Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Guthaben aus Betriebskostenabrechnung. Leistungsausschluss einzelner Haushaltsangehöriger. Herausrechnung deren Anteile. Abzug von Warmwasserbereitungskosten nur bei konkreter Erfassung

 

Orientierungssatz

1. Soweit Rückzahlungen oder Guthaben auf Vorauszahlungen beruhen, die von dem Leistungsträger nicht berücksichtigt oder für die keine Leistungen erbracht worden sind (hier: Vorliegen eines Leistungsausschlusses bei einem von drei Haushaltsangehörigen), widerspricht der vollständige Verrechnungszugriff dem Sinn und Zweck des § 22 Abs 1 S 4 SGB 2 aF; die Rückzahlung bzw das Guthaben ist entsprechend aufzuteilen.

2. Wenn nicht mit der gebotenen Sicherheit festzustellen ist, in welchem Umfang die tatsächlich entstandenen Kosten der Wärmeversorgung einerseits auf die Heizung, andererseits auf die Warmwasseraufbereitung entfallen sind, ist ein Guthaben iS des § 22 Abs 1 S 4 SGB 2 aF nicht um etwaige für die Warmwasserbereitung geleistete Beträge zu bereinigen (vgl BSG vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R = BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.03.2012; Aktenzeichen B 4 AS 139/11 R)

 

Tenor

Die Berufungen der Beteiligten werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid des Beklagten vom 16. April 2008 in der Gestalt des Bescheides vom 05. März 2009, dieser in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2009 insoweit aufgehoben wird, als der Beklagte die Leistungsbewilligung für Januar 2008 um mehr als 163,01 € aufgehoben und eine diesen Betrag überschreitende Erstattungsforderung geltend gemacht hat.

Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer teilweisen Leistungsaufhebung für den Monat Januar 2008 und die Geltendmachung einer Erstattungsforderung.

Der 1963 geborene Kläger und seine 1964 geborene Ehefrau mieteten zum 01. April 2005 unter der sich aus dem Rubrum ergebenden Anschrift eine 68,06 m² große Dreizimmerwohnung an, die sie bis zum 21. Januar 2007 gemeinsam mit ihrer im Oktober 1983 geborenen Tochter A bewohnten. Die von ihnen zu zahlende Miete belief sich bis zum 30. Juni 2006 auf insgesamt 480,15 € (Grundmiete 322,25 €, 105,49 € Betriebskostenvorschuss und 52,41 € Heizkostenvorschuss). Zum 01. Juli 2006 und zum 01. Oktober 2007 wurde die Grundmiete jeweils um 13,61 € erhöht.

Für das Jahr 2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II), nicht aber deren Tochter. Dabei setzte er als Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung für den Kläger und seine Ehefrau bis einschließlich März 2006 je 154,45 €, für die Monate April bis Juni 2006 163,98 € bzw. 163,99 € und für die Zeit ab Juli 2006 168,53 € bzw. 168,52 € an.

Nachdem der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau mit Bescheid vom 08. März 2007 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 30. August 2007 für die Zeit vom 01. Oktober 2007 bis zum 31. März 2008 Leistungen zur Grundsicherung in Höhe von monatlich insgesamt 1.103,63 € gewährt hatte (hiervon 247,80 € bzw. 247,83 € für die Kosten der Unterkunft und Heizung), reichte der Kläger - auf entsprechende Anforderung durch den Beklagten - am 03. März 2008 die sich auf das Jahr 2006 beziehende Umlagenabrechnung vom 31. Oktober 2007 zu den Akten. Danach war ein Guthaben in Höhe von 176,74 € für die Betriebskosten (1.089,14 € Kosten abzgl. 1.265,88 € Vorauszahlungen) sowie in Höhe von 312,30 € für die Wärmeversorgung (316,62 € Kosten abzgl. 628,92 € Vorauszahlungen), mithin insgesamt in Höhe von 489,04 € aufgelaufen. Ausweislich der Abrechnung wurde die insgesamt verbrauchte Wärmemenge auf der Grundlage von § 9 Abs. 3 der Heizkostenverordnung mit 24,549 % auf die Wassererwärmungskosten und mit 75,451 % auf die Kosten der Wärmeversorgung verteilt. Innerhalb dieser beiden Positionen erfolgte wiederum eine Abrechnung zu 30 % in Abhängigkeit von der Wohnungsgröße (Grundanteil) und zu 70 % verbrauchsabhängig. Für die von dem Kläger und seiner Familie bewohnte Wohnung wurden so entstandene Heizkosten in Höhe von 177,51 € sowie Wassererwärmungskosten in Höhe von 139,11 € (51,80 € Grundanteil - 30 % - und 87,31 € Verbrauchsanteil - 70 % -) ermittelt. Die Vermieterin rechnete dieses Guthaben auf die am 01. Dezember 2007 fällig werdende Miete an.

Nach entsprechender vorheriger Anhörung hob der Beklagte mit Bescheid vom 16. April 2008 seine Entscheidung vom 30. August 2007 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Januar 2008 teilweise in Höhe von 244,52 € auf und machte eine Erstattungsforderung in entsprechender Höhe geltend.

Hiergegen legte der Kläger am 23. April 2008 Widerspruch mit der Begründung ein, dass seine Tochter, die im Jahr 2006 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bezogen habe, ein Drittel der für die Unterkunft und Heizung...

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