Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung. Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft. Ausgleichsleistung. Abgrenzung zwischen Betrieben des Gartenbaus und solchen der Landwirtschaft
Orientierungssatz
Gartenbaubetriebe fallen nicht unter § 2 Abs. 2 ZVALG, es sei denn, diese werden landwirtschaftlich betrieben. Betriebe der Landwirtschaft sind solche Betriebe, die Grund und Boden zur Gewinnung organischer Erzeugnisse einschließlich der Erzeugung von Pflanzen und Tieren bewirtschaften. Die Abgrenzung erfolgt durch die Intensität der Bewirtschaftung.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 01. April 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Ausgleichsleistung nach dem Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG).
Der im Mai 1943 geborene Kläger, der ständig im Beitrittsgebiet wohnhaft war und von September 1957 bis August 1960 eine abgeschlossene Ausbildung zum Schlosser für Landmaschinen und Traktoren absolvierte, arbeitete rentenversicherungspflichtig von Dezember 1965 bis 1990 als Mitglied, zuletzt ab Januar 1981 als Meister für Landmaschinentechnik bei der Gärtnerischen Produktionsgenossenschaft (GPG) “F„ und nach deren Umwandlung bis Februar 1998 bei der G e. G.. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit von Februar 1998 bis April 1999 war er als Mechanisator von Mai 1999 bis Juni 2006 rentenversicherungspflichtig bei dem Landwirtschaftsbetrieb GM beschäftigt. Seit dem 01. Juli 2006 bezieht er Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 18. Januar 2007).
Den im März 2007 gestellten Antrag auf u. a. Ausgleichsleistung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. September 2007 ab: Während der letzten 25 Jahre vor Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung sei der Kläger nicht mindestens 180 Kalendermonate (15 Jahre), sondern nur 86 Kalendermonate als Arbeitnehmer in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb rentenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, seit 1964 ununterbrochen in der Landwirtschaft beschäftigt gewesen zu sein, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2007 zurück: Landwirtschaftliche Arbeitnehmer seien gemäß § 2 Abs. 2 ZVALG Personen, die im Inland in einem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaus, des Weinbaus sowie der Teichwirtschaft und Fischzucht ständig rentenversicherungspflichtig beschäftigt würden. Die fachliche Einordnung des Unternehmens entweder als Unternehmen des Gartenbaus oder aber als bäuerlich feldmäßig betriebenes Unternehmen der klassischen Landwirtschaft werde in der Verwaltungspraxis unverändert nach dem “Frankfurter Abkommen von 1913„ vollzogen. Als Unternehmen des Gartenbaus würden danach insbesondere Erwerbsgartenbaubetriebe mit einem gemischten Intensivanbau verschiedener Erzeugnisse, die mit besonderem betriebstechnischen Aufwand und gärtnerisch-technischer Pflege der einzelnen Pflanzen auf möglichst frühzeitige und qualitativ hochwertige Markterzeugnisse ausgerichtet seien, erfasst. Kennzeichnend seien insoweit das Vorhandensein von Unterglaskulturen und gesteigerte Fruchtfolgen. Die in dieser Weise getroffene Unterscheidung habe Bedeutung für die Zuordnung des Unternehmens zum Geltungsbereich der Gartenbau-Berufsgenossenschaft bzw. der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Als Ergebnis der Abgrenzung habe die regional zuständige landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft die Gemüse- und Agrargenossenschaft G nicht erfasst; vielmehr sei der Betrieb Mitglied der Gartenbau-Berufsgenossenschaft gewesen. Der Betrieb habe also aufgrund seiner Betriebsstruktur zu keinem Zeitpunkt dem Geltungsbereich des ZVALG angehört. Die Beschäftigungszeit bei der Gemüse- und Agrargenossenschaft G und in der Gärtnerischen Produktionsgenossenschaft G habe deshalb bei der Berechnung der Wartezeit nicht berücksichtigt werden können, so dass lediglich die Beschäftigungszeit im Betrieb M von Mai 1999 bis Juni 2006 mit 86 Monaten auf die Wartezeit habe angerechnet werden können.
Dagegen hat der Kläger am 21. Dezember 2007 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben.
Er ist der Ansicht gewesen, die Betriebsstruktur der G als auch der GPG “F„ seien vollkommen identisch wie die Feldbewirtschaftung im Landwirtschaftsbetrieb M geprägt gewesen. Es könne nicht sein, dass die Grundsätze des so genannten “Frankfurter Abkommens„ anzuwenden seien, denn seinerzeit habe eine vollkommen andere landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorgelegen.
Die Beklagte hat ergänzend darauf hingewiesen, dass sich die Abgrenzung nicht aus der Art der zum Teil gleichen Bodengewächse, sondern durch die ...