Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Einzelfallhelfer im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Beauftragung direkt durch den Sozialhilfeträger. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Abgrenzung

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen einer abhängigen Beschäftigung als Einzelfallhelfer bei einer Beauftragung direkt durch den Sozialhilfeträger.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 4), die diese selbst zu tragen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Beigeladenen zu 1) während seiner Tätigkeit für den Kläger.

Am 2. und 24. November 2009 schloss der Kläger mit dem Beigeladenen zu 1) zwei Verträge über eine “freie Mitarbeit„, wonach der Beigeladene zu 1) als Einzelfallhelfer für jeweils ein Kind in der Zeit vom 9. Oktober 2009 bis 8. Oktober 2010 mit vier Kontaktstunden wöchentlich zuzüglich 15 Prozent Zusammenhangsarbeit und vom 23. November 2009 bis zum 22. November 2010 mit sechs Kontaktstunden wöchentlich zuzüglich 15 Prozent Zusammenhangsarbeit eingesetzt werden sollte. In § 1 Abs. 2 der Verträge wurde versichert, dass der Beigeladene zu 1) nicht in die Verwaltungsorganisation eingegliedert ist, die Aufträge in eigener Verantwortung ausführe und im Rahmen des festgelegten Inhalts allein über die Art und Weise der Auftragserfüllung entscheide. Er unterliege keinem Weisungs- oder Direktionsrecht, habe aber fachlich grundlegende Vorgaben des Klägers zu beachten. Der Kläger werde weder Steuern noch Versicherungsbeiträge aus dem Honorar abführen, auf die Vergütung entfallende Steuern und Beiträge solle der Beigeladene zu 1) selbst tragen. Der Vertrag sollte jederzeit kündbar sein, mehr als die Schriftform wurde dafür nicht vereinbart. Der Beigeladene zu 1) wurde zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet, nur für Ausnahmefälle (Krankheit, Urlaub) war die Möglichkeit einer Abweichung vorgesehen. Der Beigeladene zu 1) sollte berechtigt sein, auch für andere Auftraggeber außerhalb der Berliner Verwaltung tätig zu werden. Den Ort seiner Tätigkeit sollte er nach freiem Ermessen wählen dürfen. Für seine Tätigkeit sollte der Beigeladene zu 1) ein Stundenhonorar von 21,- € erhalten. Es würden maximal 18 Stunden in der Woche vergütet, wobei Stunden für verschiedene Bezirksämter zusammen gerechnet werden sollten. Während eines noch anhängigen Statusfeststellungsverfahrens bei der Beklagten sollte die Vergütung vorerst nur gemindert um 21 Prozent ausgezahlt werden.

Am 5. Februar 2009 übersandten der Kläger und der Beigeladene zu 1) der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1) mit dem Ziel feststellen zu lassen, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorliege. Nach Auswertung des übersandten Vertrages und der von dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) zur Ausgestaltung des Dienstverhältnisses gemachten Angaben hörte die Beklagte die Klägerin und die Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 22. Februar 2010 dazu an, dass sie beabsichtige, eine Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen. Ungeachtet der Gegenvorstellungen des Klägers stellte die Beklagte mit an den Kläger und den Beigeladenen zu 1) gerichtetem Bescheid vom 24. März 2010 fest, dass der Beigeladene zu 1) seit dem 9. Oktober 2009 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin stehe. Es bestehe Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses spreche, dass die Fallverantwortung auch während des Einsatzes des Einzelfallhelfers bei dem zuständigen Sachbearbeiter des Amtes bleibe. Der Kläger legte Widerspruch ein, mit dem er u.a. das Rundschreiben I Nr. 9 / 2009 der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales über die Gewährung von Einzelfallhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem sechsten Kapitel SGB XII außerhalb von Diensten nach dem zehnten Kapitel SGB XII vorlegte. Der Widerspruch wurde von der Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 16. September 2010 zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die am 15. Oktober 2010 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangene Klage. Mit der Klagebegründung legte der Kläger an die Eltern der betreuten Kinder gerichtete Bescheide über die Bewilligung von Einzelfallhilfe, von seinen Fallmanagern erstellte Gesamtpläne nach § 58 SGB XII und einen von dem Beigeladenen zu 1) angefertigten Abschlussbericht vor. Der Beigeladene zu 1) erklärte, dass er die Tätigkeit als Einzelfallhelfer weiter fortsetze.

Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 20. Juni 2012 die Klage abgewiesen. Unter Gesamtbewertung der Umstände des Falles schlössen insbesondere di...

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