Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintritt der Versicherungspflicht. mißglückter Arbeitsversuch. Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert. Grad der Behinderung. Arbeitsunfähigkeit

 

Orientierungssatz

1. Der Tatbestand des mißglückten Arbeitsversuchs ist allenfalls in Fällen des Mißbrauchs zu berücksichtigen. Eine darauf begründete Leistungsverweigerung der Krankenkasse beseitigt jedoch nicht das Entstehen der Versicherungspflicht (Festhaltung LSG Berlin vom 24.4.1991 - L 9 Kr 93/90).

2. Spricht sich eine ärztliche Stellungnahme dafür aus, daß dem Versicherten die Aufnahme der Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar war und er deshalb als arbeitsunfähig anzusehen ist, so reicht dies für die Annahme eines mißglückten Arbeitsversuchs allein nicht aus. Ein solcher liegt dann nicht vor, wenn der Beschäftigte trotz der genannten ungünstigen Erwartung tatsächlich brauchbare Arbeit über einen wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Zeitraum geleistet hat und deshalb nach den Umständen des Falles darauf vertrauen durfte, durch seine Beschäftigung Versicherungsschutz erworben zu haben (vgl BSG vom 19.12.1978 - 3 RK 82/76 = SozR 2200 § 165 Nr 33).

3. Bei der Frage, wann ein wirtschaftlich ins Gewicht fallender Zeitraum zu bejahen ist, darf eine Beschäftigung hinsichtlich ihrer Dauer dann nicht isoliert betrachtet werden, wenn sie sich - ohne wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse - an ein der Art nach gleichgelagertes vorangegangenes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis anschließt (vgl BSG aaO). Dieselben Grundsätze müssen auch - erst recht - innerhalb ein und desselben Beschäftigungsverhältnisses gelten.

4. Ein Grad der Behinderung von 40 oder 50 ist rechtlich bedeutungslos; denn die Behinderung nach dem SchwbG hat keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit iS des Krankenversicherungsrechts.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.05.1993; Aktenzeichen 12 RK 34/91)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665280

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