Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. VEB Kombinat Minol. gleichgestellter Betrieb. Versorgungsbetrieb

 

Orientierungssatz

1. Der VEB Kombinat Minol war kein Produktionsbetrieb iS des § 1 Abs 1 ZAVtIVDBest 2 und auch kein gleichgestellter Betrieb iS des § 1 Abs 2 ZAVtIVDBest 2, denn er war schwerpunktmäßig mit dem Vertrieb von Benzin und Heizöl beschäftigt.

2. Durch den Zusatz Gas, Wasser, Energie bei den Versorgungsbetrieben der gleichgestellten Betriebe nach § 1 Abs 2 ZAVtIVDBest 2 wurde klargestellt, dass nur die für die Produktion besonders wichtigen Versorgungsbetriebe einbezogen werden sollten, nicht aber die dafür nur mittelbar nützlichen wie die des Nahverkehrs oder der Müllabfuhr. Dies entspricht auch dem Sinn der Privilegierung der technischen Intelligenz durch die ZAVtIV nach dem insbesondere die industrielle Massenfertigung gefördert werden sollte (vgl BSG vom 8.6.2004 - B 4 RA 57/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr 3).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.08.2007; Aktenzeichen B 4 RS 2/06 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Beschäftigungszeit des Klägers vom 24. Mai 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech - (Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) sowie die in dieser Zeit erzielten Entgelte festzustellen.

Der Kläger ist ...1952 geboren. Er absolvierte ein Studium an der Ingenieurschule für Wasserwirtschaft M das er am 24. Mai 1973 als Ingenieur - Fachrichtung Technologie der Wasserversorgung und Abwasserbehandlung - abschloss.

Nach den Sozialversicherungsausweisen und einer Verdienstbescheinigung der B Wasserbetriebe gestaltete sich sein Berufsleben folgendermaßen:

01.09.72 - 31.12.73

technischer Sachbearbeiter beim VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung N

01.01.74 - 30.06.75

Ingenieur für Invest-Vorbereitung beim VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung N

01.07.75 - 30.09.75

Ingenieur für Invest-Vorbereitung beim VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung B

01.10.75 - 15.01.78

Objektbauleiter VEB Projektierung Wasserwirtschaft BT GAN B

16.01.78 - 13.03.81

Ingenieur für Investitionen VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung B

16.03.81 - 14.08.86

Ingenieur für Bautechnik Institut "Prüffeld für elektrische Hochleistungstechnik" B L

15.08.86 - 31.12.88

Objektingenieur A VEB Elektroprojekt und Anlagenbau B

01.01.89 - 31.12.91

Sektorenleiter VEB Kombinat Minol, später M Mineralölhandel.

Während dieser Zeit hat er keine Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung - FZR - nach der Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971 entrichtet.

Im September 2003 beantragte er, die Zeit vom 24. Mai 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen.

Mit Bescheid vom 19. November 2003 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung ausgeübt, die dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten nach der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I, S. 844) - AVItech-VO - zuzuordnen sei. Die am 30. Juni 1990 ausgeübte Beschäftigung im VEB Minol entspreche zwar der technischen Qualifikation, sie sei jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden.

Der Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, der VEB Minol sei ein Energieversorgungsbetrieb gewesen, wurde mit Widerspruchbescheid vom 11. Februar 2004 zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben (eingegangen am 15. März 2004) und vorgetragen das VEB Kombinat Minol sei die einzige, konkurrenzlose Mineralölgesellschaft der DDR gewesen. Dieses Kombinat sei allein für den Handel, Vertrieb sowie die Konfektionierung von Diesel- und Vergaserkraftstoffen, Motor- und Getriebeölen, technischen Gasen und Abfüllung zuständig sowie alleiniger Betreiber des Tankstellennetzes der DDR gewesen. Damit sei das Kombinat Minol ein Energiebetrieb mit Versorgungsauftrag gewesen.

Mit Urteil vom 20. Januar 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, der VEB Minol sei kein Produktions-, sondern ein Handelsbetrieb gewesen. Das ergebe sich insbesondere aus § 1 der Anordnung über Aufgaben und Tätigkeit des VEB Minol vom 29. Dezember 1959 (GBl. 1960 S. 24). Sein Hauptzweck sei der Handel mit Mineralöl, Teer und deren Produkten gewesen.

Der VEB Minol sei auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur AVItech-VO vom 28. Mai 1951 (GBl. I S. 487) - 2. DB -. Dieser Betrieb werde in der dortigen Aufzählung nicht benannt. Der VEB Minol stelle keinen Versorgungsbetrieb (Wasser, G...

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