Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Berufsschutz bei einem DDR-Facharbeiterzeugnis. Diätkoch. Gleichwertigkeit der Ausbildung

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Berufsschutz einer Diätköchin mit einem Facharbeiterzeugnis der DDR.

 

Orientierungssatz

Zur Gleichwertigkeit einer in der DDR erworbenen Ausbildung (vgl BVerwG vom 10.12.1997 - 6 C 10/97 = BVerwGE 106, 24 sowie vom 30.4.2008 - 6 B 15/08 = juris RdNr 9).

 

Normenkette

SGB VI § 240 Abs. 1, 2 Sätze 1-2, § 43 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2 Sätze 1-3, Abs. 3; KochAusbV §§ 2-3

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 21.03.2018; Aktenzeichen B 13 R 254/15 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1959 geborene Klägerin erlernte in der Berlin während der Zeit vom 1. September 1976 bis zum 30. Juni 1978 den Beruf der Diätköchin, was ihr mit einem Facharbeiterzeugnis vom 30. Juni 1978 bescheinigt wurde. Anschließend war die Klägerin vom 16. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 2005 in der beschäftigt. Die Stellenbezeichnung lautete “Koch in der Kalten Küche„. Die Klägerin war zuletzt der Lohngruppe 7a Fallgruppe 1 des einschlägigen Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 2 zum Bundesmanteltarifvertrag-Ost (BTV Nr. 2) vom 7. Juni 1991 in der Fassung vom 10. Dezember 2002 (www.gremien-hu.de) zugeordnet und erhielt ein entsprechendes monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 2.273,06 EUR. Das Arbeitsverhältnis wurde auf Wunsch der Klägerin einvernehmlich wegen gesundheitlicher Beschwerden aufgelöst. Seit ihrem Ausscheiden aus der ist die Klägerin arbeitslos. Sie lebt von einer privatvertraglichen Berufsunfähigkeitsrente.

Am 13. Februar 2006 musste sich die Klägerin einer Bandscheibenoperation unterziehen, wobei eine Bandscheibenvollprothese L4/L5 implantiert wurde. Aus der im März 2006 durchgeführten stationären Rehabilitation wurde die Klägerin ausweislich des ärztlichen Berichts vom 24. März 2006 mit der Einschätzung entlassen, dass sie sowohl in ihrem erlernten Beruf als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Der ärztliche Dienst der Bundesagentur für Arbeit stellte bei der Klägerin mit einem Gutachten vom 6. November 2007 ein chronisches Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule, arteriellen Hypertonus, chronisches Asthma bronchiale, einen geringen Tinnitus und eine rezidivierende Gastritis fest. Er gelangte zu der Einschätzung, dass die Klägerin noch täglich vollschichtig körperlich leichte Tätigkeiten in überwiegend sitzender Körperhaltung ohne Zeitdruck, Nässe, Hitze, Staub, Dämpfe, Schmutz, Lärm, erhöhte Verletzungsgefahr, häufiges Bücken, Zwangshaltungen, sowie unter Ausschluss von häufigem Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel ausüben könne.

Am 22. November 2007 stellte die Klägerin unter Vorlage zahlreicher medizinischer Unterlagen einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, den sie mit der Bandscheibenprothese, Bronchialasthma, Rheuma in der rechten Hand, Bluthochdruck und Tinnitus begründete. Daraufhin veranlasste die Beklagte ein Gutachten des Internisten Dr. vom 23. Januar 2008, der folgende Erkrankungen diagnostizierte: chronisch-obstruktive Lungenerkrankung mit häufigen Atemnotbeschwerden bei noch optimierbarer medikamentöser Behandlung und geringen Einschränkungen, Belastungslumbalgien mit zeitweiser Ausstrahlung in das linke Bein (pseudoradikulär) bei einem Zustand nach Einsatz einer Bandscheibenvollprothese L4/L5 ohne Besserung der Beschwerden, Zustand nach einer Oberarmfraktur rechts mit operativer Versorgung ohne bleibende funktionelle Einschränkung, angegebene Belastungsschwellung und Belastungsschmerzen in der rechten Hand ohne funktionelle Einschränkungen, gut eingestellter arterieller Hypertonus ohne Spätschäden. Die Hauptbeschwerde sei die bronchiale Problematik mit Atemnot bei Kontakt mit kalter Luft und bei körperlicher Belastung. Die Lungenfunktion sei aber nur leichtgradig eingeschränkt. Unter optimaler Therapie sei eine gute Belastbarkeit zu erwarten. Die Klägerin könne ihre bisherige Tätigkeit wegen der dort auftretenden inhalativen Reize seit dem Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr ausüben. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne sie aber noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten, jedoch ohne häufiges Bücken, Heben und Tragen von Lasten, inhalative Reize, Nässe, Kälte, Zugluft und Temperaturschwankungen. Die Beklagte lehnte daraufhin den Rentenantrag der Klägerin mit Bescheid vom 13. Februar 2008 wegen fehlender Erwerbsminderung und fehlender Berufsunfähigkeit ab.

Hiergegen erhob die Klägerin am 22. Februar 2008 Widerspruch. Zur Begründung verwies sie auf die Schwere ihrer Erkrankungen, die weitere Ermittlungen erforderlich mac...

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