Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersrente. Wohnsitzverlegung aus den alten Bundesländern in die neuen Bundesländer. Entgeltpunkte (Ost) für Fremdrentenzeiten. Verfassungs- und Europarechtskonformität der Regelung des Art 6 § 4 Abs 6 FANG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes nach dem 31.12.1991 aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in das Beitrittsgebiet sind die Entgeltpunkte, die aufgrund von Versicherungszeiten nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 9.10.1975 (DPRA; juris: RV/UVAbkVbg POL) errechnet wurden, als Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen (Art 6 § 4 Abs 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts und zur Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neureglungsgesetzes und des Angestellten-Neuregelungsgesetzes - FANG).

2. Art 6 § 4 Abs 6 FANG ist verfassungsgemäß und europarechtskonform.

 

Orientierungssatz

Zum Leitsatz 2 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Art 6 § 4 Abs 6 S 1 Buchst c FANG vgl LSG Chemnitz vom 18.3.2014 - L 5 R 616/12, LSG Berlin-Potsdam vom 19.12.2012 - L 17 R 494/12 sowie LSG Stuttgart vom 19.3.2013 - L 9 R 1796/10.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 08.02.2017; Aktenzeichen B 13 R 294/16 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 27. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Neuberechnung der Altersrente des Klägers nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet bei Bezug einer Rente mit ermittelten Entgeltpunkten nach dem Fremdrentengesetz (FRG).

Der 1941 geborene Kläger hat in der Zeit vom 11. Juni 1958 bis 26. November 1979 rentenrechtliche Versicherungszeiten in Polen zurückgelegt. Vom 27. November 1979 bis 30. Mai 1981 legte er Versicherungszeiten in der Bundesrepublik Deutschland zurück, vom 1. Juni 1981 bis 30. April 1992 war er in der Schweiz versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 1. September 1992 bis 30. Juni 2006 bezog er in der Schweiz eine Rente aus der dortigen Rentenversicherung, vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006 eine Rente aus der allgemeinen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2006 wurde dem Kläger ab 1. Juli 2006 eine Regelaltersrente gewährt (FRG-Zeit vom 6. August 1959 bis 15. November 1979).

Am 25. Oktober 2011 wandte sich der Kläger an die Beklagte und teilte mit, dass er im Frühjahr 2012 nach A. umziehen wolle. Er bitte um schriftliche Mitteilung, ob seine Rente mit FRG-Zeiten in der jetzigen Höhe auch im Beitrittsgebiet gezahlt werde.

Mit Schreiben vom 7. November 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er erhalte eine Rentenleistung, die auch unter Berücksichtigung von Versicherungszeiten, die nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 9. Oktober 1975 (DPRA) anerkannt seien, berechnet worden sei. Bei einer Verlegung seines Wohnsitzes aus dem alten Bundesgebiet in das Beitrittsgebiet seien die Entgeltpunkte, die aufgrund von Versicherungszeiten, die nach dem DPRA errechnet worden seien, als Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen (Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 Buchst. c - Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG).

Ebenfalls würden die für deutsche beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten ermittelten Entgeltpunkte in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die der Gesamtleistungsbewertung zugrunde gelegten Entgeltpunkte (Ost) zu allen Entgeltpunkten stünden. Es ergäbe sich eine monatliche Rente in Höhe von monatlich 885,72 € (brutto) bei Wohnsitz im Beitrittsgebiet entgegen der bisher zu leistenden Rente bei Wohnsitz im alten Bundesgebiet in Höhe von 994,16 € (brutto).

Man weise ausdrücklich darauf hin, dass es auch bei einer Zuordnung der Entgeltpunkte (Ost) verbleibe, wenn der Kläger anschließend vom Beitrittsgebiet wieder in die alten Bundesländer zurückzöge (Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 3 FANG).

Zum 1. Mai 2012 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz von W. (Baden-Württemberg) nach A. (Freistaat Sachsen).

Mit Bescheid vom 14. März 2012 wurde die Regelaltersrente des Klägers neu festgestellt. Für die Zeit ab 1. Mai 2012 wurde festgestellt, dass laufend monatlich 795,82 € gezahlt würden (netto). Zur Begründung wurde ausgeführt:

"Ihre Rente wird aufgrund des deutsch-polnischen Rentenabkommens vom 09.10.1975 neu festgestellt.

Sie erhalten eine Rentenleistung, die auch unter Berücksichtigung von Versicherungszeiten, die nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 09.10.1975 (DPRA) anerkannt sind, berechnet wurde.

Aufgrund der Verlegung Ihres Wohnsitzes aus dem alten Bundesgebiet in das Beitrittsgebiet (A-Stadt) sind die Entgeltpunkte, die aufgrund von Versicherungszeiten die nach dem DPRA errechnet wurden, als Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen (Art 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 Buchstabe c FANG -F...

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