Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung: Anforderung an Annahme einer Kausalität zwischen einem Treppensturz und einem später auftretenden Bandscheibenvorfall. Verletztenrente. Arbeitsunfallfolgen. Traumatische Bandscheibenverletzung. Ursachenzusammenhang
Orientierungssatz
Ein durch einen Unfall (hier: Treppensturz) verursachter traumatischer Bandscheibenvorfall lässt sich nur annehmen, wenn entweder zugleich eine Wirbelkörperfraktur eingetreten ist oder doch zumindest jedenfalls minimale knöcherne Verletzungen oder Bandverletzungen eingetreten sind. Traten solche Befunde nicht im Zusammenhang mit dem Unfall auf, kann ein später festgestellter Bandscheibenvorfall nicht mehr kausal mit dem Unfallereignis in Verbindung gebracht werden. Die Zahlung einer Verletztenrente für die Dauer der Krankschreibung wegen des Bandscheibenvorfalls scheidet dann aus.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. April 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Verletztengeld über den 14. September 2007 hinaus.
Die 1974 geborene Klägerin war als Verkäuferin bei der R L GmbH & Co. KG beschäftigt, als sie am 03. August 2007 in der Filiale R Straße in Berlin-M auf einer Treppenstufe abrutschte, stürzte und auf den Rücken sowie die rechte Körperseite fiel. Dabei zog sie sich laut Durchgangsarztbericht (DAB) des Dr. S vom Folgetag eine Beckenprellung zu. Die Klägerin klagte über Schmerzen im Bereich der rechten Beckenseite, nicht in das Bein ausstrahlend. Durchblutung, Motorik und Sensorik waren intakt, neurologische Symptome fanden sich nicht. Eine Röntgenuntersuchung des Beckens ergab keinen Anhalt für eine frische Verletzung. Arbeitsunfähigkeit bestand ab dem 04. August 2007. Bei einer Vorstellung beim Durchgangsarzt Dipl.-Med. Julian am 09. August 2007 klagte die Klägerin über anhaltende Bewegungs- und zum Teil atemabhängige Schmerzen im rechten Brustkorb und am rechten Schulterblatt. Dipl.-Med. J stellte Prellmarken mit Schwellung an der rechten Hüfte bzw. am rechten Oberschenkel fest. Laufen und Bücken waren schmerzhaft. Die Röntgenuntersuchung der rechten Schulter, des rechten Schulterblattes, des rechten Thorax sowie der rechten Hüfte erbrachte wiederum keinen Anhalt für eine Fraktur, Luxation oder einen Pneumothorax. Es wurde eine Kontusion des rechten Thorax, der rechten Schulter sowie der rechten Hüfte diagnostiziert und Arbeitsunfähigkeit für voraussichtlich drei bis vier Wochen bescheinigt (DAB vom 09. August 2007). Am 18. September 2007 beklagte die Klägerin noch eine deutliche Schmerzauslösung bei Bewegung sowie bei Sitzen und längeren Stehen, zum Teil mit sensiblen Missempfindungen (Nachschaubericht vom 19. September 2007). Am 27. September 2007 diagnostizierten Prof. Dr. E und Dr. S eine Blockierung des Iliosakralgelenks (ISG) bei Zustand nach Beckenprellung sowie einen Zustand nach Thoraxprellung und einen Zustand nach Kontusion des rechten Schultergelenks. Ein Verdacht auf Läsion des ventralen Labrum acetabulare am rechten Hüftgelenk wurde mittels MR-Arthrografie vom 14. November 2007 ausgeräumt. Am 23. November 2007 äußerte der Durchgangsarzt G einen Verdacht auf eine Protrusion der Bandscheibe L5/S1. Nachdem ein am 28. November 2007 durchgeführtes MRT der Lendenwirbelsäule (LWS) einen flachen Bandscheibenvorfall L5/S1 mit allenfalls geringer Duralschlauchirritation sowie kleinem dorsalem Anuluseinriss, eine sehr flache Protrusion L4/L5 mit fraglicher L4-Irritation und eine leichtgradige Spondylosteochondrose ohne Anhalt für Traumafolgen im ossären und paravertebralen Weichteilgebiet nachgewiesen hatte, beendete er die bg-liche Behandlung zum 02. Dezember 2007. Nach Einholung einer Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. K vom 10. Januar 2008, in der dieser eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen wegen Prellung der Hüftregion, der rechten Schulter und des Brustkorbes angenommen hatte, teilte die Beklagte zunächst mit Schreiben vom 20. Februar 2008 der Krankenkasse der Klägerin mit, unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit hätten am 14. September 2007 geendet.
Auf ein Schreiben der Klägerin vom 10. Juni 2008, in welchem diese die Auffassung vertrat, ihre nach wie vor bestehenden Beschwerden seien auf den Unfall zurückzuführen, weshalb ihr nicht verständlich sei, dass sie seit dem 03. Dezember 2007 nurmehr Krankengeld statt Verletztengeld beziehe, lehnte es die Beklagte mit Bescheid vom 25. Juni 2008 ab, wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 03. August 2007 über den 14. September 2007 hinaus Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen. Bei dem Unfall habe sie sich Prellungen in der rechten Schulter, des rechten Brustkorbes, des Beckens und der rechten Hüfte zugezogen. Nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere des Ergebnisses des am 28. November 2007 durchgeführten MRTs sowie der fach...