Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. stille Gesellschafterin in einer Steuerberatungsgesellschaft. Tochter-GmbH. Niederlassungsleiterin. Abgrenzung. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit

 

Orientierungssatz

Zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer Tätigkeit als Gesellschafterin einer mit einer Tochter-GmbH einer Steuerberatungs-GmbH für eine Niederlassung gegründeten atypischen stillen Gesellschaft, die innerhalb der stillen Gesellschaft eine Sperrminorität hat, mit weiteren Tochter-GmbH vergleichbare stille Gesellschaften unterhält und die Niederlassungen jeweils leitet.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.11.2020; Aktenzeichen B 12 KR 23/19 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.; die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob die 1950 geborene Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2006 aufgrund einer Beschäftigung bei der Klägerin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag und die Klägerin hierfür Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat.

Die klagende GmbH ist eine 1988 gegründete Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Sie ist - wie u.a. die K und Partner GmbH, die GmbH (im Folgenden: R) oder die A Steuerberatungsgesellschaft GmbH (im Folgenden A)- eine 100%ige Tochtergesellschaft der F und Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft (im Folgenden: FP) und dieser gegenüber gewinnabführungspflichtig. Alle genannten GmbH betreiben jeweils eine Vielzahl von Niederlassungen in Deutschland mit dem Geschäftsmodell, dass die Niederlassungsleiter als stille Gesellschafter lediglich für die jeweilige Niederlassung an der GmbH beteiligt werden. Die Beigeladene zu 1) war vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2006 Leiterin der Niederlassung der Klägerin in H (Landkreis Mansfeld-Südharz, Sachsen-Anhalt).

Am 30. Januar 1999 schloss die Klägerin mit der Steuerbevollmächtigten K H und dem Steuerberater H G einen „Vertrag zur Gründung einer stillen Gesellschaft” (im Folgenden: GV) hinsichtlich der auswärtigen Beratungsstelle H. In diesen Vertrag traten die Beigeladene zu 1) sowie deren Ehemann anstelle der o.g. Einzelpersonen und einer weiteren dem GV zuvor beigetretenen Steuerberaterin mit einem Gesellschaftsanteil von jeweils 10 % mit Wirkung vom 1. Januar 2000 ein („Nachtragsvereinbarung und Anteilsübertragungsvertrag“ vom 10. Januar 2000). Die Klägerin erteilte der Beigeladenen zu 1) anschließend eine Handlungsvollmacht nach § 54 Handelsgesetzbuch (HGB).

Der GV enthielt u.a. folgende Regelungen:

㤠1

Die GmbH unterhält u. a. in H eine weitere Beratungsstelle (nachstehend "auswärtige Beratungsstelle" genannt), in der sie Steuerberatung einschließlich der für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33 i. V. m. § 57 StBG, wie z. B. Wirtschaftsberatung und gutachterliche sowie treuhänderische Tätigkeiten betreibt. Dort wird eine eigene Buchführung erstellt und eigene Bankkonten geführt.

Gegenstand der stillen Gesellschaft ist die Förderung der auswärtigen Beratungsstelle und die Beteiligung der Gesellschafter am Ergebnis der Tätigkeit.

§ 2

Die GmbH räumt den Gesellschaftern eine atypisch stille Beteiligung nur an der auswärtigen Beratungsstelle ein, und zwar

- dem Gesellschafter zu 1. in Höhe von 25 Prozent

- dem Gesellschafter zu 2. in Höhe von 20 Prozent

des Gesamtpraxiswertes einschließlich stiller Reserven und Praxiswert.

Die stille Gesellschaft wird mit einem, den gesellschaftlichen Bestimmungen dieses Vertrages unterliegenden, Festkapital in Höhe von DM 20.000,00 ausgestattet.

Entsprechend seiner Beteiligungsquote entfällt auf

- den Gesellschafter zu 1. ein Kapitalanteil in Höhe von DM 5.000,--

- den Gesellschafter zu 2. ein Kapitalanteil in Höhe von DM 4.000,--

Dieser Kapitalanteil ist von den stillen Gesellschaftern in bar einzulegen.

Die übrigen Beteiligungs- oder Vertragsverhältnisse am Sitz der Gesellschaft, an deren anderen auswärtigen Beratungsstellen oder Niederlassungen werden durch diesen Vertrag nicht berührt.

Der Gesellschafter zu 1. ist neben der Erbringung seiner Einlage (Kapitalanteil) zur Erbringung seiner vollen Arbeitskraft für die auswärtige Beratungsstelle als Einlage verpflichtet. Für diese Tätigkeiten erhält er einen Vorabgewinn gem. der als Vertragsbestandteil geltenden Tätigkeitsvereinbarung.

Die Übernahme einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit, von Ehrenämtern so wie Aufsichtsrat-, Beirats- und ähnlichen Mandaten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der GmbH.

§ 3

Die Gesellschaft beginnt am 01.01.1999 und kann frühestens zum 31.12.2003 gekünd...

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