Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung: Bildung von Gefahrentarifen in der gesetzlichen Unfallversicherung. Zuordnung eines Unternehmens zu einem Gefahrentarif bei einem Unternehmen im Bereich der ambulanten Pflege

 

Orientierungssatz

1. Bei der Zuordnung zu einem Gefahrtarif in der gesetzlichen Unfallversicherung nach Gewerbezweigen kann ein Unternehmen nur ausnahmsweise dann einem anderen Gefahrtarif als den für seinen Gewerbezweig bestimmten zugeordnet werden, wenn im System des Gefahrentarifs der betroffenen Unfallversicherung für das Unternehmen mehrere Unternehmensarten vorhanden sind und dabei Unklarheit besteht, welchem von ihnen das Unternehmen nach seiner Art und seinem Gegenstand zuzurechnen ist. Dagegen kommt ein Anspruch auf abweichende Zuordnung nicht in Betracht, wenn es nur eine richtige Zuordnung geben kann.

2. Wurde durch eine gesetzlichen Unfallversicherung ein Gefahrentarif für “Ambulante sozialpflegerische Dienste, Fahrdienste, Rettungsdienste, Krankentransporte, Mahlzeitendienste und Selbsthilfegruppen„ gebildet, ist ein Unternehmen, das Leistungen der ambulanten Alten - und Krankenpflege erbringt, diesem Tarif zuzuordnen. Das gilt auch dann, wenn sich im konkreten Betrieb ein geringeres Tätigkeitsrisiko darstellt als in anderen vom Gefahrentarif mit erfassten Unternehmen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 06.12.2017; Aktenzeichen B 2 U 121/17 B)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Veranlagung des Unternehmens der Klägerin nach dem ab 01. Januar 2013 gültigen Gefahrtarif der Beklagten.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen im Bereich der ambulanten Pflege, welches zunächst als Einzelunternehmen betrieben wurde und seit 01. Juli 2009 in der Rechtsform einer GmbH geführt wird. Bei der Anmeldung der Klägerin als Gesellschaft gab deren Gesellschafterin, Frau B R, am 11. Juni 2009 gegenüber der Beklagten an, dass es sich um einen ambulanten Pflegedienst mit 10 Angestellten und einer Betriebsstätte handelt, der nicht die Voraussetzungen des § 11 Heimgesetz erfüllt.

Die Beklagte veranlagte die Klägerin mit Bescheid vom 17. August 2009 nach ihrem seit Januar 2007 geltenden 3. Gefahrtarif zur Gefahrtarifstelle (GTS) 15, Strukturschlüssel 0710, Strukturschlüsselbezeichnung “amb. sozialpfleg. Dienste, amb. Hospizarbeit„ mit der Gefahrklasse (GK) 5,90. Der in die GTS 15 eingruppierte “Gewerbezweig„ war wie folgt beschrieben:

“Ambulante sozialpflegerische Dienste, Fahrdienste, Rettungsdienste, Krankentransporte, Mahlzeitendienste und Selbsthilfegruppen

z.B. ambulante sozialpflegerische Dienste (Gemeindekrankenpflegestationen, Diakoniestationen, Haus- und Familienpflegestationen, Sozialstationen, Dorfhelfer(innen)stationen, Kranken-, Haus- und Altenpflege, Krankenschwestern/-pfleger, ambulante Pflegedienste u. Ä.), ambulante Hospize und Palliativeinrichtungen, Mahlzeitendienste, Fahrdienste für ältere und behinderte Menschen, Transportbegleitung, Rettungsdienste, Krankentransporte, Sanitätsdienst, Selbsthilfe- und Helfergruppen (unabhängig von Einrichtungen, Nachbarschaftshilfsdienste, Helfergruppen der Krankenhaus- und Altenheimhilfe, Selbsthilfe- und Kontaktgruppen für behinderte Menschen sowie in der Suchthilfe u.Ä.)„.

In den Entgeltnachweisen für die Beitragsjahre 2011 und 2012 meldete die Klägerin 35 bzw. 36 Beschäftigte.

Mit Bescheid vom 15. November 2012 veranlagte die Beklagte das Unternehmen der Klägerin zu ihrem neuen, ab dem 01. Januar 2013 geltenden 4. Gefahrtarif (GT 2013) für den Zeitraum vom 01. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2018 in die GTS 15, Strukturschlüssel 0710, mit der GK 6,07. Die GTS 15 des GT 2013 umfasst unter der Überschrift

"Ambulante sozialpflegerische Dienste, Fahrdienste, Rettungsdienste, Krankentransporte, Mahlzeitendienste und Selbsthilfegruppen"

folgende, als Beispiele aufgeführte Unternehmensarten:

"ambulante sozialpflegerische Dienste (Pflegedienste, Intensivpflege, Sozialstationen, Gemeindekrankenpflegestationen, Diakoniestationen, Haus- und Familienpflegestationen, Dorfhelfer[innen]stationen, Kranken-, Haus- und Alten-pflege, Krankenschwestern/-pfleger, ambulante Pflegedienste etc.), ambulante Hospize / Palliativeinrichtungen, Mahlzeitendienste, Tafelbetriebe, Fahrdienste für ältere und behinderte Menschen, Transportbegleitung, Rettungsdienste, Krankentransporte, Sanitätsdienste, Selbsthilfe- und Helfergruppen (Nachbarschaftshilfsdienste, Helfergruppen der Krankenhaus- und Altenheimhilfe, Selbsthilfe- und Kontaktgruppen für Menschen in besonderen sozialen Situationen)".

Demgegenüber umfasst die GTS 11 des GT 2013 mit der ihr zugewiesenen GK 3,50 ähnlich der früheren GTS 11 der Gefahrtarife 2001 und 2007 unter der Überschrift

"Heime und Wohneinrichtungen für Personen in besonderen sozialen Situationen"

u.a. folgende, exemplarisch aufgeführte Un...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge