Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft i. S. einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft zwischen Partnern
Orientierungssatz
1. Bei zwei Partnern ist von dem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft i. S. einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB 2 auszugehen, wenn diese in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, sodass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
2. Von dem Bestehen einer Partnerschaft ist auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehungen gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt. Des Weiteren muss zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzliche rechtliche Möglichkeit der Heirat bzw. einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG bestehen.
3. Die Haushaltsführung und das Bestreiten der Kosten des Haushalts muss gemeinschaftlich durch beide Partner erfolgen.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. November 2010 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aus dem Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Oktober 2008 bis zum 30. April 2009.
Der 1966 geborene Kläger war selbständig tätig; am 04. Januar 2008 wurde aufgrund seines Antrags vom 26. September 2007 über sein Vermögen die Privatinsolvenz eröffnet (Beschluss des Amtsgerichts ≪AG≫ Schöneberg vom 04. Januar 2008). Vom 01. März 2007 bis zur Kündigung seinerseits im September 2007 war er als PR-Agent/Musikkaufmann gegen ein monatliches Fixum von 300 € (bis zu 800 €) beschäftigt.
Ab dem 15. August 2007 war er unter der Anschrift G Platz in B gemeldet. Er bewohnte dort zusammen mit A L eine von dieser bereits zum 01. Januar 2001 angemietete 69,68 m² große, mit einer Gasetagenheizung ausgestattete Zwei-Zimmer-Wohnung. Die Bruttokaltmiete belief sich im Jahr 2008 auf 394,00 € zzgl. eines Zuschlags für Untervermietung i. H. v. 13 €. Hinzu kamen monatliche Vorauszahlungen für die Versorgung mit Gas und Strom in Höhe von 118,00 € und 50,00 €. Laut einem - nach Angaben des Klägers rückdatierten - Untermietvertrag vom 05. Juli 2007 vermietete ihm A L ab dem 01. Juli 2007 ein Zimmer in der Wohnung zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 380,00 € einschließlich aller Nebenkosten. Gemäß einer anderen vorliegenden Version des Vertrags begann die Untermiete zum 01. Juli 2008. Ab dem 03. April 2007 sowie ab dem 28. September 2007 und dem 22. Januar 2008 hielt der Kläger sich - nach eigenen schriftsätzlichen Angaben jeweils mehrmonatig - in Tansania auf. Mit Schreiben vom 27. Februar 2009 kündigte die Zeugin L den Untermietvertrag zum 31. März 2009. Laut Anmeldebestätigung vom 28. April 2009 war der Kläger ab dem 01. Mai 2009 bei seinem Vater in 88471 Laupheim, Konrad-Adenauer-Str. 4 gemeldet. Ab dem 02. Mai 2009 hielt er sich erneut, und zwar insgesamt für zwei Jahre, in Tansania auf (Visum und Einreisestempel vom 02. Mai 2009; Verbis-Vermerk vom 22. März 2011). Seit dem 28. November 2011 ist er wieder in Berlin gemeldet.
Am 18. März 2008 beantragte der Kläger die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, wobei er u. a. als Bankverbindung das Konto der Zeugin L angab. Während er zunächst auf dem Formular in der Rubrik “Ich lebe zusammen mit:„ die Variante “Partner in Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft„ angekreuzt und die zu einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 2.791,00 € beschäftigte A L benannt sowie sie an anderer Stelle als Person, mit der er in Bedarfsgemeinschaft lebe, angegeben hatte, wurde anlässlich eines Gesprächs beim Beklagten der Antrag durch Streichung der Partnerin geändert. Der Kläger gab nunmehr an, sich lediglich die Wohnung und die Miete mit A L zu teilen, nicht aber mit ihr in einer Partnerschaft zu leben. Auch teilte er mit, aufgrund der Kündigung seines Kontos (Kündigung der Pbank vom 26. November 2007) das Konto der Zeugin nutzen zu dürfen.
Mit Bescheid vom 06. Juni 2008 gewährte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 18. März bis zum 30. September 2008 monatliche Leistungen unter Ansatz des Regelsatzes für eine allein stehende Person sowie Kosten der Unterkunft in Höhe von 358,25 €.
Auf Veranlassung des Beklagten erfolgte am 09. Juni 2008 um 18 Uhr ein unangemeldeter Hausbesuch durch den Prüfdienst. Dieser stellte fest, dass die Wohnung in ein Wohn- sowie ein Schlafzimmer aufgeteilt und letzteres mit Doppelbett und zwei Kleiderschränken ausgestattet sei. In einem Kleiderschrank befinde sich Damen- und Herrenbekleidung; auch liege das Bettzeug des Klägers im Schlafzimmer. Im Wohnzimmer befänden sich zwei Sofas, ein Couchtisch, Regale, ein Fernseher und ein Schreibtisch mit PC. Im Übrigen sei weder im Bad noch i...