Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufliche Weiterbildung. Weiterbildungsprämie. erster Teil einer gestreckten Abschlussprüfung. keine Zwischenprüfung. Kaufmann / Kauffrau für Büromanagement. fachliche Weisungen
Leitsatz (amtlich)
1. Es besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Weiterbildungsprämie gemäß § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III bei Bestehen des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung zur Kauffrau / zum Kaufmann für Büromanagement.
2. Der erste Teil einer gestreckten Abschlussprüfung stellt keine Zwischenprüfung im Sinne des § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III dar.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. August 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Prämie von 1.000 Euro nach § 131a Abs. 3 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für das Bestehen des ersten Teils einer sogenannten gestreckten Abschlussprüfung.
Die 1968 geborene Klägerin absolvierte vom 6. Februar 2017 bis 22. Januar 2019 eine von der Beklagten geförderte Maßnahme der beruflichen Weiterbildung: „Modulare Umschulung - Kauffrau für Büromanagement“ (Bildungsgutschein gemäß § 81 Abs. 4 SGB III vom 31. Januar 2017). Die Umschulung diente der Vorbereitung auf die Externenprüfung bei der Industrie- und Handelskammer Berlin (IHK) mit dem Abschluss „Kauffrau für Büromanagement“. Am 29. Oktober 2018 legte die Klägerin den ersten Teil, am 28. November 2018 den zweiten Teil der schriftlichen IHK-Prüfung ab. Am 22. Januar 2019 absolvierte sie erfolgreich die abschließende mündliche IHK-Prüfung.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2019 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Berufung auf die am 22. Januar 2019 erfolgreich bestandene Abschlussprüfung die Zahlung einer Prämie von insgesamt 2.500 Euro. Mit Bescheid vom 5. Februar 2019 gewährte die Beklagte der Klägerin für das Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500 Euro. Eine (weitere) Prämie von 1.000 Euro könne nicht gewährt werden, da die Ausbildungsordnung keine Zwischenprüfung vorsehe. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2019 zurück. Die Bewilligung einer Prämie für eine Zwischenprüfung nach § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III komme mangels Zwischenprüfung im Sinne dieser Vorschrift nicht in Betracht. Die Klägerin habe lediglich das Bestehen einer Abschlussprüfung - Externenprüfung der IHK Berlin - nachgewiesen, nicht das Bestehen einer Zwischenprüfung. Teilnehmende an Vorbereitungslehrgängen zur Externenprüfung könnten nur eine Prämie für das erfolgreiche Bestehen der Abschlussprüfung erhalten, auch wenn diese in zwei Teilen erfolge. Zwischenprüfungen könnten nur bei originären Umschulungen anfallen, nicht bei modularen Nachqualifizierungen, wie sie die Klägerin durchlaufen habe.
Am 24. Mai 2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Eine Differenzierung zwischen Umschulung, modularer Umschulung oder anderem sei in § 131a Abs. 3 SGB III nicht vorgesehen. Die Ausbildungsordnung sehe eine gestreckte Abschlussprüfung vor, was die Beklagte nach ihren Durchführungshinweisen hätte berücksichtigen müssen. Das Bestehen des ersten Teils der Abschlussprüfung stehe der Zwischenprüfung im Sinne des § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III gleich.
Mit Urteil vom 25. August 2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine weitere Prämie von 1.000 Euro wegen einer Zwischenprüfung. Teil 1 der absolvierten Abschlussprüfung sei nicht als Zwischenprüfung im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen. Die Kammer sehe sich vorrangig an den Wortlaut des § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III gebunden. Eine Abschlussprüfung bzw. ein Teil einer Abschlussprüfung sei nach dem Wortsinn keine Zwischenprüfung. Für eine analoge Anwendung sei kein Raum. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 21. September 2020 zugestellte Urteil richtet sich die am 6. Oktober 2020 eingegangene Berufung der Klägerin, zu deren Begründung sie vorträgt: Der Gesetzgeber habe den ersten Teil der gestreckten Abschlussprüfung als Zwischenprüfung gewertet und eine Anpassung des Wortlauts nicht für nötig erachtet. Der erste Teil der gestreckten Abschlussprüfung sei daher als Zwischenprüfung im Sinne des § 131a SGB III zu werten. Insofern spreche gerade auch die Aufwertung der Zwischenprüfung als (erster) Teil der Abschlussprüfung für eine stärkere Berücksichtigung von Leistungen. Nicht die Abschlussprüfung werde aufgeteilt, sondern die Zwischenprüfung werde als eigenständig aufgewertet. Ferner habe das Sozialgericht die Bindungswirkung durch Verwaltungsvorschriften vernachlässigt. Sofern die rechtlichen Hinweise der Beklagten davon ausgingen, dass der erste Teil der gestreckten Abschlussprüfung als Zwisch...