Entscheidungsstichwort (Thema)
FRG-Zeiten. Entgeltpunkte. Umzug alte und neue Bundesländer. gewöhnlicher Aufenthalt. Gesetzliche Rentenversicherung: Anrechnung von Fremdrentenzeiten. Neuberechnung der Rentenhöhe nach Umzug in das Beitrittsgebiet. Anspruch auf Rückberechnung nach Rückkehr in das Beitragsgebiet West
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Berechtigter nach dem Fremdrentengesetz, bei dem wegen einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet nach dem 31.12.1991 gem. Art. 6 § 4 Abs. 6 S. 1c FANG für nach dem Fremdrentengesetz anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) ermittelt werden, hat nach einem erneuten Umzug in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet keinen Anspruch auf Wiederfeststellung der vorherigen Rentenhöhe.
2. Durchgreifende Zweifel an der Verfassungs- und Europarechtskonformität der Regelung des Art. 6 § 4 Abs. 6 S. 1c, 3 FANG bestehen nicht.
Normenkette
SGB VI § 254d; FANG Art. 6 § 4 Abs. 6 Sätze 1c, 3; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB X §§ 44, 48 Abs. 1; GG Art. 14, 11; EGV Art. 18, 39, 42
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. November 2010 zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des Sozialgerichts.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens darüber, ob der Berechnung der Rente des Klägers Entgeltpunkte (Ost) zugrunde gelegt werden dürfen.
Der 1934 geborene Kläger ist, nachdem er verschiedene Beschäftigungszeiten in Polen zurückgelegt hatte, am 3. Dezember 1988 von Polen in die Bundesrepublik Deutschland (Niedersachsen) übergesiedelt und ist als Aussiedler Inhaber des Vertriebenenausweises A. Er bezieht - nachdem er auch in Deutschland noch beschäftigt gewesen war - seit dem 1. August 1995 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit von der Beklagten (Bescheid vom 17. Januar 1997). Hierbei wurden die Beschäftigungszeiten in Polen als Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) berücksichtigt. Der Bescheid enthält auf dessen Seite 4 den Hinweis, dass sich die Rentenhöhe für die Dauer eines gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vermindern könne.
Am 29. Juni 2007 wendete sich die Ehefrau des Klägers telefonisch an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten und fragte ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen vorliegenden Aktenvermerks nach den Folgen eines Umzugs nach Polen für die Rentenhöhe des Klägers und danach, ob die Rente dann weiterhin von dem deutschen Träger gezahlt werde oder ob sie sich an den polnischen Träger wenden müsse. Mit Schreiben vom 2. August 2007 informierte die Beklagte den Kläger über die Folgen einer Wohnsitznahme in Polen, Ausführungen zu den Folgen einer Wohnsitznahme im Beitrittsgebiet enthielt das Schreiben nicht. Mit Schreiben vom 29. Juni 2007 wandte sich die Ehefrau des Klägers zudem auch in eigener Angelegenheit an ihren Rentenversicherungsträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund, wies auf den Wunsch hin, “eventuell„ nach Polen zu übersiedeln und bat um Auskunft, welche Auswirkungen auf ihre Rente eine Übersiedlung nach Polen habe, wie hoch ihre Rente in Polen sein würde und ob die Kürzung in Deutschland durchgeführt würde. Mit Schreiben vom 12. Juli 2007 antwortete die DRV Bund der Ehefrau des Klägers.
Am 1. Oktober 2007 zog der Kläger - nach Abschluss des Mietvertrags am 24. Juli 2007 - aus den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet um. Mit Schreiben vom 7. September 2007 informierte er die Beklagte über den Umzug.
Mit Schreiben vom 2. November 2007 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigen Aufhebung der Gewährung der Altersrente hinsichtlich der Rentenhöhe ab dem 1. Oktober 2007 wegen der Verlegung des Wohnsitzes an. Mit Bescheid vom 2. November 2007 stellte die Beklagte die Altersrente des Klägers in Höhe eines Zahlbetrags von 847,33 EUR (statt zuletzt 958,29 EUR) ab dem 1. Oktober 2007 neu fest. Mit weiterem Bescheid vom 11. Januar 2008 hob sie die Rentengewährung der Höhe nach ab dem 1. Oktober 2007 auf und forderte den überzahlten Betrag von 221,92 EUR für die Monate Oktober und November 2007 von dem Kläger zurück. Sie stützte sich auf die Rechtsgrundlagen des § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und Art. 6 § 4 Abs. 6 Fremdrenten - und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG). Danach würden bei Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet verlegten und am 31. Dezember 1991 keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG hätten, für nach dem FRG anrechenbare Zeiten grundsätzlich nur noch Entgeltpunkte (Ost) ermittelt.
Gegen diese Bescheide erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die Verminderung der Rente habe ...