Orientierungssatz
1. Ist für die Krankenkasse erkennbar, dass der bei ihr Versicherte verheiratet ist, so ist die Kasse verpflichtet, ihn über die Unterschiede zwischen der beitragsfreien Familienversicherung und der freiwilligen Versicherung aufzuklären.
2. Der Beratungsfehler der Krankenkasse führt zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch des Versicherten. Dieser ist so zu stellen, als ob eine freiwillige Versicherung nicht bestanden hätte. Die Krankenkasse ist verpflichtet, die zu Unrecht entrichteten freiwilligen Beiträge zu erstatten.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die von dem Kläger begehrte Feststellung in der Zeit vom 1. Dezember 1998 bis 31. Juli 2001 bei der Beklagten nicht freiwillig versichert gewesen zu sein sowie die Erstattung der freiwilligen Beiträge für diesen Zeitraum.
Der 1945 geborene Kläger war im Anschluss an eine versicherungspflichtige Beschäftigung ab 1. Dezember 1998 arbeitslos. Er meldete sich allerdings erst zum 13.12.2000 bei der damaligen Bundesanstalt für Arbeit arbeitslos. Leistungen der Arbeitslosenversicherung wurden nicht erbracht, da er in der Rahmenfrist von 3 Jahren vor dem 13.12.2000 nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungsverhältnis gestanden hatte. Die Ehefrau des Klägers ist pflicht-versichertes Mitglied der beigeladenen B. Ersatzkasse (B.).
Am 6. Januar 1999 gab der Kläger nach einem bei der Beklagten erfolgten Beratungsgespräch auf einem entsprechenden Formblatt die Erklärung ab: “Ich möchte weiterhin Mitglied der D. sein und übe hiermit mein Wahlrecht aus„. Weiter ist in diesem Formular angekreuzt, dass der Kläger verheiratet und dass seine Ehegattin Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sei, nämlich der B.. Das Formular enthält darüber hinaus einen handschriftlichen Zusatz, der nicht vom Kläger stammt und in dem es heißt: “Ich wünsche ausdrücklich die frw. Weiterversicherung trotz Fam.„. Das Formular ist vom Kläger am 6. Januar 1999 unterschrieben worden.
Der Kläger zahlte in der Folgezeit Beiträge zur freiwilligen Versicherung an die Beklagte in Höhe von monatlich 192,00 DM bzw. ab 1. Januar 1999 in Höhe von 195,00 DM.
Im Juli 2001 wurde der Kläger nach seinem Vorbringen von einem Mitarbeiter der Beklagten darauf angesprochen, warum er nicht familienversichert sei. Er wandte sich danach an die Beigeladene und bat um Feststellung des Bestehens einer Familienversicherung für die Zeit ab 1. Dezember 1998. Dies erfolgte durch die Beigeladene unter dem 23.11.2001.
Die Beklagte wurde von der Beigeladenen davon in Kenntnis gesetzt. Sie machte gegenüber der Beigeladenen mit Schreiben vom 21. 01.2002 der Ersatz von Leistungen geltend, die sie seit 1.12.1998 an den Kläger erbracht hatte.
Der Kläger wandte sich zunächst mündlich und dann schriftlich am 22. 01.2001 an die Beklagte mit der Bitte seine freiwillige Versicherung rückwirkend aufzuheben.
Durch Bescheid vom 18. April 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine freiwillige Mitgliedschaft zum 31. Juli 2001 beendet sei. Die ab dem 1. August 2001 gezahlten Beiträge würden erstattet. Eine rückwirkende Stornierung ab dem 1. Dezember 1998 könne nicht erfolgen, da der Kläger bei seiner Antragstellung am 6. Januar 1999 auf die Möglichkeit einer Familienversicherung ausdrücklich hingewiesen worden sei. Gemäß § 191 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ende die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter erst mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied den Austritt erklärt habe. Dabei berücksichtigte die Beklagte, ohne dies allerdings ausdrücklich zu erwähnen, die Tatsache, dass der Kläger bei der Beigeladenen die Feststellung der Familienversicherung am 11. 07.2001 beantragt hatte.
Der Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10. September 2002). Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, er sei nie über die Möglichkeit einer kostenfreien Familienversicherung durch die Beklagte informiert worden. Es habe keinerlei Gründe gegeben, weshalb er sich hätte freiwillig bei der Beklagten versichern sollen. Er sei vielmehr ohne Einkommen gewesen und seine Frau habe nur eine Halbtagsstelle gehabt. Sie seien deshalb auf jede Mark angewiesen gewesen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger sei bei der Antragstellung auf den Anspruch aus der Familienversicherung hingewiesen worden. Ob es aus Sicht des Versicherten sinnvoll sei oder nicht, nach erfolgter Beratung eine beitragspflichtige Mitgliedschaft anstelle der kostenfreien Familienversicherung zu wählen, sei nicht entscheidungserheblich. Eine derartige Entscheidung sei durchaus nachvollziehbar, wenn der Betreffende entweder davon ausgehe, im Falle einer späteren Bewilligung von Arbeitslosengeld die freiwillige Versicherung nachträglich durch eine Pflichtversicherung zu ersetzen oder wenn er zei...