Entscheidungsstichwort (Thema)
Künstlersozialversicherung. Abgabepflicht eines als gemeinnützig eingetragenen Musik- und Tanzvereins. wesentlicher Zweck. überwiegender Zweck. Freizeitgestaltung. Hobbypflege. Bewertung einer Veranstaltung iSv § 24 Abs 2 S 2 KSVG
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Abgabepflicht eines eingetragenen Vereins nach dem KSVG, der die Country- und Westernkultur pflegt.
2. Zur Bewertung einer mehrtägigen Veranstaltung als eine bzw mehrere Veranstaltung/en.
Normenkette
KSVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2-3, Abs. 2 Sätze 1-2, § 36a S. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Sätze 1-2
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 21. September 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Abgabepflicht eines als gemeinnützig eingetragenen Musik- und Tanzvereins nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) dem Grunde nach.
Der Kläger wurde im Jahr 2000 gegründet und am 19. Januar 2001 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Zossen als gemeinnütziger Verein eingetragen. § 2 Abs. 3 der Vereinssatzung vom 8. November 2000 weist als Ziele des Vereins die Pflege, Förderung und Popularisierung der Country- und Westernkultur aus. Im Einzelnen wird weiter geregelt:
“Diesem Zwecke dienen unter anderem die:
a) Bekanntmachung des Country- und Westerntanzes durch Auftritte
b) Organisation, Durchführung und Teilnahme an Country- und Westernveranstaltungen
c) Einrichtung und Unterhaltung eines Vereinstreffpunktes, wo insbesondere die Country - Musik gepflegt wird
d) Unterhaltung des Kontaktes zu gleichgesinnten Vereinen und Gruppen
e) Förderung und Ausbildung von Gruppen- und Kursleiter/innen
f) Nachwuchsförderung„.
Die Vereinsmitglieder pflegen den Country- und Westerntanz in ihrer Freizeit als Hobby. Sie üben gemeinsam im Rahmen von jeweils montags und sonntags stattfindenden Linedance - Tanzkursen, an denen auch Nichtmitglieder des Vereins teilnehmen können. Der Verein veranstaltet einmal im Jahr das so genannte “Countryweekend„, welches von Freitagnachmittag bis Sonntag stattfindet. Hierfür werden Tageskarten und Wochenendkarten verkauft. Durch ehrenamtliche Tätigkeit der Vereinsmitglieder werden die gesamten Auf- und Abbauten sowie die sonstige Durchführung dieser Veranstaltung realisiert. Der Verein lädt Bands und andere Künstler ein, die gegen Gage auftreten, welche aus den Eintrittsgeldern bezahlt wird. Daneben veranstaltet der Kläger die so genannte “Countryweihnacht„ als öffentliche Veranstaltung, zu der er auch Bands bzw. andere Künstler gegen Gage einlädt. Darüber hinaus tritt der Verein ca. drei bis viermal im Jahr auf Dorffesten mit Tanzveranstaltungen auf, für die er ein Honorar erhält. Auftritte des Vereins auf Weihnachtsfeiern werden gegen eine Spendenquittung durchgeführt. Am “Fest der Vereine„ des Amtes M nimmt der Verein teil und präsentiert sich. Für den einmal im Jahr stattfindenden Auftritt im Heim für Behinderte in W nimmt der Verein kein Honorar. Die Vereinsmitglieder gestalten ihr Vereinsleben darüber hinaus mit einer einmal im Jahr stattfindenden vereinsinternen größeren Veranstaltung. Regelmäßig treffen sich die Vereinsmitglieder alle ein bis zwei Monate bei Lagerfeuerabenden und besuchen auch sonst gemeinsam Country- und Westernveranstaltungen anderenorts.
Mit Bescheid vom 1. September 2005 stellte die Beklagte die grundsätzliche Abgabepflicht des Vereins nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG fest. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2005 setzte die Beklagte die Künstlersozialabgabe in Höhe von 1.050,23 Euro für die Jahre 2001 bis 2004 fest. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos. Die vor dem Sozialgericht Potsdam zum Aktenzeichen S 17 R 894/06 erhobene Klage wurde zurückgenommen.
Am 2. Januar 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung des Bescheides vom 1. September 2005. Es handele sich bei dem Verein nicht um ein Unternehmen. Die Freizeitgestaltung sowie der gesellschaftliche Kontakt in der Gruppe und die Förderung des Vereinslebens stünden im Vordergrund. Der Verein sei nicht überwiegend darauf gerichtet, die künstlerischen Werke oder Leistungen öffentlich darzubieten. Lediglich einmal im Jahr werde eine Veranstaltung durchgeführt, jedoch kein kulturelles Angebot für die Allgemeinheit angeboten. Der Verein absolviere maximal zwei Auftritte, und zwar zu Weihnachten und im Sommer pro Jahr. Die Internetseite verweise nur aus Werbezwecken auch auf Auftritte anderer Bands.
Mit Bescheid vom 9. Januar 2007, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2008, lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) durchgeführte Überprüfung habe ergeben, dass eine Rücknahme des Bescheides nicht in Betracht komme. Der Verein sei ein Unternehmen im Sinne des KSVG. Nach der Vereinssatzung sei es das Ziel des Vereins, durch Auftritte sowie die O...