Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Bemessungsentgelt. Auslandsbeschäftigung in der Schweiz. unechter Grenzgänger. Berücksichtigung des ausländischen Arbeitsentgelts nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze
Leitsatz (amtlich)
Die deutsche Beitragsbemessungsgrenze ist auch bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes für Grenzgänger iSd VO (EG) Nr 883/2004 (juris: EGV 883/2004) anzuwenden.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld für die Zeit vom 8. August 2015 bis zum 30. November 2016.
Der 1968 geborene Kläger, seit Juni 2015 geschieden und seit Oktober 2015 wieder verheiratet, war nach den Angaben einer Schweizer Arbeitslosenkasse auf dem Vordruck PD U1 („Zeiten, die für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen sind“) vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Juli 2015 in der Schweiz beschäftigt und erzielte im Jahr 2014 einen „Verdienst“ von 95.350 CHF bzw. in den Monaten Januar bis Juli 2015 von 65.612 CHF. Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen zum 31. Juli 2015 (Schreiben vom 29. April und 1. Juni 2015) und machte in der am 29. Juli 2015 unterzeichneten Arbeitgeberbescheinigung nähere Angaben zum Bruttomonatslohn des Klägers.
Der Kläger meldete sich am 4. Mai 2015 arbeitssuchend und am 27. Juli 2015 zum 1. August 2015 arbeitslos. Zur „Prüfung Grenzgänger - Eigenschaft“ gab er u.a. an,
- die Beschäftigung sei nicht von vornherein befristet gewesen und habe vorrangig seiner beruflichen Weiterbildung und der Verbesserung seiner Sprachkenntnisse gedient,
- er habe vor Beginn der Beschäftigung in Deutschland gewohnt und während des Arbeitsverhältnisses seinen Wohnsitz in Deutschland aufrechterhalten,
- er sei „während des Arbeitsverhältnisses zuletzt täglich oder einmal wöchentlich“ an seinen Wohnort in Deutschland, wo sich seine Familie weiterhin aufgehalten habe, zurückgekehrt,
- er habe während der Beschäftigung im Ausland gesellschaftliche und berufliche Kontakte (z.B. Vereinstätigkeit, Fortbestehen von mitgliedschaftlichen Berufsverbänden) in Deutschland aufrechterhalten,
- er habe während des Arbeitsverhältnisses in der Schweiz ein möbliertes Zimmer bewohnt, jedoch in B seinen Hausstand eingerichtet, seinen Lebensmittelpunkt gehabt und in der Regel seinen Urlaub verbracht.
Der Kläger verfügte über eine vom Migrationsamt des Kantons Z ausgestellte Grenzgängerbewilligung für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018.
Die Beklagte bewilligte ihm Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. August 2015 bis 6. April 2016 für 240 Kalendertage mit einem Leistungsbetrag von 62,29 € täglich, legte hierbei ein tägliches Bemessungsentgelt von 197,53 € zugrunde und informierte den Kläger, dass ausländisches Arbeitsentgelt nur bis zur Höhe der deutschen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) berücksichtigt werde (Bescheid und Schreiben vom 24. September 2015). Für die Zeit vom 1. bis 7. August 2015 ruhte der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld wegen einer Urlaubsabgeltung (bestandskräftiger Bescheid vom 24. September 2015). Den wegen der Begrenzung auf die BBG erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2015 zurück, weil bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes bei echten und unechten Grenzgängern die deutschen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der allgemeinen BBG (West) anzuwenden seien.
Im Zusammenhang mit der Teilnahme des Klägers an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung vom 12. Februar bis 3. November 2016 erließ die Beklagte den „Änderungsbescheid“ vom 1. März 2016, wonach ihm ab dem 12. Februar 2016 bei unverändertem Leistungsbetrag ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für 55 Tage gewährt wurde. Mit weiterem Bescheid vom 1. März 2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld bei unverändertem Leistungsbetrag für 30 Kalendertage (4. November bis 3. Dezember 2016). Diese Bewilligung hob die Beklagte für die Zeit ab dem 1. Dezember 2016 auf, weil der Kläger eine Beschäftigung aufgenommen hatte (Bescheid vom 24. November 2016). Nachdem sich der Kläger zum 1. Juni 2017 erneut arbeitslos gemeldet hatte, bewilligte ihm die Beklagte Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungsbetrag von 69,56 € - nach wie vor unter Zugrundelegung eines täglichen Bemessungsentgelts von 197,53 € - für drei Kalendertage (1. bis 3. Juni 2017, Bescheid vom 20. Juni 2017).
Im Klageverfahren hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt, höheres Arbeitslosengeld ohne Berücksichtigung der (deutschen) BBG zu erhalten. Diese Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 15. Januar 2020 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Da der Kläger in Deutschland gewohnt, jedoch in der Schweiz gearbeitet habe, seien nach Art. 62 Abs. 3