Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft. Anspruch auf Ausgleichsleistung. Anforderungen an die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft. Wirksamkeit eines Urteils bei Aufnahme eines verstorbenen Klägers im Rubrum
Orientierungssatz
1. Ein Betrieb der Forstwirtschaft im Sinne der Zusatzversorgungssysteme für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft ist nur anzunehmen, wenn Gegenstand des Unternehmens der planmäßige Anbau und Abschlag von Holz ist, wobei die Ergebnisse der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung unmittelbar zum Vor- bzw. Nachteil des Unternehmens gehen müssen, das zudem über die zum Betrieb gehörenden Flächen verfügen kann. Demnach ist ein Unternehmen, das forstwirtschaftliche Produkte ausschließlich oder überwiegend im Auftrag von anderen Unternehmen gegen Entgelt verarbeitet, kein forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Zusatzversorgungssystems.
2. Auch wenn ein anwaltlich vertretener Kläger vor Urteilsverkündung verstirbt, ist ein Urteil nicht schon deshalb unwirksam, weil es den Verstorbenen weiterhin als Partei im Rubrum aufführt, auch wenn mit dem Tod der Rechtsnachfolger des Klägers Partei geworden ist.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 9. März 2016 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um eine Ausgleichsleistung nach dem Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG).
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des im Dezember 1948 geborenen und 2015 verstorbenen K R (Versicherter), mit dem sie zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Der Versicherte, der ständig im Beitrittsgebiet wohnhaft war, übte u. a. rentenversicherungspflichtige Beschäftigungen mit Unterbrechungen wie folgt aus:
1. April 1980 bis 31. März 1983 Bauhilfsarbeiter beim VEB Spezialhochbau Berlin
11. April 1983 bis 17. März 1992 Agrotechniker beim VEG Pflanzenproduktion A bzw. der G A Betriebs GmbH
18. März 1992 bis 27. Juni 1992 Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug
29. Juni 1992 bis 17. Januar 1995 außerhalb der Land- und Forstwirtschaft, Bezug von Sozialleistungen und Arbeitslosigkeit
18. Januar 1995 bis 15. Mai 1998 Forstarbeiter bei der B F Forstliche Dienstleistungs-GmbH
16. Mai 1998 bis 30. September 1998 Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug
1. Oktober 1998 bis 30. September 1999 Landwirtschaftlicher Arbeitnehmer (Agrotechniker) bei der G A Betriebs GmbH
1. Oktober 1999 bis 17. Februar 2000 Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug
18. Februar 2000 bis 23. Juni 2000 Sozialleistungsbezug (Bezug von Kranken- oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder -hilfe und vergleichbare Geldleistungen eines Sozialleistungsträgers)
24. Juni 2000 bis 30. Juni 2000 Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug
1. Juli 2000 bis 28. Februar 2001 Bauhelfer bei der Khof GmbH
1. März 2001 bis 21. August 2001 Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug
22. August 2001 bis 15. November 2001 Agrotechniker bei der V mbH B
16. November 2001 bis 10. März 2002 Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug
11. März 2002 bis 28. März 2002 Agrotechniker bei der V mbH B
29. März 2002 bis 1. April 2002 Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug
2. April 2002 bis 28. Februar 2003 Landwirtschaftlicher Arbeitnehmer (Agrotechniker) bei der G A Betriebs GmbH
1. März 2003 bis 14. September 2004 Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug
15. September 2004 bis 2. Februar 2005 Sozialleistungsbezug (Bezug von Kranken- oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder -hilfe und vergleichbare Geldleistungen eines Sozialleistungsträgers)
3. Februar 2005 bis 18. Februar 2005 Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug
19. März 2005 bis 31. März 2005 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug.
Seit dem 1. April 2005 bezog der Versicherte Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 19. Februar 2007).
Im Juli 2012 beantragte der Versicherte Gewährung einer Ausgleichsleistung. Er gab an, in der Land- und Forstwirtschaft auch von September 1963 bis 30. April 1967 (Agrotechnikerlehrling in dem VEG W/A, Traktorist im VEW-Gut W), von Januar 1995 bis Mai 1998, von August 2001 bis November 2001 und von März 2002 bis April 2002 beschäftigt gewesen zu sein.
Die Beklagte holte die Auskünfte der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland vom 16. November 2012, der AOK Nordost vom 15. November 2012, der ehemaligen Geschäftsführerin der Khof GmbH Dr. Sch vom 23. Januar 2013 und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 15. Februar 2013 ein.
Danach war die V mbH B bei der Berufsgenossenschaft nicht versichert, noch wurde eine solche Versicherung von dieser Berufsgenossenschaft beansprucht. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau verneinte ei...