Entscheidungsstichwort (Thema)
Lehre von der wesentlichen Bedingung. Anforderungen an den Zusammenhang zwischen schädigender Einwirkung und Erkrankung
Orientierungssatz
1. Darlegung der im Unfallversicherungsrecht geltenden maßgeblichen Lehre von der wesentlichen Bedingung.
2. Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen schädigender Einwirkung und Erkrankung ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 28. März 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren L 22 U 13/08 nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit ist ein Rentenanspruch des Klägers infolge eines Arbeitsunfalls.
Der 1972 geborene Kläger war beim Schornstein-, Feuerungs-, Mauerwerkbau SFM GbR in G als Maurerbeschäftigt, als er am 04. Dezember 2000 bei Fassadenarbeiten auf dem Gelände der E Universität V, in F() in Ausübung seiner versicherten Tätigkeit stürzte. Er fiel etwa 4 m tief in die nächste Rüstebene und verletzte sich dabei. Er wurde in das Klinikum F geliefert und am 19. Dezember 2000 arbeitsfähig entlassen.
Im Klinikum F wurde eine Fraktur des 1. und 4. Lendenwirbelkörpers (LWK) mit intakten Hinterkanten der Wirbelkörper ohne Affektion des Spinalkanals diagnostiziert und Kontusionsmarken im Bereich der rechten Tibia des linken Fußes gefunden. Im Bereich der linken Schulter, der Brustwirbelsäule und des Thorax fanden sich keine Frakturen, ebenfalls nicht im Bereich des Beckens.
Die Beklagte holte ein Gutachten ein, das Dr. H am 03. Juli 2001 nach ambulanter Untersuchung vom 28. Juni 2001 erstattete. Nach dem Ergebnis seiner durchgeführten Untersuchungen lagen “keine messbaren Bewegungseinschränkungen„ vor. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) beurteilte er mit 20 v. H.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2001 erkannte die Beklagte den Unfall des Klägers vom 04. Dezember 2000 als Arbeitsunfall an und bewilligte wegen der Folgen des Versicherungsfalls einen Anspruch auf eine Rente als vorläufige Entschädigung in Form einer Gesamtvergütung für den Zeitraum vom 02. Mai 2001 bis 31. Januar 2002.
Mit dem am 17. Januar 2002 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger Weiterzahlung der Rente über den 31. Januar 2002 hinaus, da sich seiner Meinung nach sein Gesundheitszustand nicht verändert habe. Dr. H erstattete ein Rentengutachten nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom 04. April 2002. Die MdE beurteilte er auf Dauer mit 20 v. H.
Mit Bescheid vom 23. Juli. 2002 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Rente nach Ablauf des Gesamtvergütungszeitraums ab. Der Versicherungsfall habe nach Ablauf des Zeitraums, für den die Gesamtvergütung bestimmt gewesen sei, eine MdE in rentenberechtigendem Grade nicht hinterlassen. Die durchgeführte Begutachtung habe ergeben, dass nachstehende Folgen des Versicherungsfalls vorlägen:
Geringgradige Einschränkung der Beugefähigkeit der Lendenwirbelsäule, radiologisch eine Keilwirbelbildung des 1. Lendenwirbelkörpers jedoch ohne statische Auswirkung nach Bruch des 1. und 4. Lendenwirbelkörpers.
Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers, der auf das Gutachten von Dr. H hinwies, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2002 zurück.
Mit der am 13. September 2002 beim Sozialgericht (SG) Cottbus eingegangenen Klage verfolgte der Kläger seinen Anspruch auf eine Rente auf bestimmte Zeit. Zur Begründung bezog er sich insbesondere auf die Beurteilung von Dr. H.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23.07.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 31.01.2002 hinaus eine Verletztenrente zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG holte ein Gutachten ein, das der Facharzt für Chirurgie Dr. B im Januar 2003 aufgrund ambulanter Untersuchung im November 2002 erstattete. Nach seiner Untersuchung waren im Bereich des Lendenwirbelsäulenabschnitts keine gesundheitlichen Einschränkungen mehr feststellbar. Dr. H gebe für die Beurteilung einer MdE von 20 v. H. keine medizinisch substantiierte Begründung an.
Der Kläger übersandte fachärztliche Stellungnahme des Facharztes für Allgemein- und Sportmedizin Dr. K zum Gutachten von Dr. B
Er führte aus, dass vor dem Unfall zweifelsfrei bestanden vor dem Unfall bereits relevante morphologische Veränderungen in Form einer Spondylolisthesis L 5/S 1, Meyerding I, ausgeheilter M. Scheuermann bestanden hätten, die jedoch unterstützt von der sportlichen Tätigkeit des Herrn R muskulär gut kompensiert gewesen sei. Infolge des Unfalls mit Frakturen der LWK 1 und LWK 4 ist es nun zu bedeutenden funktionellen Veränderungen gekommen.
Dr. B gab dazu eine Stellungnahme im März 2003 ab in der er Dr. K widersprach. Mit dem am 28. März 2003 verkündeten Urteil hat das SG die Klage abgewiesen. Es folgte der Beurteilung durch Dr.
Des Weiteren wies das SG zum Aktenzeichen S 15 U 154/01 den Antrag des Kläg...