Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletztenrente. MdE. besonderes berufliches Betroffensein. Arbeitsunfall. Ursächlicher Zusammenhang. Anlagebedingte Erkrankung. Erfahrungswerte

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Feststellung der MdE sind nur solche Gesundheitsschädigungen zu berücksichtigen, die ursächlich auf dem Unfallereignis beruhen. Hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht hingegen eine bloße Möglichkeit.

 

Orientierungssatz

1. Wie weit die Unfallfolgen die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Versicherten beeinträchtigen, beurteilt sich in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Die bestehenden Erfahrungssätze sind in Rententabellen und Empfehlungen zusammengefasst, die eine gleiche und gerechte Bewertung der MdE nach einheitlichen Kriterien bewirken.

2. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen eines besonderen beruflichen Betroffenseins vorliegen, sind strenge Maßstäbe anzulegen, um eine Aufweichung der die Versicherten überwiegend begünstigenden abstrakten Schadensberechnung zu vermeiden. Die erforderlichen Nachteile liegen nur dann vor, wenn eine gezielte Fähigkeit, die zum Lebensberuf geworden ist, unfallbedingt nicht mehr ausgeübt werden kann.

 

Normenkette

SGB VII § 56 Abs. 2

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Verletztenrente unter Anerkennung weiterer Unfallfolgen und Höherbewertung der bereits als Folgen eines Arbeitsunfalls vom 4. März 2003 anerkannten Unfallfolgen.

Der 1942 geborene Kläger war von 2001 bis zum 31. Dezember 2003 als Vermessungsingenieur bei der G., B beschäftigt. Am 4. März 2003 verletzte sich der Kläger beim Öffnen einer Toilettentür die linke Hand.

Laut Durchgangsarztbericht des Arztes für Chirurgie/Unfallchirurgie Dr. M vom 6. März 2003wurde die Behandlung des Klägers am 5. März 2003 um 9:50 Uhr aufgenommen. Dr. M stellte die Diagnose einer starken Kontusion des linken Daumens sowie einer Dupuytren‚schen Kontraktur der linken Hand und schätzte bereits zu diesem Zeitpunkt die Dupuytren‚sche Kontraktur als vom Unfall unabhängige krankhafte Veränderung ein. Als Befund nahm er weiter eine Schwellung und einen Bewegungsschmerz des linken Daumens und des Daumenballens auf. Ein Hämatom konnte er nicht feststellen. Motorik, Durchblutung und Sensibilität waren positiv. Weiter nannte er eine beginnende Dupuytren‚sche Kontraktur des 2. und 3. Strahles der linken Hand.

In einem Zwischenbericht vom 8. April 2003gab Dr. M als Befund eine deutliche Schwellung, einen Druckschmerz und einen Bewegungsschmerz mit mäßiger Funktionseinschränkung an, während Motorik, Durchblutung und Sensibilität erneut positiv waren. Die Beugesehne war im Ringband stark geschwollen. Er bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 11. April 2003 und ging davon aus, dass der Kläger danach wieder arbeitsfähig sei. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrug nach seiner Einschätzung zu diesem Zeitpunkt unter 10 v.H.. Am 25. April 2003 wurde der Kläger durch Dr. Meier am Daumen operiert (Ringbandspaltung). Aus einem weiteren Zwischenbericht des Dr. Meier vom 4. August 2003 geht hervor, dass der Kläger seit dem 16. Juni 2003 wieder arbeitsfähig sei, sich am 7. Juli 2003 nochmals bei Herrn Dr. M vorgestellt habe und nunmehr Kribbelparästhesien am linken Daumen, aber auch im Zeige- und Mittelfinger angegeben habe. Die MdE betrage unter 20 v.H.. In einem Zwischenbericht vom 14. April 2004 teilte Dr. M mit, der Kläger habe sich letztmalig am 1. April 2004 bei ihm vorgestellt, es lägen Parästhesien an der linken Daumenbeere, Bewegungseinschränkungen und Druckschmerz im Endglied, Bewegungsschmerzen im Grundglied sowie Berührungsschmerzen vor, die Halte- und Kraftfunktion sei deutlich gemindert, die Feinmotorik eingeschränkt. Außerdem bestehe ein Dupuytren im Bereich des IV. und V. Fingers links. Der Kläger sei bis zum 23. April 2004 arbeitsunfähig. Die MdE betrage voraussichtlich unter 20 v.H..

Zur Aufklärung des Sachverhalts holte die Beklagte u. a. einen Arztbrief des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H vom 23. Juni 2003ein, aus dem hervor geht, dass ein Zusammenhang zwischen “dem geschilderten Trauma„ und den jetzigen Beschwerden sich aus seiner Sicht nicht sicher herstellen lasse.

Nachdem sich der Kläger auf eigenen Wunsch bei dem Chefarzt der chirurgischen Klinik, Abteilung für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie des Krankenhauses Lichtenberg Dr. M vorgestellt hatte, teilte dieser in einem Zwischenbericht vom 9. Dezember 2003 unter anderem mit, zurzeit bestehe eine derbe Schwellung über der Beugeseite des MCP Gelenkes Dig. I links mit einem deutlichen Beugedefizit. Darüber hinaus seien Zeichen einer Dupuytren‚schen Kontraktur beider Hände nachweisbar. Röntgenologisch seien kein...

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