Verfahrensgang
SG Berlin (Urteil vom 21.11.2002; Aktenzeichen S 25 U 441/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2002 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Verletztenrente des Klägers hinsichtlich des zu berücksichtigenden Jahresarbeitsverdienstes (JAV).
Der 1950 geborene Kläger ist Diplomsoziologe. Er war vom 1. April 1996 an als Entwicklungshelfer beim DED beschäftigt und ab 1. Juli 1996 als Tourismusberater in C… eingesetzt. Er erzielte einen Basisunterhalt von 1375 DM, der zusammen mit Zuschüssen und Sockelbetrag den Verdienstabrechnungen zufolge zu einem -steuerfreien- Gesamtbruttobetrag von höchstens 2.213,03 DM ( September 1996) führte. Als Sozialversicherungs-Brutto war ein Betrag von 5.333,60 DM aufgeführt.
Am 18. Oktober 1996 erlitt er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit bei einer Wildwasser-Rafting-Tour auf dem Rio Petrohue einen dreifachen Knöchelbruch des linken Fußes, der mit einer Knöchel-Osteosynthese versorgt wurde.
Auf Anfrage der Beklagten im Rentenfeststellungsverfahren teilte der Kläger mit, in der Zeit vor dem Dienstantritt als Entwicklungshelfer sei er 1990 bei der DI G… in Washington im mittleren Management tätig gewesen, 1991 bis 1992 habe er eine entsprechende Tätigkeit bei einem großen Reiseunternehmen in Philadelphia mit einem Jahresgehalt von 35.000 USD ausgeübt. 1993 sei er bei der Deutschen Fährgesellschaft Ostsee mit einem Bruttogehalt von 7500 DM monatlich zuzüglich zusätzlicher Leistungen beschäftigt gewesen. Von Januar bis Oktober 1994 habe er Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bezogen und sich 1995 selbständig gemacht. Durch seine selbständige Tätigkeit habe er so geringe Einnahmen erzielt, dass er keine Steuern habe zahlen müssen.
Der von der Beklagten gehörte Arzt für Chirurgie Dr. S… vertrat nach einer Untersuchung des Klägers am 3. April 2000 in seinem Gutachten vom 18. April 2000 die Auffassung, die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage wegen einer deutlichen Einschränkung der Plantar- und Dorsalextension sowie Supination und Pronation bis auf Weiteres 20 v.H. Daraufhin holte die Beklagte ein Gutachten nach Aktenlage von dem Chirurgen Dr. S… ein, der am 28. August 2000 zu dem Ergebnis gelangte, es ließen sich nur endgradige Bewegungseinschränkungen feststellen. Die MdE betrage vom 16. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998 20 v.H. danach 10 v.H.
Mit Bescheid vom 6. November 2000 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Rente für die Zeit vom 16. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998 nach einer MdE von 20 v.H. Sie legte als Jahresarbeitsverdienst den Mindestjahresarbeitsverdienst zugrunde, weil der tatsächliche Jahresarbeitsverdienst nicht festzustellen sei. Dieser betrug von Januar bis Juni 1997 29.736 DM und wurde zum 1. Juli 1997 auf 30.173,12 DM, zum 1. Juli 1998 auf 30.242,52 DM dynamisiert.
Mit seinem Widerspruch wandte der Kläger sich gegen eine Begrenzung der Rente bis Ende 1998 und machte zum Jahresarbeitsverdienst geltend, unglücklicherweise sei das dem Unfalljahr vorausgehende Jahr ein solches des Übergangs nach einem langen Studien- und Arbeitsaufenthalt in den USA gewesen, in dem er den Versuch unternommen habe, eine selbständige Existenz zu gründen. Da die Entwicklungshelfer nur ein Unterhaltsgeld erhielten, stufe der DED bei der Festlegung des sozialversicherungsrechtlichen Bruttobetrags seine Entwicklungshelfer für die Vertragsdauer entsprechend ihrer Ausbildung, beruflichen Erfahrung und der geplanten Tätigkeit im Ausland ein. Deswegen habe sein Bruttoentgelt bei der Aufnahme der Tätigkeit 5333,60 DM betragen und liege jetzt bei 5.733,62 DM. Er habe im Jahr 1995 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 22.811 DM erzielt.
Durch Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger werde nicht über den 31. Dezember 1998 hinaus wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls in rentenberechtigendem Grade in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Ebenso sei der Jahresarbeitsverdienst in zutreffender Höhe festgestellt worden. Berechnungsgrundlage der Rente sei der Jahresarbeitsverdienst, d.h. der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten sei. Als Arbeitsentgelt seien nach § 14 Abs. 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung zu verstehen. Beschäftigung sei die nichtselbständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Demgegenüber sei gemäß § 1 Abs. 1 Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) Entwicklungshelfer, wer in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht Dienst leiste. Nach § 4 Abs. 1 EhfG würden vom Träger Unterhaltsgeld und Sachleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs gewährt. Bei den Unterhaltsleistungen handele es sich schon deshalb nicht um Arbeitsentgelt, weil der Entwicklungsdienst keine ...