Entscheidungsstichwort (Thema)
Glaubhaftmachung von Beitragszeiten
Orientierungssatz
1. Voraussetzung für die Anerkennung einer fiktiven Pflichtbeitragszeit nach § 247 Abs. 2a SGB 6 ist, dass die Tätigkeit in der betreffenden Zeit als Lehre oder als sonstige Berufsausbildung zu qualifizieren ist. Stets muss die Ausbildung der Versicherungspflicht unterlegen haben. Der Besuch einer Berufsschule stellt keine versicherungspflichtige Beschäftigung dar.
2. Macht der Versicherte für Zeiten vor dem 1. 1. 1973 glaubhaft, dass er eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt hat, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit nach § 286 Abs. 5 SGB 6 anzuerkennen. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung in einer Versicherungskarte einzutragen gewesen wäre.
3. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt dann vor, wenn der Beschäftigte auf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesen ist, er in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert und dessen Weisungsrecht unterworfen ist und ein Arbeitsentgelt erzielt, das den Charakter einer Gegenleistung für geleistete Arbeit hat.
4. Eine Beitragszahlung ist anzunehmen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der entsprechende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung der Zeit vom 26. Mai 1949 bis 31. Mai 1957 als weitere Beitragszeiten für die dem Kläger bewilligte Regelaltersrente.
Der 1930 geborene Kläger absolvierte vom 01. April 1944 bis zum 25. Mai 1949 eine Uhrmacherlehre. Danach arbeitete er nach eigenen Angaben im Betrieb seines Vaters als Geselle und nach Ablegen der Meisterprüfung am 18. April 1956 bis zum 31. Mai 1957 als Meister.
Am 10. Oktober 1990 stellte der Kläger unter Mitwirkung eines Rentenberaters einen Antrag auf Kontenklärung bei der Beklagten. Im Antragsformular gab er zu Ziffer 4.1. des Formulars an, u.a. für die Zeiten der Beschäftigung bei seinem Vater vom 26. November 1948 bis Mai 1957 seien keine Beiträge entrichtet worden. Weiter erklärte der Kläger, dass vor dem 01. Januar 1957 keine Beiträge für Beschäftigungen entrichtet wurden, für die neben Barbezügen auch Sachbezüge in wesentlichem Umfang gewährt worden seien. Eine vom Rentenberater des Klägers für die Kontenklärung angeforderte Bescheinigung der AOK für den Kreis Aachen in Stollberg vom 15. März 1990 wies die Zeiten vom 12. März 1946 bis zum 15. November 1948 als Beitragszeit der Beschäftigung des Klägers als Uhrmacherlehrling und eine Unterbrechungszeit wegen Krankheit vom 06. Februar 1947 bis 19. April 1947 aus. Weiter wurde bescheinigt, dass im Arbeitgeberkonto des Vaters für den Kläger von 1946 bis 1948 kein Entgelt eingetragen worden sei. Im Kontenklärungsverfahren wurde daneben noch eine Bescheinigung der Freien und Hansestadt Hamburg über einen Schulbesuch des Klägers an der staatlichen Gewerbeschule für Nachrichten-, Feinwerk- und Zeitmesstechnik in der Zeit vom 18. November 1948 bis 02. Februar 1949 eingereicht. Nachdem sich die Beklagte wegen fehlender Nachweise über die Entgelthöhe während der Lehrzeit und ungeklärter Zeiten an den Rentenberater des Klägers wandte, erklärte dieser u. a., dass weitere Unterlagen über die Lehrzeit nicht vorhanden seien und auch Zeugen nicht benannt werden könnten.
Im März 1995 beantragte der Kläger aus den Niederlanden Altersrente. In den Formularen (E 207) gab der Kläger eine Lehrzeit bei seinem Vater von Dezember 1944 bis Januar 1946 sowie eine bei der BfA versicherte Tätigkeit als Geselle im Betrieb seines Vaters vom 01. Mai 1949 bis +/- 1954 und eine selbständige Tätigkeit ab +/- 1954 an. Weiter erklärte der Kläger, dass vor dem 01. Januar 1957 keine Beiträge für Beschäftigungen entrichtet wurden, für die neben Barbezügen auch Sachbezüge in wesentlichem Umfang gewährt worden seien.
Das Stichting Bureau voor duitse Zaken (BDZ) leitete den Antrag an die Beklagte weiter, die daraufhin hinsichtlich ungeklärter Zeiten von Dezember 1944 bis Mai 1957 und von März 1963 bis Dezember 1969 bei der AOK in Stollberg, der AOK in Jülich, der BARMER Ersatzkasse (BEK) in Alsdorf und der LVA Rheinprovinz anfragte. Die Krankenkassen konnten keine Angaben machen. Bei der LVA Rheinprovinz wurden für die Zeit vor dem 01. Juni 1957 keine Versicherungskarten für den Kläger aufgefunden. Aus weiteren vom Kläger eingereichten Unterlagen ergab sich, dass der Kläger vom 01. April 1944 bis 18. Dezember 1944 Schüler an der Städtischen Gewerblichen Berufsfachsschule in L gewesen ist. Aus einem vom Kläger eingereichten Arbeitspass ergibt sich eine Lehrzeit vom 20. Mai 1947 bi...