Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem Hersteller von Filmen für das Fernsehen - Filmeditor
Orientierungssatz
1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
2. Ein Filmeditor stellt u. a. aus ihm zur Verfügung gestelltem Filmrohmaterial Sendungen für das Fernsehen her.
3. Ist die Art und Weise der Filmherstellung dem Editor vollständig überlassen, ist er dabei organisatorisch frei, ist er in die Arbeitsabläufe seines Arbeitgebers nicht eingebunden, hat er bei der Gestaltung der Sendung keinerlei Vorgaben zu beachten und ist er für mehrere Auftraggeber tätig, so ist von dem Bestehen einer selbständigen Tätigkeit auszugehen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus dem Berufungsverfahren zu tragen. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin in der Zeit vom 2. September 2013 bis 6. September 2013 bei der Beigeladenen zu 1) in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat.
Die 1977 geborene Klägerin arbeitete als (Film-)Editor. Durch Bescheid vom 26. Juli 2006 bestätigte ihr die Beklagte, dass die ausgeübte selbständige Tätigkeit als Editor nicht zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung führe.
Vom 2. September 2013 bis zum 6. September 2013 wurde die Klägerin für die Beigeladene zu 1) tätig. Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht geschlossen, die Klägerin wurde kurzfristig beauftragt. Gegenstand ihrer Tätigkeit war es, aus zur Verfügung gestellten Filmmaterial die 15minütige Eingangssequenz einer insgesamt 45 Minuten langen Folge einer Fernsehserie mit dem Titel „S m M“ für eine Produktionsfirma herzustellen. Für ihre bildgestalterische Tätigkeit berechnete sie der Beigeladenen zu 1) einen Betrag von 1.927,80 € (einschließlich Umsatzsteuer).
Am 21. Oktober 2013 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Sie gab unter anderem an, für mehrere Auftraggeber tätig zu sein. Die Auswahl des Ortes ihrer Tätigkeit sowie die Gestaltung der Arbeitszeit sei ihr überlassen. Aus praktischen Gründen nutze sie die von den Auftraggebern zur Verfügung gestellten Schnittplätze. Sie habe ein eigenes Musik- und Soundarchiv, das sie auf einem Laptop mitbringe. Anders als andere Editoren, die sich meist Cutter nennen würden, arbeite sie sehr eigenständig und sei dafür bekannt. Gelegentlich gebe es aber auch Treffen mit Redakteuren und Produzenten.
Nach Anhörung der Beteiligten stellte die Beklagte durch Bescheid vom 26. März 2014 fest, dass die Klägerin ihre Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. Es habe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden, nicht aber in der Kranken- und Pflegeversicherung. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche, dass die Tätigkeit beim Auftraggeber ausgeübt wurde, dieser den Schnittplatz kostenlos zur Verfügung gestellt habe, die Klägerin durch die Nutzung des ihr zur Verfügung gestellten Schnittplatzes Einschränkungen hinsichtlich der Anwesenheits- und Arbeitszeiten unterlegen habe, sie kein unternehmerisches Risiko getragen habe, ihr eine gewinnunabhängige Vergütung gezahlt worden sei, der Auftraggeber die zeitlichen Richtlinien vorgegeben habe, eine technische, nicht eine programmgestaltende eigenschöpferische Tätigkeit ausgeübt worden sei und dass die Klägerin persönlich tätig geworden sei und eine Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung bestanden habe. Für eine selbständige Tätigkeit spreche, dass teilweise eigene Betriebsmittel eingesetzt wurden und die Klägerin für weitere Auftraggeber tätig werden konnte. Die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis würden überwiegen. Als abhängig Beschäftigte unterliege die Klägerin der Versicherungspflicht. In der Kranken- und Pflegeversicherung sei dagegen Versicherungspflicht ausgeschlossen, weil die Klägerin hauptberuflich selbständig erwerbstätig sei. Die Versicherungspflicht beginne mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung. Ein späterer Beginn der Versicherungspflicht komme nicht in Betracht, weil der Antrag auf Statusfeststellung nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt worden sei.
Mit ihrem Wider...