tätigkeit zu einem Stundensatz von 31,06 € vereinbart. Der Träger verpflichtete sich, dem sozialpädagogischen Dienst des Jugendamtes nach Ablauf von 10 Monaten ausführlich über den Verlauf der Maßnahme zu unterrichten und die monatlichen Rechnungen in Form einer detaillierten Aufstellung über die tatsächlich aufgewandte Zeit mit entsprechender inhaltlicher Darstellung (z.B. Gespräche mit der Familie, Amt, Supervision) einzureichen.

Am 5. Februar 2008 übersandte die Klägerin der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1). Nach Auswertung des übersandten Vertrages und der von dem Beigeladenen zu 1) zur Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses gemachten Angaben hörte die Beklagte die Klägerin und die Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 10. Juni 2008 dazu an, dass sie beabsichtige, eine Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen. Daraufhin kündigte die Klägerin den Vertrag mit dem Beigeladenen zu 1) fristgerecht zum 31. Juli 2008. Ungeachtet der Gegenvorstellungen der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) stellte die Beklagte mit an die Klägerin und den Beigeladenen zu 1) gerichteten Bescheid vom 25. ...

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