Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhebung von Säumniszuschlägen
Orientierungssatz
Die Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 Abs 1 SGB IV (juris: SGB 4) ist zwingend.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand
Im Streit steht die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung eines Säumniszuschlags in Höhe von 30.668,50 € wegen verspäteter Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Nachversicherung.
Der Polizeibeamte S war seit dem 01. August 1992 beim Polizeipräsidenten in Berlin im Beamtenverhältnis auf Probe beschäftigt. Mit Ablauf des 31. Juli 1995 endete die Probezeit regulär. Sie wurde bis zum 31. Juli 1997 verlängert. Er wurde nicht auf Lebenszeit übernommen. Aus dem Probedienst wurde er zum 30. September 1998 entlassen. Die Entlassung wurde nach Abschluss eines Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Berlin (VG) und Abschluss des Widerspruchsverfahrens mit Februar 2000 bestandskräftig.
Im Entlassungsvorgang des Klägers wurde in der Verfügung vom 02. Oktober 1997 verfügt, bei Wiedervorlage des Vorgangs die Nachversicherung durchführen zu lassen. Im Nachversicherungsvorgang des Klägers führte jedoch erst eine Nachfrage der Beklagten mit Schreiben vom 24. Januar 2007 zu Beschäftigungszeiten des Herrn S zu einer Prüfung beim Kläger. Dabei wurde festgestellt, dass keine Nachversicherung durchgeführt worden war. Daraufhin zahlte der Kläger im April 2007 den von ihm berechneten Nachversicherungsbeitrag von insgesamt 39.139,42 €. Mit Wertstellung vom 11. April 2007 ging dieser Nachversicherungsbeitrag bei der Beklagten ein.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2007 wandte sich die Beklagte an den Kläger und bat um Mitteilung der Gründe für die verspätete Beitragszahlung. Der Nachversicherungsbeitrag sei am 01. Oktober 1998 fällig gewesen und hätte bis zum 31. Dezember 1998 gezahlt werden müssen. Der Beitrag sei jedoch erst am 11. April 2007 bei ihr eingegangen.
Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 26. Juli 2007: Die Entlassung des Herrn S sei erst im Februar 2000 eingetreten. Zudem habe sich der Herr S nicht dazu geäußert, ob er eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen werde. Daher seien die Nachversicherungsbeiträge erst nach Kenntnis gezahlt worden, dass ein Versicherungskonto des Herrn S existierte.
Mit Bescheid vom 03. August 2007 erhob die Beklagte für den Zeitraum vom 01. Juni 2000 bis zum 11. April 2007 Säumniszuschläge i. H. v. 35.515,05 €. Gem. § 184 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) seien Nachversicherungsbeiträge mit Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen zu zahlen. Diese seien daher am 01.Oktober 1998 fällig geworden. Drei Monate danach sei Säumnis eingetreten. Für die Zeit vom 01. Januar 1999 bis zum 11. April 2007 lägen 100 Monate säumige Beitragszahlung vor. Es seien Gründe vorgetragen worden, die teilweise die verspätete Beitragszahlung rechtfertigten. Daher erhebe sie nur Säumniszuschläge für die Zeit vom 01. Juni 2000 bis zum 11. April 2007.
Hiergegen legte der Kläger am 22. August 2007 Widerspruch ein und trug vor, es sei nach Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist Verjährung eingetreten.
Mit Bescheid vom 14. September 2007 änderte die Beklagte ihren Bescheid über die Säumniszuschläge hinsichtlich der Höhe und bestimmte sie auf 30.668,50 €.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2009 als unbegründet zurück. Gründe, die eine verspätete Beitragszahlung ab dem 01. Juni 2000 rechtfertigten, seien nicht vorgetragen. Die Voraussetzungen des § 184 Abs. 2 SGB VI für einen Aufschub der Beitragszahlung hätten nicht vorgelegen. Zudem sei der Versicherte - Herr S - bereits vor seiner Verbeamtung ab 01. August 1992 als Angestellter bei der Berliner Polizei tätig gewesen. Daher könne nicht nachvollzogen werden, warum das Bestehen eines Rentenversicherungskontos nicht bekannt gewesen sein solle. Verjährung sei nicht eingetreten, da die 30-jährige Frist gelte; denn die Beiträge seien vorsätzlich vorenthalten worden.
Mit der am 13. November 2006 zum Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Die Nachversicherung sei aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen unterblieben. Die Nachversicherungsbeiträge seien erst im April 2007 aus Gründen der Fürsorge abgeführt worden. Für die Zeit bis März 2003 sei das Erheben von Säumniszuschlägen bereits deshalb unzulässig, weil die Beklagte bis dahin in ständiger Verwaltungspraxis keine Säumniszuschläge gefordert habe. Erst mit Schreiben vom 28. März 2003, zugegangen am 02. April 2003, habe der Kläger sie informiert, die Verwaltungspraxis ändern zu wollen. Zudem sei Verjährung eingetreten, denn ein vorsätzliches Vorenthalten läge nicht vor. Ein Organisationsverschulden sei ihm nicht vorzuwerfen, weil er seine Sachbearbeiter ordnungsgemäß angewiesen habe. Der Sachbearbeiter habe dements...