nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 12.05.1999; Aktenzeichen S 79 KA 31/98 KZA)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Mai 1999 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat dem Beklagten und der Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Aufsichtsverfügung des beklagten Landes, die gegenüber der klagenden Kassenzahnärztlichen Vereinigung ergangen ist.

Die Klägerin und die beigeladene Krankenkasse konnten sich über die Höhe der Gesamtvergütung des Jahres 1996 im vertragszahnärztlichen Bereich des Landes Berlin nicht einigen. Daraufhin setzte das Landesschiedsamt für die vertragszahnärztliche Versorgung auf Antrag der Beigeladenen die Gesamtvergütung mit Schiedsspruch vom 4. November 1997 fest. Danach wurde der Punktwert für die bis Ende 1995 durch § 85 Abs. 3 a bis c Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch -SGB V- gesetzlich budgetierten Leistungen im Bereich konservierende Chirurgie, Kieferbruch und Parodontologie auf 1,3110 DM festgesetzt.

Die Klägerin sah in diesem Verhalten der Beigeladenen einen Bruch des Vergütungsvertrages vom 28. August 1995, in dessen § 7 sich die Beigeladene zur Vergütung der vertragszahnärztlichen Leistungen mit einem Mindestpunktwert von 1,4173 DM für das Jahr 1996 verpflichtet habe, und das zu einer Rückzahlungsforderung überzahlten vertragszahnärztlichen Honorars in Höhe von ca. 13 Mio. DM führe. Sie fügte ihrem Rundschreiben Nr. 8 vom 7. November 1997 einen Aufruf zu einer Protestveranstaltung gegen den "Honorardiebstahl" der Beigeladenen am 21. November 1997 bei. Darin heißt es u.a.:

Liebe Berliner Kolleginnen und Kollegen!

Jetzt reicht's!!

Fast 11 Pfennig Absenkung des Punktwertes bei der AOK Berlin sind nicht mehr hinnehmbar! Kommen Sie deswegen zu unserer Protestveranstaltung gegen den Honorardiebstahl der AOK. Schließen Sie am Freitag, dem 21. November 1997, für ein paar Stunden Ihre Praxis und kommen Sie um 11.00 Uhr ins Kongreßzentrum am Alexanderplatz.

- Machen Sie mit uns der Öffentlichkeit klar, daß unter den gegebenen Umständen eine verantwortungsbewußte Zahnheilkunde für Versicherte der AOK Berlin nicht mehr gewährleistet ist!

- Der Notdienst für den 21. November und damit die Versorgung unserer Patienten ist selbstverständlich sichergestellt."

Mit Beratungsschreiben vom 13. November 1997 wies die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales die Klägerin darauf hin, dass der Aufruf gegen ihren Sicherstellungsauftrag aus §§ 72 und 75 Abs. 1 SGB V verstoße und auch mit § 75 Abs. 2 Satz 2 SGB V nicht zu vereinbaren sei. Auf die dem widersprechende Äußerung der Klägerin vom 17. November 1997 hin verfügte die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales gegenüber der Klägerin mit Verpflichtungsbescheid vom 18. November 1997 unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, die Durchführung ihrer für Freitag, den 21. November 1997 von 11.00 Uhr an geplanten Protestveranstaltung "Zahnärzte demonstrieren gegen Honorardiebstahl der AOK Berlin" in dem Kongresszentrum am Alexanderplatz zu unterlassen und ihren Aufruf an die Berliner Vertragszahnärzteschaft zur Teilnahme an dieser Protestveranstaltung, beigefügt dem KZV-Rundschreiben Nr. 8 vom 7. November 1997, unverzüglich in Form einer öffentlichkeitswirksamen Presseerklärung zu widerrufen. Die Organisation und die Durchführung einer Protestveranstaltung in der von der Klägerin durch ihren Aufruf angekündigten Weise verstoße gegen §§ 72 in Verbindung mit 75 Abs. 1 SGB V, wonach die Klägerin vertragszahnärztliche Versorgung sicherzustellen habe. Die Durchführung einer öffentlichkeitswirksamen Protestveranstaltung gehöre nicht zu den gesetzlichen Aufgaben einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung. Entgegen ihrer Stellungnahme vom 17. November 1997 sei die Organisation und Durchführung einer Protestveranstaltung, verbunden mit einem inhaltlich falschen Aufruf, der lediglich dazu geeignet sei, in unverantwortlicher Weise Panikstimmung zu erzeugen, nicht von § 75 Abs. 2 Satz 1 SGB V gedeckt, wonach eine Kassenzahnärztliche Vereinigung die Rechte der Zahnärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen habe. Darüber hinaus verstoße die Organisation und Durchführung der Protestveranstaltung gegen § 72 in Verbindung mit § 75 Abs. 2 Satz 2 SGB V, wonach die Klägerin die Erfüllung der den Vertragszahnärzten obliegenden Pflichten zu überwachen und die Vertragszahnärzte, soweit notwendig, unter Anwendung der in § 81 Abs. 5 SGB V vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten habe. Der dem Rundschreiben Nr. 8 beigefügte Aufruf an die Berliner Vertragszahnärzteschaft enthalte die ausdrückliche Aufforderung, die Praxis an diesem Tage für ein paar Stunden zu schließen. Damit fordere der Vorstand der Klägerin die Vertragszahnärzte in Berlin dazu auf, ihre Patienten an diesem Werktag in der üblichen Sprechstundenzeit nicht zu behandeln. Damit sei die übliche v...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge