Entscheidungsstichwort (Thema)
Überbrückungsgeldanspruch. enger zeitlicher Zusammenhang zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit. Unterbrechung durch Krankengeldbezug
Orientierungssatz
Ein "enger zeitlicher Zusammenhang" iS der ab 1.8.1999 geltenden Neuregelung des § 57 Abs 2 Nr 1 SGB 3 ist nur gegeben, wenn zwischen dem hier maßgeblichen Entgeltersatzleistungsbezug bzw -anspruch und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit höchstens ein 1 Monat liegt.
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit für die Zeit vom 23. April 2003 bis 30. September 2003.
Der 1967 geborene Kläger bezog von der Beklagten bis zum 26. August 2002 Arbeitslosengeld und ab 27. August 2002 Arbeitslosenhilfe. Vom 06. Januar 2003 bis 22. April 2003 war der Kläger arbeitsunfähig krank und erhielt von der Beklagten bis einschließlich 16. Februar 2003 Arbeitslosenhilfe (Aufhebungsbescheid des Arbeitsamtes Neuruppin vom 11. März 2003). Vom 17. Februar 2003 bis 22. April 2003 erhielt der Kläger von der AOK B Krankengeld.
Bereits am 29. Juli 2002 beantragte der Kläger bei dem Arbeitsamt Neuruppin - Dienststelle O - Überbrückungsgeld, weil er am 01. April (2003) eine selbständige Tätigkeit als Betreiber eines Sonnenstudios in H aufnehmen wolle. Aus einer Gewerbeanmeldung vom 25. Februar 2003 bei der Stadt H ergab sich der Beginn der angemeldeten Tätigkeit mit dem 01. März 2003. Hierzu führte der Kläger mit Schreiben vom 12. Mai 2003 aus, zwar belaufe sich die Gewerbeanmeldung auf den 01. März 2003, es hätten aber noch Umbauten stattfinden müssen, außerdem sei er noch vom Vorbesitzer angelernt worden. Eigenständig arbeite er erst seit dem 01. April 2003 in seinem Geschäft.
Mit Bescheid vom 10. Juli 2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Überbrückungsgeld ab. Überbrückungsgeld könne nur gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer im engen zeitlichen Zusammenhang (bis zu einem Monat) mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit mindestens vier Wochen Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bezogen habe. Nach den vorliegenden Unterlagen habe der Kläger diese Leistungen während des genannten Zeitraumes nicht erhalten. Den hiergegen vom Kläger am 18. Juli 2003 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 15. September 2003 als unbegründet zurück. Der Kläger habe unmittelbar vor der Selbständigkeit keine Leistungen nach § 116 SGB III bezogen bzw. es habe kein entsprechender Anspruch bestanden; der Kläger habe in der Zeit vom 17. Februar 2003 bis 22. April 2003 Krankengeld bezogen. Dem Antrag habe daher nicht entsprochen werden können.
Am 15. Oktober 2003 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben. Er habe bis zum 16. Februar 2003 Arbeitslosenhilfe bezogen, welche eine Entgeltersatzleistung nach § 116 Nr. 6 SGB III sei. Auch liege ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang vor. Die Beklagte sei bei der Ablehnung in nicht zutreffender Weise davon ausgegangen, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang bei Krankengeldbezug von mehr als einem Monat ausgeschlossen sei. Dabei habe sie verkannt, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang auch bei einem längeren ruhensbedingten Abstand zum Vorbezug von Entgeltersatzleistungen gegeben sei. Die Voraussetzungen der Bewilligung von Überbrückungsgeld seien dann gewahrt, wenn der ruhensbedingte Abstand zum Vorbezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nicht länger sei als die bei Ablehnung von Arbeitsangeboten mögliche Sperrzeit. Ein ruhensbedingter Abstand zum Vorbezug von Arbeitslosenhilfe habe daher nicht vorgelegen. Nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ruhe der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe während der Zeit des Bezuges von Krankengeld. Weiterhin sei der ruhensbedingte Abstand zum Vorbezug von Arbeitslosenhilfe nicht länger als die bei Ablehnung von Arbeitsangeboten mögliche Sperrfrist von zwölf Wochen. Der Bezug von Arbeitslosenhilfe bis zum 16. Februar 2003 habe innerhalb dieser 12-Wochenfrist bis zur für die Beantragung des Überbrückungsgeldes maßgeblichen beabsichtigten Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 01. April 2003 gelegen. Zu beachten sei ferner, dass nach der Regelung des § 57 Abs. 2 Nr. 1 a SGB III im Gegensatz zu deren Vorgängerregelung des § 55 a Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) nicht mehr erforderlich sei, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld für einen bestimmten Zeitraum bezogen habe, sondern es sei lediglich erforderlich, dass ein Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung dem Grunde nach bestehe. Ein solcher Anspruch habe aber zum Zeitpunkt der Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit dem Grunde nach bestanden.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Überbrückungsgeld vom 23. April 20...