Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflichtung eines Geldinstituts zur Auskunft über Daten von sonstigen Personen, die wie Kontobevollmächtigte als anderweitige Verfügende iS von § 118 Abs 4 SGB 6 in Betracht kommen
Orientierungssatz
Ein Geldinstitut ist gegenüber den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtet, Auskunft über Daten von sonstigen Personen, die wie Kontobevollmächtigte als anderweitige Verfügende iS von § 118 Abs 4 SGB 6 in Betracht kommen, zu geben (vgl LSG Essen vom 8.8.2016 - L 3 R 659/13).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juni 2019 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.632,05 € festgesetzt.
Tatbestand
Der am 24. September 1938 geborene und am 29. September 2016 verstorbene Versicherte D P(P) bezog von der Klägerin Altersruhegeld mit einem Zahlbetrag i.H.v. 1.664,06 € monatlich. Die Rente für den Monat Oktober 2016 wurde dem bei der Beklagten geführten Konto (Nr. ) am 30. September 2016 gutgeschrieben.
Auf die am 20. Oktober 2016 bei der Beklagten eingegangene Rückforderung der Klägerin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 mit, dass das Konto keine ausreichende Deckung aufweise und daher nur eine Teilrückzahlung i.H.v. 25,33 € möglich sei. Der Kontostand habe vor Eingang der Überzahlung 95,25 € betragen. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsersuchens habe das Konto noch ein Guthaben von 25,33 € aufgewiesen. Die Kontobewegungen zwischen der Rentengutschrift und dem Eingang der Rückforderung wurden wie folgt mitgeteilt:
|
30.09.2016/30.09.2016 |
Gutschrift |
1.664,04 € |
04.10.2016/01.10.2016 |
Entgeltabrechnung Sparkasse |
-4,00 € |
04.10.2016/02.10.2016 |
Barverfügung am Geldautomaten mit der Karte des Verstorbenen |
-1.000,00 € |
04.10.2016/03.10.2016 |
Barverfügung am Geldautomaten mit der Karte des Verstorbenen |
-200,00 € |
04.10.2016/03.10.2016 |
Barverfügung am Geldautomaten mit der Karte des Verstorbenen |
-550,00 € |
04.10.2016/03.10.2016 |
Einzahlung |
20 € |
Mit Schreiben vom 8. November 2016 bat die Klägerin, „den ausstehenden Betrag“ i.H.v. 1.657,38 € zu überweisen. Mit Schreiben vom 10. November 2016 wies die Beklagte darauf hin, dass sie (erst) mit Eingang der Rückforderung vom Tod des P Kenntnis erhalten habe. Mit der Angabe der verfügenden Personen bzw. der Empfänger der Zahlungen im auskunftspflichtigen Zeitraum sei die Auskunftspflicht gemäß § 118 Abs. 3 und 4 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) erfüllt worden. Eine Angabe von ggf. vorhandenen weiteren verfügungsberechtigten Personen könne mangels Anspruchsgrundlage nicht erfolgen, denn die Auskunftspflicht bzw. Rückzahlungsverpflichtung erstrecke sich nur auf den Zeitraum zwischen Renteneingang und Bearbeitung der Rentenrückforderung. Auf ein Auskunftsersuchen der Klägerin teilten die R Bestattungen am 5. Januar 2017 mit, der Tod des P sei von dessen unter derselben Anschrift wohnhaften Lebensgefährtin mitgeteilt worden.
Im auf Auskunft über kontoberechtigte Personen, hilfsweise Zahlung von 1.632,05 € gerichteten Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen: Die Beklagte sei zur Auskunft verpflichtet, weil sie sich darauf berufe, dass über den Rentenzahlbetrag anderweitig durch Dritte verfügt worden sei. Die Beklagte hat das Auskunftsbegehren für unbestimmt und damit für unzulässig gehalten. Es sei nicht erkennbar, welcher Personenkreis mit „kontoberechtigt“ erfasst werden solle. Aufgrund des Umstandes, dass mittels Geldautomatenkarte des P und PIN Verfügungen über das Konto des rentenberechtigten Kontoinhabers vorgenommen worden seien, könne sie mangels Kenntnis keine Angaben zu den entsprechenden Personen machen. Weiterhin stünden das Bankgeheimnis und der Datenschutz einer Weitergabe von entsprechenden Daten entgegen.
Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 7. Juni 2019 die Beklagte verurteilt, der Klägerin anzugeben, ob eine Person verfügungsberechtigt über das bei der B. Sparkasse geführte Konto Nr. des P gewesen sei und, wenn eine Person verfügungsberechtigt gewesen sei, den Namen und die Anschrift dieser Person zu benennen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die zulässige Klage sei begründet. Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Auskunftsanspruch auf Mitteilung der Person, die hinsichtlich des Konto des P verfügungsberechtigt gewesen sei. Die Klägerin habe für den Monat Oktober 2016 die Rentenleistung zu Unrecht erbracht und auf das Konto des P überwiesen. Nach § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI habe ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt habe, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt worden sei, der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Namen und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Aufgrund des Umstandes, dass sich die Beklagte auf anderweitige Verfügungen durch Dritte nach § 118 Abs. 3 Sat...